Schadenspositionen - Merkantiler Minderwert
Trotz einer Reparatur mit modernen Geräten und Originalersatzteilen kann dem beschädigten Fahrzeug eine Wertminderung aufgrund des Unfalls widerfahren. Diese ergibt sich daraus, dass ein Unfallwagen in der Regel weniger wert ist, als ein Fahrzeug, was keinen Unfall hatte. Diese Wertminderung wird mit merkantilen Minderwert bezeichnet. Da ein Pkw mit einem Bagatellschaden oder einem leichten Blechschaden keine tatsächliche Wertminderung erfährt, ist für diese Beschädigungen ein merkantiler Minderwert nicht anzusetzen. Die Bemessung des merkantilen Minderwertes richtet sich nach dem Zeitpunkt der beendeten Instandsetzung. In den allgemeinen Kaskobedingungen ist in der Regel der Schadensersatz wegen merkantilen Minderwert ausgeschlossen. Hier ist ein quotenbevorrechtigter Schaden zu prüfen. Vom merkantilen Minderwert ist der entgangene Gewinn wegen eines aufgrund des Unfalls vereitelten Verkaufs zu trennen. Diese Positionen sind nebeneinander geltend zu machen. Die Berechnung des merkantilen Minderwertes ist in der Regel streitig, da es keine allgemein gültige Berechnungsmethode gibt. Es ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Besonderheit beim Leasing Besonderheiten sind beim Leasing zu beachten. Der merkantile Minderwert stellt eine Wertminderung dar. Diese steht dem jeweiligen Eigentümer des Fahrzeuges zu. Beim Leasing ist das in der Regel der Leasinggeber. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, eine solche Zahlung der Versicherung an den Leasinggeber weiterzuleiten. Der Leasinggeber ist im Gegenzug verpflichtet, den Ausgleich für die Wertminderung des Pkws bei der Schlussberechnung zu Gunsten des Leasingnehmers zu berücksichtigen. Bei einem Leasingvertrag mit einem Andienungsrecht hat der Leasinggeber, wenn er von dem Recht Gebrauch macht, die Wertminderung dem Leasingnehmer am Vertragsende in voller Höhe auszukehren. Bei einem Leasingvertrag mit Abschlusszahlung ist diese um die Wertminderung zu reduzieren.
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