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Die geplante Reformation der Verbraucherkreditrichtlinie - Einführung


Am 7.4.2008 hat der Rat der Europäischen Union den Vorschlag des EU- Parlaments zur Verbraucherkreditrichtlinie gebilligt. Damit ist die neue Richtlinie nach fast 6 Jahren Verhandlungszeit schließlich verabschiedet; nach Veröffentlichung der Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre zeit, die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Die letzte Richtlinie die die Kreditvergabe an Verbraucher regeln sollte, wurde von den verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU rechtlich sehr unterschiedlich umgesetzt, was viele Kreditgeber verunsicherte. Das hatte zur Folge, dass bis heute kein wirklich grenzüberschreitender europäischer Kreditmarkt entstanden ist. Mit der neuen Richtlinie soll nun also das ohnehin große wirtschaftliche Potential der einzelnen nationalen Kreditmärkte weiter gesteigert werden, indem ein funktionierender europäischer Binnenmarkt für Konsumentenkredite geschaffen wird.

Gleichzeitig muss die neue Richtlinie aber auch gewährleisten, dass der Verbraucher auf einem zunehmend umkämpften Kreditmarkt nicht vollkommen unter die Räder gerät. In diesem Sinne soll die Richtlinie für den Verbraucher mehr Transparenz durch EU-weit gleiche rechtliche Vorschriften schaffen, wenn es um die Aufnahme von Krediten geht. Außerdem sollen die neuen Vorschriften die Kreditgeber davon abhalten, ihre gegenüber dem Verbraucher günstigere Verhandlungsposition allzu sehr auszunutzen.
Ob die neue Richtlinie den schwierigen Spagat zwischen den schwer zu vereinenden Interessen der Verbraucherschützer und der Lobby der Kreditwirtschaft schafft, bleibt abzuwarten.

Im folgenden die zentralen Punkte der neuen Verbraucherkreditrichtlinie:

Im folgenden die zentralen Punkte der neuen Verbraucherkreditrichtlinie:

Grad der gesetzlichen Harmonisierung; einheitliches europäisches Schutzniveau

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie sieht in großen Teilen eine sogenannte Vollharmonisierung vor. Das bedeutet, dass von den Vorgaben der Richtlinie zum überwiegenden Teil nicht abgewichen werden darf. Vorschriften im nationalen Recht, die den Vorgaben der Richtlinie entgegenstehen, müssen also aufgehoben oder zumindest angepasst werden. Damit wird den Mitgliedsstaaten auch die Möglichkeit genommen, wenigstens zugunsten des Verbraucherschutzes von den Richtlinienvorgaben abzuweichen, was für starke Kritik seitens der Verbraucherschützer sorgte.

Geltungsbereich der Richtlinie

Weiterer Kritik sieht sich die neue Richtlinie ausgesetzt, da sie nicht vollumfänglich jegliche Art von Krediten regelt. Viele Kreditformen werden durch einen breiten Katalog von Ausnahmen vom Geltungsbereich letztlich keine EU-weit einheitliche Regelung erfahren. Nennenswerte Ausnahmen vom Geltungsbereich sind vor allem Kleinkredite von unter 500 Euro, Immobilienkredite und kurzfristige Überziehungskredite.
Insbesondere die Ausnahme von Kleinkrediten ist problematisch. Denn gerade bei niedrigen Kreditsummen sind die Konditionen oftmals für den Verbraucher äußerst ungünstig. Eine Regulierung wäre nur sinnvoll gewesen, da Kleinkredite vorwiegend von den schwächsten und schützenswertesten Bevölkerungsgruppen in Anspruch genommen werden.


 

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Stand: April 2008


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