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Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 2.1.4. Die Behandlung der einzelnen Steuerarten und Erhebungsformen - Die Umsatzsteuer (2)

Zu beachten sind aber insbesondere die Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Danach liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor, wenn die Organgesellschaft nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingebunden ist. In diesen Fällen gilt lediglich der Organträger als umsatzsteuerlicher Unternehmer. Eine derartige Konstruktion liegt regelmäßig bei einer Betriebsaufspaltung vor.

Die Insolvenz über einer der betroffenen Gesellschaften wirkt sich in diesem Zusammenhang in der Weise aus, dass die umsatzsteuerliche Organschaft endet. Entscheidender Zeitpunkt für die Beendigung des Organschaftsverhältnisses ist grundsätzlich der der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Vorliegen allein der Insolvenzgründe Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit an sich reicht nicht aus. Im Falle der Insolvenz werden die Verfügungsrechte dem Insolvenzverwalter übertragen. Dies hat zur Folge, dass die für die umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche organisatorische Eingliederung nicht mehr gegeben ist. Eine Beendigung dieser Organschaft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann aber auch schon dann eintreten, wenn der Organträger Geschäftsführer der Organgesellschaft ist und als Sicherungsmaßnahme ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde, der den maßgeblichen Einfluss auf die Organgesellschaft erhält und ihm eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft möglich ist. Folglich hat es dementsprechend auf die Organschaft keine Auswirkung, solange dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine vom Willen des Vorstands abweichende Willensbildung beim Organträger nicht möglich ist.

Allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Organträgers führt aber nicht automatisch auch zur Auflösung der umsatzsteuerlichen Organschaft. Denn die Verfahrenseröffnung berührt die Abhängigkeit der Organgesellschaft nicht. Betroffen ist hier dann nur die personelle Willensbildung beim Organträger, die für die Ausübung der Beherrschung entscheidend ist. Das Ende der Organschaft wird dann im Regelfall erst durch die Liquidation herbeigeführt.

Ist sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft insolvent, hängt das Fortbestehen der Organschaft davon ab, ob beide Gesellschaften den selben Insolvenzverwalter haben.

Für die Umsatzsteuerforderungen gegen den Organträger, die auf Umsätzen der Organgesellschaft beruhen, haftet gemäß § 73 AO die Organgesellschaft. Diese Haftung besteht auch nach Beendigung der Organschaft für geschuldete Umsatzsteuerbeträge des Organträgers, die vor Beendigung der Organschaft entstanden sind.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Organgesellschaft ist dieser Haftungsanspruch als Insolvenzforderung zu qualifizieren. Wurde das Organschaftsverhältnis beendet, so hat die ehemalige Organgesellschaft ihre eigenen steuerlichen Pflichten über den Insolvenzverwalter zu erfüllen. Umsätze der Organgesellschaft aus der Zeit nach Beendigung der Organschaft sind dann in vollem Umfang von der Organgesellschaft als leistendem Unternehmer zu versteuern. Bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Organschaft sind die Besteuerungsgrundlagen noch dem Organträger zuzurechnen. Die Beendigung der Organschaft führt daher dazu, dass Organträger und Organgesellschaft zwei selbstständige umsatzsteuerliche Rechtssubjekte darstellen.


 

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Stand: 04/2010


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 2 UStG; § 73 AO

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