Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 2.1.4. Die Behandlung der einzelnen Steuerarten und Erhebungsformen - Die Umsatzsteuer (1)
Auch im Bereich der Umsatzsteuer wird die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft des Insolvenzschuldners im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Regel kaum noch Umsätze aus der eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit anfallen. Die nach Verfahrenseröffnung noch durchgeführte unternehmerische Tätigkeit besteht dann noch etwa in der Ausproduktion oder in der Verwertung des Betriebsvermögens.Die steuerlichen Pflichten auch in Bezug auf die Umsatzsteuer nimmt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter für den Insolvenzschuldner wahr. Er hat in diesem Zusammenhang nicht nur die Umsatzsteuervoranmeldung für den Insolvenzschuldner abzugeben, sondern auch für die Zeiträume vor Verfahrenseröffnung, für die der Insolvenzschuldner noch keine Voranmeldungen oder auch Jahreserklärungen abgegeben hat, die entsprechenden Meldungen zu erstellen. Das insolvente Unternehmen erhält zur Abgrenzung der Umsätze eine neue Steuernummer. Der Insolvenzverwalter ist bei Lieferungen und Leistungen aus Umsätzen im Insolvenzverfahren Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis auszustellen.
Für die Einordnung der Umsatzsteuerforderung muss auch hier im Hinblick auf das Vorliegen einer Insolvenzforderung oder einer Masseverbindlichkeit berücksichtigt werden, ob die jeweilige Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Sinne des § 38 InsO begründet war. Auf die steuerrechtliche Entstehung einer Forderung kommt es auch hier nicht an.
Eine Steuerforderung ist immer dann als Insolvenzforderung anzusehen, wenn ihr Rechtsgrund zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits gelegt ist. Die Einordnung als Masseverbindlichkeit erfolgt dann, wenn die Forderung durch Maßnahmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde. Ausnahmsweise kommt es aber dann nicht auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an, wenn es sich um Maßnahmen und Handlungen eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters handelt. Aus diesen Maßnahmen werden nämlich auch vor Verfahrenseröffnung bereits Umsatzsteuerforderungen begründet, wenn das Insolvenzverfahren später eröffnet wird.
Die Umsatzsteuerforderung ist bereits begründet, soweit die Leistung erbracht ist. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG entsteht sie bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG. Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.
Wurde daher das Insolvenzverfahren erst nach diesem Entstehungszeitpunkt eröffnet, ist die Umsatzsteuerschuld als Insolvenzforderung anzusehen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Umsatzsteuerforderung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch fällig ist. Bei fehlender Fälligkeit ist auch hier § 41 InsO anzuwenden mit der Folge, dass diese nicht fällige Forderung als fällig gilt.
Entscheidend für das Entstehen der Steuerforderung ist hier also der Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Dieser wird auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beeinflusst.
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Normen: § 2 UStG; § 13 UStG; § 16 UStG; § 20 UStG; § 38 InsO; § 41 InsO
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