Kreditsicherheiten - Die Abtretung von Forderungen
Abtretung von Forderungen
Bei der Besicherung von Krediten spielt die Abtretung von Forderungen, die so genannte (Sicherungs)-Zession, gerade im unternehmerischen Verkehr eine wichtige Rolle.
Dabei überträgt der Kreditnehmer einer Bank vertraglich Forderungen, die er gegen Dritte hat. Sollte der Kreditnehmer mit der Tilgung des Kredits in Verzug geraten, kann die Bank dann auf die ihr abgetretene Forderung zurückgreifen und sich insoweit vor einem Kreditausfall schützen.
Grundsätzliche Abtretbarkeit von Forderungen - Ausnahmefälle
Grundsätzlich kann jegliche Art von Forderung abgetreten werden; dabei kann es sich z.B. um Forderungen aus Kauf-, Miet- oder Pachtverträgen oder um Leistungsvergütungen handeln. Diese Forderungen können bereits entstanden sein, das ist allerdings nicht zwingend. D.h. es können auch zukünftige Forderungen bereits im Voraus abgetreten werden und zwar sogar, wenn die Person des zukünftigen Schuldners im Zeitpunkt der Vorausabtretung noch völlig unbekannt ist.
Als Ausnahmen von der grundsätzlichen Abtretbarkeit von Forderungen sind vor allem zu beachten
- Forderungen, deren Abtretung entweder von Gesetzes wegen oder aufgrund Vereinbarung zwischen Kreditnehmer und seinem Schuldner ausgeschlossen ist
- unpfändbare Forderungen: Dabei handelt sich z.B. um Kleinlebensversicherungen oder (bei Unternehmern) um Vergütungen im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen, die den Verbleib eines geregelten Lebensunterhalts gewährleisten sollen
Stille Zession und offenge Zession
Im Regelfall muss der Schuldner nicht zustimmen, damit die Abtretung von Forderungen zulässig ist. Deswegen können Forderungen abgetreten werden, ohne dass der Schuldner davon überhaupt erfährt – man spricht dann von stiller Zession. Im Gegensatz zur offenen Zession, bei der der Schuldner von der Abtretung erfährt, hat das den Vorteil, dass dadurch der Schuldner nicht beunruhigt wird und das Ansehen des Kreditnehmers nicht leidet.
Bei der stillen Zession leistet der Schuldner weiterhin an den Kreditnehmer, der die Zahlung dann an seine Bank weiterleitet. Bei der offenen Zession hingegen ist der Schuldner gehalten, an die Bank zu zahlen, sobald er von der Abtretung in Kenntnis gesetzt wurde.
Einzelzession bzw. Globalzession
Neben der Übertragungsmöglichkeit einzelner Forderungen wird zwischen Kreditnehmer und Bank häufig eine so genannte Globalzession vereinbart. Dadurch werden neben den bestehenden Forderungen auch alle künftigen Forderungen des Kreditnehmers zur Sicherheit an die Bank abgetreten. So bleibt die Bank auch bei Erlöschen einzelner Forderungen weiterhin abgesichert und es müssen nicht ständig neue Einzelforderungsabtretungen vereinbart werden.
Schicksal der abgetretenen Forderung nach Darlehensrückzahlung
Die Forderungsabtretung ist eine Form der fiduziarischen Kreditsicherung (s. Artikel „Kreditsicherheiten – Ein Überblick). Das bedeutet, dass auch nach Rückzahlung des Kredits die Bank die abgetretenen Forderungen grundsätzlich behält. Um das auszuschließen, wird jedoch im Regelfall ein so genannter Sicherungsvertrag abgeschlossen. Durch diesen Vertrag verpflichtet sich die Bank, die Forderungen nach Tilgung aller Darlehensverbindlichkeiten an den Kreditnehmer rückabzutreten.
Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen
In der Praxis werden Kredite oftmals mit Ansprüchen aus Lebensversicherungen besichert, indem der so genannte Rückkaufswert der Lebensversicherung an die Bank abgetreten wird. Der Rückkaufswert ist der Betrag, den der Versicherer dem Versicherungsnehmer auszahlt, wenn die Lebensversicherung während der vereinbarten Laufzeit gekündigt wird.
Bevor solche Ansprüche aus Lebensversicherungen abgetreten werden können, ist üblicherweise eine Mitteilung des Kreditnehmers an seinen Versicherer erforderlich.
Zu beachten ist, dass so genannte Kleinlebensversicherungen für den Todesfall des Versicherers, bei denen die Versicherungssumme 3579 Euro nicht übersteigt, nicht abgetreten werden können.
Werden Ansprüche aus Lebensversicherungen abgetreten, kann die Abtretung so gestaltet werden, dass der Bank lediglich ein Teil der Versicherungssumme und zwar in Höhe der restlichen Darlehensschuld abgetreten wird. Übersteigt die Versicherungssumme die Darlehensforderung, wird der Überschuss dann an den Kreditnehmer (bzw. ggf. dessen Erben) ausgezahlt – der Anspruch aus der Versicherung lässt sich so aufspalten.
Stand: November 2008
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:
- Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
- Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
- Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
- Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
- Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
- Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.
Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.
Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.
Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.
Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.
Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.
Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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- Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
- Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
- BaFin – erlaubnispflichtige Tätigkeit oder nicht?
- Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
- Kapitalanlagen in der Insolvenz
- Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht
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