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Obliegenheitsverletzung bei Hausratversicherung

Obliegenheitsverletzung bei Hausratversicherung

Mit einer Hausratversicherung kann das gesamte Gut gegen Einbruch, Raub, Vandalismus, Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm und Hagelschäden versichert werden. Beispiele für die Notwendigkeit einer Hausratsversicherung sind der Fall, dass die Waschmaschine ausläuft, Einbrecher ein Fenster aufhebeln, ein Sturm das Dach abdeckt, oder ein Feuer die Wohnung verwüstet.

Versichert ist der komplette Hausrat, von Möbeln, Gardinen, Wäsche, Schrankinventar bis hin zu Elektrogeräten, Musikinstrumenten und Sportgeräten.

Erstattet wird stets der Wiederbeschaffungswert der zerstörten oder gestohlenen Sachen. Bei beschädigten Sachen werden die nötigen Reparaturkosten ersetzt (evtl. Wertminderung), höchstens jedoch der Wiederbeschaffungspreis.

Entscheidend für einen angemessenen Schadenersatz ist die Wahl der richtigen Versicherungssumme. Bei der Hausratversicherung richtet sie sich nach dem Wert des Inventars, also der Summe, die bezahlt werden müsste, wenn alles neu gekauft würde.

Liegt der Wert des Hausrats über der vereinbarten Versicherungssumme, dann geht die Versicherung von einer sogenannten Unterversicherung aus und bezahlt den Schaden nur anteilig.

Es kann ein festgelegter Betrag oder prozentualer Anteil, den der Versicherte im Schadenfall selbst zu übernehmen hat, vereinbart werden.

Eine automatische regelmäßige Anpassung der Summe an die Wertsteigerung der Immobilie/Wohnung ist sinnvoll, damit der Versicherer bei einer Zerstörung des Gebäudes den ortsüblichen Neuwert ersetzt.

Der Hausrat ist nicht nur in den vier Wänden, sondern mit einem bei Vertragsabschluss festzulegenden Prozentsatz der Versicherungssumme auch auf Reisen, im Hotel oder bei Freunden versichert. Die Aufenthaltsdauer darf drei Monate allerdings nicht überschreiten. Wer kostbare Dinge besitzt, etwa Sammlungen, Antiquitäten oder Gemälde, sollte sich mit dem Versicherer in Verbindung setzen und je nach Bedarf eine Spezialversicherung abschließen.

Wann kann der Versicherungsgeber die Erstattung verweigern?

Vertraglich können festgelegte Ereignisse, bei denen es keine Versicherungsleistungen gibt, vereinbart werden.

Falls der Versicherungsnehmer eine sogenannte Obliegenheitsverpflichtung verletzt, kann der Versicherungsgeber u.U. eine Erstattung gänzlich verweigern oder anteilig kürzen, allerdings bedarf es dazu Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers.

Grob fahrlässig handelt derjenige, der die objektiv gebotene Sorgfalt außer acht lässt, dies wird bejaht, wenn der Versicherungsnehmer beim Verlassen der Wohnung beispielsweise Türen und Fenster nicht verschließt und es Einbrechern so besonders leicht macht.

Es kann zu gravierenden zivilrechtliche Folgen, etwa im Bereich des Versicherungsvertragsrechts kommen, weil in Fällen einer Obliegenheitsverpflichtung ein Regreßanspruch des Versicherers entsteht.

Was versteht man unter Obliegenheitsverpflichtungen?

Im Falle der Obliegenheitsverletzung wird der Versicherer gemäß §§ 6 III, 62 II VVG von seiner Leistung frei. Dabei trägt der Versicherer die Beweislast für den objektiven Verstoß. Der Versicherungsnehmer dagegen muss beweisen, dass er die ihn betreffende Verhaltensnorm nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt habe.

Es müssen jedoch besondere Voraussetzungen beachtet werden, damit dir Versicherung zu einer Leistungsfreiheit kommt.

Der Versicherungsnehmer muss deutlich über die Folgen der Obliegenheitsverletzung belehrt werden, dass falsche oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Die Verletzung der Obliegenheit muss auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruhen (§ 6 III1, 62 II1 VVG; 15 Nr. 2 VGB 88). Die Verletzung einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer führt nicht generell zur Leistungsfreiheit. Sie bleibt folgenlos, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Schließlich bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Obliegenheitsverpflichtung des Versicherungsnehmers nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen.

Nur wenn diese Voraussetzungen gemeinsam vorliegen, kann nach dem ,,Alles-oder-nichts-Prinzip" die Leistungspflicht der Versicherung entfallen.

Soweit es nicht um gesetzlich geregelte Obliegenheiten geht, muss die Vereinbarung wegen der besonderen Bedeutung für die Vertragsparteien, im Versicherungsvertrag vereinbart worden sein. Im Bereich der Wohngebäudeversicherung findet man diese Vereinbarung in den meist zugrunde gelegten Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB).

Sinn und Zweck der Obliegenheiten ist es, die Feststellung des Schadens dem Grunde nach sowie die Ermittlung der Schaden- und Entschädigungshöhe zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen sie der Minderung eingetretener Schäden bzw. der Abwendung weiterer, neu eintretender Schäden dienen. Im folgenden seien die wichtigsten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers dargestellt:

Der Schaden ist so gering wie möglich zu halten und unverzüglich anzuzeigen, wobei eine angemessene Frist für die Anzeige als nicht von vorn herein bestimmbar gehalten wird. "Unverzüglich" bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern" (§ 121 BGB) und ist im Einzelfall festzustellen.

Bereits eine sechs Tage nach Eintritt des Schadenfalls erfolgte Anzeige kann im Einzelfall nicht mehr als "unverzüglich" einzuordnen sein, weil in diesem Zeitraum wertvolle Zeit für Aufklärungsbemühungen verloren geht.

Der Versicherungsnehmer hat auch eine Verpflichtung, Angaben über die Schadenhöhe zu machen.

Üblicherweise bleibt die alleinige Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Schadenanzeige folgenlos. In den meisten Fällen trifft sie jedoch mit der Verletzung weiterer Obliegenheiten zusammen, wie z.B.:

  • Bei einem Brand ist die Feuerwehr umgehend anzurufen.
  • Jeder Einbruch muss der Polizei angezeigt werden.
  • Abhanden gekommene Sparbücher oder andere Urkunden müssen sofort gesperrt werden.
  • Der Polizei ist bei Diebstahl eines versicherten Fahrrades Hersteller, Marke und Rahmennummer mitzuteilen.
  • Besondere Arbeiten, wie zugefrorene Rohre und Heizkörper dürfen nur durch einen Fachmann aufgetaut werden. Dem Versicherer sind alle wichtigen Auskünfte und Belege zu überreichen.

Wer am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss teilnimmt, verletzt eine Pflicht und kann seinen Versicherungsschutz im Schadensfall verlieren. Um einer zu harten Regelung vorzubeugen, soll dies nicht zutreffen, wenn es sich um eine Alkoholisierung unter 0,8 Promille handelt, es sei denn, es handelt sich um den dritten Verstoß nach § 14 Abs. 8 FSG innerhalb von zwölf Monaten.

Die wohl wichtigste Obliegenheit des Versicherungsnehmers ist die sogenannte Rettungspflicht. Diese Verhaltensnorm besagt, dass der Versicherungsnehmer den Schaden von dem versicherten Rechtsgut nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern sowie Weisungen des Versicherers zu folgen hat.

Im Falle von Ratschlägen oder Empfehlungen des Versicherers, können diese aber vom Versicherungsnehmer als bindende Weisungen verstanden werden und eine Nichtbeachtung als Obliegenheitspflichtverletzung aufgefasst werden.

Des weiteren trifft den Versicherungsnehmer eine Aufklärungs- und Auskunftspflicht. Dem Versicherer ist die Untersuchung der Ursache und der Höhe des Schadens zu gestatten. Der Versicherungsnehmer hat zu diesem Zweck jede erforderliche Auskunft zu erteilen sowie die angeforderten Belege beizubringen. Dadurch soll dem Versicherer die Ermittlung seiner Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach ermöglicht werden. Die Versicherung hat ein Interesse daran, den Versicherungsfall selber zu beurteilen. Sie muss die Möglichkeit haben, etwaige anderweitige Schadensverursacher, bei denen sie Regress nehmen könnte, zu ermitteln.

Den Versicherungsnehmer trifft des weiteren die Verpflichtung, dem Versicherer das Bestehen weiterer Versicherungen für die vom Schaden betroffene Sache sowie Vorschäden anzuzeigen.

Hält er vereinbarte Besichtigungstermine nicht ein und unterbindet so die Untersuchung des Schadens durch den Versicherer, liegt ebenfalls eine Obliegenheitsverletzung vor.

Erwähnenswert ist zuletzt die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, die Schadenstelle im Regelfall bis zur Freigabe durch den Versicherer unverändert zu lassen.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2005


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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