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Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz - wann ist welches Insolvenzverfahren anzuwenden ?

Regelverfahren bei Gesellschaften  

Für Gesellschaften - egal ob Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG) oder Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG) ist immer das Regelinsolvenzverfahren anzuwenden.

Verbraucherinsolvenzverfahren für Privatpersonen  

Für Privatpersonen (Einzelpersonen) ist immer das Verbraucherinsolvenzverfahren anzuwenden, wenn diese keinerlei Schulden aus Selbständigkeit oder ehemaliger Selbständigkeit haben. (§ 304 Abs. 1 Satz 1 InsO.) Dies gilt unabhängig vom Umfang der Schulden oder der Anzahl der Gläubiger.

Abgrenzung bei Selbständigen, Kleingewerbetreibenden und ehemals Selbstständigen zwischen Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren  

Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bei Einzelfirmen und Personen, die selbständig sind oder waren. Je nach Art und Umfang der Schulden ist entweder das Verbraucherinsolvenzverfahren oder das Regelinsolvenzverfahren durchzuführen. Seit dem 01.12.2001 ist das Verbraucherinsolvenzverfahren bei Selbständigen (Einzelpersonen) oder ehemals Selbständigen (Einzelpersonen) anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bei Einzelfirmen und Personen, die selbständig sind oder waren.
Je nach Art und Umfang der Schulden ist entweder das Verbraucherinsolvenzverfahren oder das Regelinsolvenzverfahren durchzuführen.

Seit dem 01.12.2001 ist das Verbraucherinsolvenzverfahren bei Selbständigen (Einzelpersonen) oder ehemals Selbständigen (Einzelpersonen) anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages der Antragsteller

  • keine selbständige Tätigkeit (mehr) ausübt
  • maximal 19 Gläubiger vorhanden sind (304 Abs. 2 InsO)
  • keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen bestehen. (§ 304 Abs. 1 Satz 2 InsO)

Als Schulden aus einem Arbeitsverhältnis (gemeint ist: als Arbeitgeber) gelten dabei auch Forderungen von ehemaligen Arbeitnehmern auf Lohn des Finanzamtes auf Lohnsteuer, des Arbeitsamtes oder der Sozialversicherungsträger (z.B. AOK, DAK etc.)

Die früher gültige Abgrenzug nach Umsatzgrösse oder Schuldenhöhe ist damit seit 01.12.2002 durch die Neufassung des § 304 Insolvenzordnung hinfällig.

Antwortautomat:  Anzuwendende Verfahrensart:
Regelinsolvenz   oder   Verbraucherinsolvenz ?


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 2002


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Herausgeber / Autor(-en):

Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


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