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Zwangsvollstreckung im Insolvenzantragsverfahren

Leider ist es zu einer Mode geworden, dass Schuldner ihre wirtschaftlichen Probleme sehr schnell mit einem Insolvenzverfahren nebst Restschuldbefreiung lösen. Oft versuchen die Schuldner ihre Gläubiger mit dem Hinweis auf dieses Verfahren abzuschrecken. Dabei lohnt sich ein Blick auf die Feinheiten und die jeweiligen Zeitpunkte.

 

1. Nach dem Insolvenzantrag

Der Insolvenzantrag hat grundsätzlich noch keine Auswirkung auf die Einzelzwangsvollstreckung.

Als Einzelzwangsvollstreckung werden Maßnahmen bezeichnet, die von einem Gläubiger im Rahmen der Vollstreckung gegen den Schuldner ausgebracht werden, z.B. Lohnpfändung, Sachpfändung usw.. Bei dem Insolvenzverfahren handelt es sich um ein Gesamtvollstreckungsverfahren, d.h. der Insolvenzverwalter ,,vollstreckt`` für alle Gläubiger.

Die Einzelzwangsvollstreckung kann ohne Einschränkung weiter betrieben werden. Das kann auch trotz des drohenden Insolvenzverfahren Sinn machen. Unter dem Druck des Insolvenzantrages sind viele Schuldner bereit, ihre Verbindlichkeiten ggü. dem den Antrag stellenden Gläubiger zu bedienen. Der Insolvenzantrag hat sich dann erledigt.

Der vollstreckende Gläubiger ist dann mit seiner Einzelzwangsvollstreckung wieder ganz vorn, d.h. er ist unter dem zeitlichen Gesichtspunkt am schnellsten. Das ist entscheidend für eine erfolgreiche Einzelzwangsvollstreckung.

2. Vorläufige Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzantragsverfahren

Nach Stellung des Insolvenzantrages kann das Gericht vorläufige Einschränkungen bei der Einzelzwangsvollstreckung anordnen. Diese gelten grundsätzlich nicht für Einzelzwangsvollstreckungen in Grundstücke u.ä.. Diese können weiter betrieben werden.

Auch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung über das Vermögensverzeichnis kann weiter verlangt werden. Auch hier ist zu beachten, dass für den Fall der Erledigung des Antrages der vollstreckende Gläubiger wieder zeitlich am schnellsten ist.

3. Verfahrenseröffnung

Sollte es zur Verfahrenseröffnung kommen, so greift das absolute Vollstreckungsverbot ein. Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen sind dann für Insolvenzschuldner nicht mehr möglich. Weiter greift die sog. Rückschlagsperre. Dies hat zur Folge, dass Einzelzwangsvollstreckungen/ Sicherungen die einen Monat/ drei Monate vor Antrag auf Verfahrenseröffnung gestellt wurden, unwirksam werden.

 


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Stand: 29.09.2005


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