Wann fällt eine Versicherung in die Erbmasse ?
Ob die Lebensversicherung zur Erbmasse zählt, hängt vom Einzelfall ab. Diese Frage kann man daher nicht pauschal beantworten. Entscheidendes Kriterium ist, ob im Lebensversicherungsvertrag ein Bezugsberechtigter für die Lebensversicherungssumme angegeben ist.
In den Versicherungsvertrag kann aufgenommen werden, dass die Versicherungssumme beim Tode des Versicherten an einen oder mehrere Personen ausbezahlt werden soll. Der Begriff für diese Vereinbarung lautet Bezugsberechtigung.
Hat der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten angegeben, erwirbt derjenige den Auszahlungsbetrag nicht im Wege des Erbrechts; es liegt vielmehr in den meisten Fällen eine Schenkung vor, und zwar in der Gestalt eines sog. ,,Vertrag zugunsten Dritter``. Die Lebensversicherung, d.h. der Auszahlungsbetrag zählt daher nicht zur Erbmasse. Vom sonstigen Nachlass und dessen Schicksal ist dieser Erwerb völlig getrennt.
Hat der Versicherungsnehmer dagegen keinen Bezugsberechtigten angegeben, dann zählt die Lebensversicherungssumme beim Tode des Versicherten mit zur Erbmasse. Sie ist Teil des Nachlasses. Sämtliche Erben teilen die Lebensversicherungssumme entsprechend den erblichen Vorschriften unter sich auf.
Wichtig: Hat der Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung als Bezugsberechtigte "die Erben" bestimmt, dann greift § 167 Absatz 2 VVG. Dies bedeutet, dass die Erben die Versicherungssumme ebenfalls im Verhältnis ihrer Erbrechte zueinander aufteilen. Interessant ist aber, dass nach Satz 2 dieser Vorschrift "eine Ausschlagung der Erbschaft auf die Bezugsberechtigung keinen Einfluss" hat. Hinter diesem juristisch verklausulierten Satz versteckt sich eine sehr trickreiche Möglichkeit des Vorgehens. Diese Formulierung macht klar, dass die Lebensversicherungssumme, auch wenn sie "an die Erben" gehen soll nicht mit zur Erbmasse gehört. Die Erben können nämlich hergehen, eine eventuell überschuldete Erbschaft ausschlagen und trotzdem die Lebensversicherungssumme kassieren.
Beispiel: Der Erblasser hinterlässt ein Unternehmen, dass mit 500.000,00 € verschuldet ist. Er hat eine Lebensversicherung abgeschlossen (die nicht an die Bank zur Deckung des Kredites verpfändet ist!) und als Bezugsberechtigte "meine Erben" eingesetzt. Die Ehefrau und die Kinder erben, folglich auch die Schulden. Zugleich sind die Ehefrau und die Kinder auch als Bezugsberechtigte in der von ihrem Mann/Vater abgeschlossenen Lebensversicherung benannt. Die Erben können nun hergehen und die Erbschaft ausschlagen. Dann sind sie zwar das Unternehmen, aber auch die Schulden los. Zugleich können sie die Lebensversicherungssumme beanspruchen und im Verhältnis ihrer Erbteile untereinander aufteilen. Sie gehen trotz überschuldeter Hinterlassenschaft des Verstorbenen mit einem positiven Ergebnis aus der ganzen Sache hervor.
Wichtig: Auch Versicherungssummen - die nicht in den Nachlass fallen - die an Bezugsberechtigte gezahlt werden, unterfallen als freigebige Zuwendungen den Regeln des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz.
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Stand: März 2005
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