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Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz, Teil 1: 2.1. Die steuerliche Rechtsstellung der Beteiligten - Der Schuldner (2)

2.1.1.2. Besonderheiten im Hinblick auf die Umsatzsteuer
Der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Übergang der Verwaltungs- und Verfü-gungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter berührt die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft (§ 2 Abs. 1 UStG) des Schuldners nicht. Denn der Schuldner bleibt trotz alledem weiterhin wie bisher ge-werblich oder selbstständig Tätig. Die von dem Insolvenzverwalter im Rahmen seines Amtes ausge-übte Tätigkeit für die Masse ist dem Schuldner zuzurechnen. Deshalb sind ihm auch weiterhin die Umsätze zuzurechnen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter bewirkt werden.
Die nach § 22 Abs. 1 UStG für den Steuerschuldner bestehende Verpflichtung, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen, trifft aber nach Verfah-renseröffnung den Insolvenzverwalter. Auch hat der Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer- Voranmel-dungen im Sinne des § 18 UStG für den Schuldner abzugeben. In diesem Zusammenhang ist eine Besonderheit im Hinblick auf die Steuernummer zu beachten. Denn bis zur Eröffnung des Insolvenz-verfahrens hat dies unter der bisherigen Steuernummer zu erfolgen. In der Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende des jeweiligen Voranmeldezeitraums und für die restliche Dauer des Insolvenzverfahrens hat dies für die vom Insolvenzverwalter getätigten, umsatzsteuerlich relevan-ten Handlungen unter neuer Steuernummer, der sog. Insolvenz-Steuernummer, zu erfolgen. Des Weiteren ergibt sich auch aus § 80 Inso i.V.m. § 34 AO, dass der Insolvenzverwalter berechtigt und auf Verlangen des Leistungsempfängers auch verpflichtet ist, über die ab Beginn des Insolvenzverfahrens getätigten Umsätze Rechnungen auszustellen. Dennoch bleibt aber der Schuldner zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt. Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug ist aber, dass die gezogene Vorsteuer im Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Umsätzen des Schuldners steht. Handelt es sich dabei um Vorsteuer auf Leistungen vor der Insolvenzeröffnung, mindern sie die als Insolvenzforderung anzumeldende Umsatzsteuer. Erfolgten die Leistungen nach Verfahrenseröffnung, so mindert sie die als Masseverbindlichkeit anzusetzende Umsatzsteuer.

2.1.1.3. Besonderheiten im Hinblick auf die Gewerbesteuer
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer, soweit er im Inland betrieben wird. Steuerschuldner ist gemäß § 5 GewStG der Unternehmer. § 4 Abs. 2 der Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV) schreibt hier vor, dass die Gewerbesteuerpflicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens nicht berührt wird. Dies hat zur Folge, dass die gemäß § 14a GewStG grundsätzlich dem Unternehmer obliegende Pflicht, eine Gewerbesteuererklärung abzugeben, ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Insol-venzverwalter trifft. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Dauer der Gewerbesteuer-pflicht von der Rechtsform des Unternehmens abhängt. Denn handelt es sich um ein Einzelgewerbe oder eine Personengesellschaft, so endet die Gewerbesteuerpflicht mit der Aufgabe der werbenden Tätigkeit. Eine Fortführung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter führt daher zum Weiter-bestehen der Gewerbesteuerpflicht. Handelt es sich dagegen zum Beispiel um eine Kapitalgesell-schaft, so endet die Gewerbesteuerpflicht hier erst mit der Einstellung jeglicher Tätigkeit, da es hier auf die Art und den Umfang der Tätigkeit nicht ankommt und die Steuerpflicht kraft Rechtsform be-steht. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auch keinen Einfluss auf den Erhebungszeitraum. Der Gewerbeertrag ist auch in diesem Fall nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. Auch bei einer Gewerbesteuerschuld muss hinsichtlich des Zeitraumes vor und nach der Insolvenzeröffnung unterschieden werden.

 

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Stand: 03/2010


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

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Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
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Normen: § 2 UStG; § 15 UStG; § 18 UStG; § 22 UStG; § 34 AO; § 80 InsO; § 2 GewStG; § 5 GewStG; § 14a GewStG; § 4 GewStDV

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