Der Unfall in der Vollkaskoversicherung
Anders als in der Teilkaskoversicherung sind von der Vollkaskoversicherung nach § 12 Abs. 1 II e) AKB auch die Beschädigungen an dem Fahrzeug durch Unfälle mitversichert. Nach der Legaldefinition liegt ein Unfall vor, wenn das Fahrzeug durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis beschädigt wird.
Den Nachweis des Unfalls muss der Versicherungsnehmer führen. Hierzu muss er den Vollbeweis erbringen. Der Nachweis kann schon dadurch geführt werden, dass sich aus den Beschädigungen zwingend ein Unfallereignis ergibt. Kann sich ein Unfall aber nicht so ereignet haben, wie es der Versicherungsnehmer geschildert hat, ist er beweisfällig geblieben und eine Klage ist entsprechend abzuweisen.
In der anwaltlichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass sich Versicherer darauf berufen, dass der Unfall nicht auf einem unfreiwilligen Ereignis beruht und der Versicherungsnehmer erst einmal die Unfreiwilligkeit. Hiervon sollte sich ein Versicherungsnehmer nicht einschüchtern lassen, denn die Unfreiwilligkeit gehört nicht zum Unfallbegriff. Wenn der Versicherer sich auf Unfreiwilligkeit berufen will, behauptet er Vorsatz im Sinne des § 61 VVG. Hierfür ist er aber beweisbelastet.
Schwierig ist oft auch die Abgrenzung zwischen Unfall und Betriebsschaden, der nach § 12 Abs. 1 II e) AKB nicht vom Vollkaskoversicherungsschutz gedeckt ist. Ein Betriebsschaden liegt vor, der durch normale Abnutzung oder Materialfehler entstanden ist.
So stellt es einen Betriebsschaden dar, wenn ein Baufahrzeug bei seiner üblichen Einsatzfahrt auf einer Baustelle durch Aufsetzen beschädigt wird. Auch das Einfüllen von falschen Kraftstoff in einen Tank stellt einen nicht versicherten Betriebsschaden dar. Dagegen stellt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einen Unfall dar, wenn ein Pkw durch einen Campinganhänger beschädigt wurde.
Wird durch eine Vollbremsung ein Fahrzeug beschädigt, besteht Anspruch nach den Grundsätzen der Rettungskosten, wenn die Vollbremsung der Vermeidung eines Unfalls diente und der Versicherungsnehmer dies für erforderlich halten durfte.
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Stand: März 2007
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