Kreditsicherheiten - Die Abtretung von Forderungen
Abtretung von Forderungen
Bei der Besicherung von Krediten spielt die Abtretung von Forderungen, die so genannte (Sicherungs)-Zession, gerade im unternehmerischen Verkehr eine wichtige Rolle.
Dabei überträgt der Kreditnehmer einer Bank vertraglich Forderungen, die er gegen Dritte hat. Sollte der Kreditnehmer mit der Tilgung des Kredits in Verzug geraten, kann die Bank dann auf die ihr abgetretene Forderung zurückgreifen und sich insoweit vor einem Kreditausfall schützen.
Grundsätzliche Abtretbarkeit von Forderungen - Ausnahmefälle
Grundsätzlich kann jegliche Art von Forderung abgetreten werden; dabei kann es sich z.B. um Forderungen aus Kauf-, Miet- oder Pachtverträgen oder um Leistungsvergütungen handeln. Diese Forderungen können bereits entstanden sein, das ist allerdings nicht zwingend. D.h. es können auch zukünftige Forderungen bereits im Voraus abgetreten werden und zwar sogar, wenn die Person des zukünftigen Schuldners im Zeitpunkt der Vorausabtretung noch völlig unbekannt ist.
Als Ausnahmen von der grundsätzlichen Abtretbarkeit von Forderungen sind vor allem zu beachten
- Forderungen, deren Abtretung entweder von Gesetzes wegen oder aufgrund Vereinbarung zwischen Kreditnehmer und seinem Schuldner ausgeschlossen ist
- unpfändbare Forderungen: Dabei handelt sich z.B. um Kleinlebensversicherungen oder (bei Unternehmern) um Vergütungen im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen, die den Verbleib eines geregelten Lebensunterhalts gewährleisten sollen
Stille Zession und offenge Zession
Im Regelfall muss der Schuldner nicht zustimmen, damit die Abtretung von Forderungen zulässig ist. Deswegen können Forderungen abgetreten werden, ohne dass der Schuldner davon überhaupt erfährt – man spricht dann von stiller Zession. Im Gegensatz zur offenen Zession, bei der der Schuldner von der Abtretung erfährt, hat das den Vorteil, dass dadurch der Schuldner nicht beunruhigt wird und das Ansehen des Kreditnehmers nicht leidet.
Bei der stillen Zession leistet der Schuldner weiterhin an den Kreditnehmer, der die Zahlung dann an seine Bank weiterleitet. Bei der offenen Zession hingegen ist der Schuldner gehalten, an die Bank zu zahlen, sobald er von der Abtretung in Kenntnis gesetzt wurde.
Einzelzession bzw. Globalzession
Neben der Übertragungsmöglichkeit einzelner Forderungen wird zwischen Kreditnehmer und Bank häufig eine so genannte Globalzession vereinbart. Dadurch werden neben den bestehenden Forderungen auch alle künftigen Forderungen des Kreditnehmers zur Sicherheit an die Bank abgetreten. So bleibt die Bank auch bei Erlöschen einzelner Forderungen weiterhin abgesichert und es müssen nicht ständig neue Einzelforderungsabtretungen vereinbart werden.
Schicksal der abgetretenen Forderung nach Darlehensrückzahlung
Die Forderungsabtretung ist eine Form der fiduziarischen Kreditsicherung (s. Artikel „Kreditsicherheiten – Ein Überblick). Das bedeutet, dass auch nach Rückzahlung des Kredits die Bank die abgetretenen Forderungen grundsätzlich behält. Um das auszuschließen, wird jedoch im Regelfall ein so genannter Sicherungsvertrag abgeschlossen. Durch diesen Vertrag verpflichtet sich die Bank, die Forderungen nach Tilgung aller Darlehensverbindlichkeiten an den Kreditnehmer rückabzutreten.
Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen
In der Praxis werden Kredite oftmals mit Ansprüchen aus Lebensversicherungen besichert, indem der so genannte Rückkaufswert der Lebensversicherung an die Bank abgetreten wird. Der Rückkaufswert ist der Betrag, den der Versicherer dem Versicherungsnehmer auszahlt, wenn die Lebensversicherung während der vereinbarten Laufzeit gekündigt wird.
Bevor solche Ansprüche aus Lebensversicherungen abgetreten werden können, ist üblicherweise eine Mitteilung des Kreditnehmers an seinen Versicherer erforderlich.
Zu beachten ist, dass so genannte Kleinlebensversicherungen für den Todesfall des Versicherers, bei denen die Versicherungssumme 3579 Euro nicht übersteigt, nicht abgetreten werden können.
Werden Ansprüche aus Lebensversicherungen abgetreten, kann die Abtretung so gestaltet werden, dass der Bank lediglich ein Teil der Versicherungssumme und zwar in Höhe der restlichen Darlehensschuld abgetreten wird. Übersteigt die Versicherungssumme die Darlehensforderung, wird der Überschuss dann an den Kreditnehmer (bzw. ggf. dessen Erben) ausgezahlt – der Anspruch aus der Versicherung lässt sich so aufspalten.
Stand: November 2008
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