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Fristen im Arbeitsrecht

Bezeichnung todo Frist
Abfindung z.B. aus Sozialplan Geltendmachung bzw. Klage Tarifliche Ausschlussfristen
Abmahnung Klage auf Entfernung aus der Personalakte, Widerruf keine

Änderungskündigung

Vorbehaltserklärung bzw. Klage 3 Wochen (§ 4 KSchG)
Arbeitsrechtliche Ansprüche (aller Art, z.B. Freistellungsanspruch, Leistungszulage) Geltendmachung Tarifliche Ausschlussfristen
Ausschuss für Ausbildungsstreitigkeiten Anrufung des Arbeitsgerichts gegen Spruch des Ausschusses 2 Wochen (§ 111 Abs. 2 ArbGG)
Befristetes Arbeitsverhältnis Feststellungsklage 3 Wochen nach Ablauf der Befristung (§ 17 TzBfG)
Betriebsratswahlen Beschlussverfahren (Anfechtung) 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 19 Abs. 1 BetrVG)
Betriebsübergang a) Widerspruch gegen den bisherigen oder neuen Arbeitgeber b) Klage a) innerhalb 1 Monats nach Zugang der Unterrichtung b) Unverzüglich; in der Insolvenz: 3 Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 113 Abs. 2 InsO)
Eigenkündigung Evtl. Anfechtung wegen a) Irrtums b) Drohung oder Täuschung a) Unverzüglich (§ 121 BGB) b) binnen 1 Jahr (§ 124 BGB)
Einigungsstellenspruch Beschlussverfahren (Anfechtung) 2 Wochen (§ 76 Abs. 5 BetrVG)
Insolvenzforderung Anmeldung Anmeldefrist laut Eröffnungsbeschluss (§ 28 InsO)
Insolvenzgeld Antrag bei der Arbeitsagentur 2 Monate nach - Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Abweisung des Antrags mangels Masse - Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit (§ 324 Abs. 3 SGB III)
Kündigung Klage 3 Wochen nach Zugang (§ 4 KSchG)
Massenverbindlichkeiten (Insolvenz) Geltendmachung Tarifliche Ausschlussfristen
Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) Geltendmachung Tarifliche Ausschlussfristen
Teilzeitanspruch (§ 8 TzBfG) a) Antrag beim Arbeitgeber b) Ablehnung des Arbeitgebers a) 3 Monate vor Beginn der Teilzeitarbeit b) 1 Monat vor Beginn der Teilzeitarbeit
Teilzeit während Elternzeit (§ 15 Abs. 7 BErzGG) a) Antrag beim Arbeitgeber b) Ablehnung des Arbeitgebers a) 8 Wochen vor Beginn b) innerhalb 4 Wochen nach Anmeldung
Urteil des Arbeitsgerichts a) Berufung b) Antrag auf Urteilsergänzung, wenn über Berufungszulassung nicht entschieden a) 1 Monat (§ 66 ArbGG) b) 2 Wochen ab Verkündigung (§ 64 Abs. 3a ArbGG)
Urteil des Landesarbeitsgerichts a) Revision b) Antrag auf Urteilsergänzung, wenn über Berufungszulassung nicht entschieden c) Nichtzulassungsbeschwerde a) 1 Monat b) 2 Wochen ab Verkündigung (§ 72 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs. 3a ArbGG) c) 1 Monat
Urlaubsanspruch Geltendmachung Innerhalb des Kalenderjahres, spätestens bis zum Ende des Übertragungszeitraumes bis 31.03. (§ 7 Abs. 3 BUrlG)
Versäumnisurteil Einspruch 1 Woche (§ 59 ArbGG)
Wiedereinstellungsanspruch Klage Unverzüglich ab Kenntnis des Wegfalls der Kündigungsgründe
Zahlungsansprüche Geltendmachung Tarifliche Ausschlussfristen
Zeugnis Erteilung/ Berichtigung: Geltendmachung oder Klage Tarifliche Ausschlussfristen

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 08/05


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Herausgeber / Autor(-en):

Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


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