Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag - 2. Inhalt, Beseitigung
Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag - 2. Inhalt, Beseitigung
1. Inhalt Aufhebungsvertrages/Abwicklungsvertrag
Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag ist es notwendig, eine Reihe von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis im Aufhebungsvertrag/Abwicklungsvertrag zu regeln. Dazu gehören insbesondere nachfolgend aufgezählten Punkte:
- konkrete Benennung des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses und zwar unter Erwähnung, dass der Aufhebungsvertrag auf Verlangen des Arbeitgebers geschlossen wird,
- Regelungen über die Vergütungsfortzahlung, Arbeitsfreistellung, Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses,
- Regelungen über Gewinnbeteiligungen, Tantiemen, Gratifikationen,
- Regelung über die Auszahlung von Provisionen,
- Dienstwagen,
- Urlaub,
- Werkwohnung,
- Regelungen über Diensterfindungen/Urheberrechte,
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot,
- Betriebsgeheimnisse,
- Zeugnisse, Arbeitsbescheinigungen,
- Firmenunterlagen und
- Lohnsteuerauskunft des Finanzamtes wegen Steuerfreiheit der Abfindung.
2. Beseitigung Aufhebungsvertrag
Jede Vertragspartei ist in der Lage, seine Willenserklärung – also das Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss des Aufhebungsvertrages und die Annahme des Arbeitnehmers – anzufechten. Eine Anfechtung kommt regelmäßig dann zum Tragen, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer den Bestand von Kündigungsvorschriften nicht kannte oder dem Aufhebungsvertrag unter dem Eindruck einer angedrohten außerordentlichen Kündigung zugestimmt hat.
Praxishinweis: Schließt eine schwangere Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag bei Unkenntnis des gesetzlichen Sonderkündigungsschutzes, berechtigt dies nicht zur Anfechtung, da es sich um einen so genannten unbeachtlichen Rechtsirrtum handelt.
Wird ein Abwicklungsvertrag wirksam angefochten, lebt die zuvor ausgesprochene Kündigung wieder auf. Das kann zur Folge haben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund fehlender oder nicht rechtzeitiger Kündigungsschutzklage wirksam beendet wurde und der Arbeitnehmer dann alle im Abwicklungsvertrag vereinbarten Leistungen (z.B. Abfindung) nicht erhält.
Bei der Frage der Anfechtungsfrist ist die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG nicht anwendbar, so dass grundsätzlich die Jahresfrist des § 123 BGB gilt.
In verschiedenen Tarifverträgen ist dem Arbeitnehmer auch das Recht eingeräumt, innerhalb bestimmter Fristen vom Aufhebungsvertrag zurückzutreten. Regelmäßig regeln diese Tarifverträge auch, dass auf dieses Rücktrittsrecht im Aufhebungsvertrag verzichtet werden kann.
Schließlich können Aufhebungsverträge/Abwicklungsverträge auch aus allgemeinen Rechtsgründen unwirksam sein; Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag unterliegen darüber hinaus grundsätzlich der AGB-Inhaltskontrolle.
Aber: Die Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, des Beendigungszeitpunktes und der Vereinbarung einer Gegenleistung (insbesondere die Höhe der Abfindung) unterliegen gemäß § 307 Abs. III BGB nicht der Inhaltskontrolle.
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Kontakt: yeva.rasolka@gmail.comStand: 11/2006
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Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
- Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.
Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
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