Fristen im Arbeitsrecht
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Bezeichnung | todo | Frist |
Abfindung z.B. aus Sozialplan | Geltendmachung bzw. Klage | Tarifliche Ausschlussfristen |
Abmahnung | Klage auf Entfernung aus der Personalakte, Widerruf | keine |
Änderungskündigung |
Vorbehaltserklärung bzw. Klage | 3 Wochen (§ 4 KSchG) |
Arbeitsrechtliche Ansprüche (aller Art, z.B. Freistellungsanspruch, Leistungszulage) | Geltendmachung | Tarifliche Ausschlussfristen |
Ausschuss für Ausbildungsstreitigkeiten | Anrufung des Arbeitsgerichts gegen Spruch des Ausschusses | 2 Wochen (§ 111 Abs. 2 ArbGG) |
Befristetes Arbeitsverhältnis | Feststellungsklage | 3 Wochen nach Ablauf der Befristung (§ 17 TzBfG) |
Betriebsratswahlen | Beschlussverfahren (Anfechtung) | 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 19 Abs. 1 BetrVG) |
Betriebsübergang | a) Widerspruch gegen den bisherigen oder neuen Arbeitgeber b) Klage | a) innerhalb 1 Monats nach Zugang der Unterrichtung b) Unverzüglich; in der Insolvenz: 3 Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 113 Abs. 2 InsO) |
Eigenkündigung | Evtl. Anfechtung wegen a) Irrtums b) Drohung oder Täuschung | a) Unverzüglich (§ 121 BGB) b) binnen 1 Jahr (§ 124 BGB) |
Einigungsstellenspruch | Beschlussverfahren (Anfechtung) | 2 Wochen (§ 76 Abs. 5 BetrVG) |
Insolvenzforderung | Anmeldung | Anmeldefrist laut Eröffnungsbeschluss (§ 28 InsO) |
Insolvenzgeld | Antrag bei der Arbeitsagentur | 2 Monate nach - Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Abweisung des Antrags mangels Masse - Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit (§ 324 Abs. 3 SGB III) |
Kündigung | Klage | 3 Wochen nach Zugang (§ 4 KSchG) |
Massenverbindlichkeiten (Insolvenz) | Geltendmachung | Tarifliche Ausschlussfristen |
Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) | Geltendmachung | Tarifliche Ausschlussfristen |
Teilzeitanspruch (§ 8 TzBfG) | a) Antrag beim Arbeitgeber b) Ablehnung des Arbeitgebers | a) 3 Monate vor Beginn der Teilzeitarbeit b) 1 Monat vor Beginn der Teilzeitarbeit |
Teilzeit während Elternzeit (§ 15 Abs. 7 BErzGG) | a) Antrag beim Arbeitgeber b) Ablehnung des Arbeitgebers | a) 8 Wochen vor Beginn b) innerhalb 4 Wochen nach Anmeldung |
Urteil des Arbeitsgerichts | a) Berufung b) Antrag auf Urteilsergänzung, wenn über Berufungszulassung nicht entschieden | a) 1 Monat (§ 66 ArbGG) b) 2 Wochen ab Verkündigung (§ 64 Abs. 3a ArbGG) |
Urteil des Landesarbeitsgerichts | a) Revision b) Antrag auf Urteilsergänzung, wenn über Berufungszulassung nicht entschieden c) Nichtzulassungsbeschwerde | a) 1 Monat b) 2 Wochen ab Verkündigung (§ 72 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs. 3a ArbGG) c) 1 Monat |
Urlaubsanspruch | Geltendmachung | Innerhalb des Kalenderjahres, spätestens bis zum Ende des Übertragungszeitraumes bis 31.03. (§ 7 Abs. 3 BUrlG) |
Versäumnisurteil | Einspruch | 1 Woche (§ 59 ArbGG) |
Wiedereinstellungsanspruch | Klage | Unverzüglich ab Kenntnis des Wegfalls der Kündigungsgründe |
Zahlungsansprüche | Geltendmachung | Tarifliche Ausschlussfristen |
Zeugnis | Erteilung/ Berichtigung: Geltendmachung oder Klage | Tarifliche Ausschlussfristen |
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Stand: 08/05
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