Teil 2: Die faktische Umwandlung des Unternehmens als Steuerfalle - Betriebsaufgabe
3) Betriebsaufgabe
Werden die Bedingungen für eine steueroptimierte Umwandlung nicht beachtet und statt dessen faktisch das angestrebte Ziel vorweggenommen, kommt es aus steuerlicher Sicht regelmäßig zum Tatbestand der Betriebsaufgabe. Wer insofern seine Einzelfirma "schleichend" einstellt und parallel seine GmbH oder GmbH & Co. KG bei den Kunden einführt, stellt im Ergebnis aus steuerrechtlicher Sicht den Geschäftsbetrieb der Einzelfirma ein. Diese Betriebsaufgabe führt zur Übernahme des Betriebsvermögens der Einzelfirma in das Privatvermögen. Die steuerliche Folge ist, dass die im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven aufgedeckt werden und diese als Betriebsaufgabegewinn zu versteuern sind. Die durch die Aufgabe von Betrieben entstehenden (Fußnote) Gewinne und Verluste gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder selbstständiger Arbeit. Die Gewinne unterliegen deshalb der Einkommensteuer. Die Verluste sind ausgleichs- und abzugsfähig.
Die uneingeschränkte steuerliche Erfassung aller bei der Betriebsaufgabe aufgedeckten stillen Reserven bedeutet für den Steuerpflichtigen eine Härte. Insbesondere ist es ärgerlich, da ein Gewinn zu versteuern ist, ohne dass tatsächlich entsprechende Liquidität freigesetzt wurde. Das Gesetz sieht deshalb für Betriebsaufgaben und für Betriebsveräußerungen Vergünstigungen vor: Für den Gewinn aus der Aufgabe und Veräußerung des Betriebs sind Freibeträge vorgesehen (Fußnote). Außerdem können Steuertarifvergünstigungen in Anspruch genommen werden. Der Aufgabegewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
Für die Annahme einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe ist wiederum notwendig, dass wesentlichen Betriebsgrundlagen durch Veräußerung oder Übernahme in das Privatvermögen aus dem Betrieb ausscheiden. Nach dem Zweck des § 16 EStG soll die steuerliche Begünstigung des Aufgabegewinns nur dann eintreten, wenn nahezu alle stillen Reserven im Laufe des Aufgabevorgangs aufgedeckt werden. Werden dagegen wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten und ohne Realisierung der stillen Reserven in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen überführt, fehlt es an einer entscheidenden Voraussetzung für die steuerbegünstigte Betriebsaufgabe.
Damit wird deutlich, dass bei einer ungünstigen Kombination von Zurückbehaltungen von Wirtschaftsgütern und einer fehlgeschlagenen Umwandlung von Unternehmen ein aus steuerlicher sicht extrem nachteiliger Vorgang in Gang gesetzt werden kann.
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