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Leasing in der Insolvenz

 

Im leasingtypischen Dreiecksverhältnis können drei Beteiligte von einer Insolvenz betroffen sein: der Leasingnehmer, der Leasinggeber und der Hersteller / Lieferant des Leasinggutes.

Insolvenz des Leasinggebers
Meldet der Leasinggeber Insolvenz an, so hat im eröffneten Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter gemäß § 103 InsO die Wahl, ob der den Vertrag erfüllen will oder nicht. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, können Leasingnehmer und Lieferant / Hersteller ihre Forderung bzw. ihren Schadensersatz wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden. Wählt der Insolvenzverwalter Erfüllung, ändert sich für Leasingnehmer und Lieferant lediglich der Vertragspartner. Die Masse ist während der (restlichen) Vertragslaufzeit an die Wahl des Verwalters gebunden. Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung ab, so ist der Leasingvertrag beendet: der Leasingnehmer ist zur Zahlung der Leasingraten nicht mehr verpflichtet, muss aber im Gegenzug das Leasingobjekt an die Insolvenzmasse heraus geben.
Hat der Leasinggeber die Forderung auf Zahlung der Leasingraten wirksam abgetreten, z.B. als Sicherheit für die Refinanzierung, hat der Insolvenzverwalter kein Wahlrecht, sondern der Leasingvertrag besteht nach § 108 Abs. 1 S.2 InsO fort, vorausgesetzt, die Abtretung zwischen Leasinggeber und Refinanzierungsinstitut ist nicht wegen anfänglicher Übersicherung oder anderen Gründen unwirksam.

Insolvenz des Leasingnehmers
Die Insolvenz des Leasingnehmers dürfte die in der Praxis am häufigste Konstellation im leasingtypischen Dreieck darstellen. Gemäß § 112 InsO kann bei Insolvenz des Leasingnehmers der Vertrag vom Leasinggeber weder wegen Zahlungsrückständen aus der Zeit vor der Insolvenz noch wegen der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gekündigt werden. Werden die Raten also durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter gezahlt, z.B. weil dieser das Leasinggut zur Fortführung des Unternehmens benötigt, wird der Leasingvertrag vereinbarungsgemäß fortgeführt. Die zukünftigen Leasingraten sind Masseschulden gemäß § 55 Abs.1 Nr. 2 InsO.
Auch in der Insolvenz des Leasingnehmers hat der Insolvenzverwalter das Wahlrecht nach § 103 InsO. Das Wahrecht ist grundsätzlich nicht fristgebunden. Um aber nicht unbefristet im Unklaren zu bleiben, ob der Insolvenzverwalter Erfüllung wählt oder nicht, ist es für den Leasinggeber ratsam, den Verwalter nach § 103 Abs. 2 S. 2 InsO zu einer Erklärung aufzufordern. Der Verwalter muss sich dann unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, entsprechend äußern.
Werden die Leasingraten nicht gezahlt, so sind die nach Antragstellung entstandenen Raten sowie Ansprüche auf Nutzungsentschädigung einfache Insolvenzforderungen. Vor diesem Hintergrund versuchen einige Verwalter, Leasingobjekte weiter zu nutzen, ohne Masseverbindlichkeiten zu begründen. Ggf. kann ein solches Verhalten (schuldhaft verspätete Rückgabe des Leasingobjektes) eine Schadenersatzpflicht des Verwalters nach §§ 60, 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO begründen. Möglich ist allerdings auch eine Nutzungsvereinbarung hinsichtlich des ehemaligen Leasingguts, die grundsätzlich sowohl mit dem vorläufigen als auch mit dem endgültigen Verwalter geschlossen werden kann und als Bargeschäft (§ 142 InsO) nicht anfechtbar ist. Der BGH ist der Auffassung, dass nach Antragstellung höchstens zwei Monate lang keine Ratenzahlung erfolgen kann, dann müssen die Raten wieder aus dem Schuldnervermögen gezahlt werden. Will der Insolvenzverwalter weder den Leasingvertrag fortführen noch eine Nutzungsvereinbarung eingehen wollen, sollte – nach erfolgter Kündigung – das Leasingobjekt aus Sicht des Leasinggebers sofort heraus verlangt werden. Dem Leasinggeber steht dann zusätzlich zur Herausgabe des Leasingobjektes auch der leasingtypische Schadensersatz zu, allerdings nur als einfache Insolvenzforderung gemäß § 103 Abs.2 S.1 InsO, die in der Praxis fast immer nur mit sehr geringen Anteil bedient wird.

Insolvenz des Lieferanten
Bei einer Insolvenz des Lieferanten besteht das Wahlrecht des Verwalters nach § 103 Abs. 1 InsO nur, wenn das Leasinggut noch nicht an den Leasingnehmer übergeben wurde (vgl. § 107 Abs. 1 InsO), so dass die Insolvenz des Lieferanten auf den Leasingvertrag selbst zunächst keinen Einfluss hat. Dies ändert sich allerdings in dem Moment, in dem vom Leasingnehmer Nacherfüllungs- oder Mängelgewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Da sich der Leasinggeber im Leasingvertrag von diesen Ansprüchen in der Praxis meist wirksam freizeichnet und dem Leasingnehmer dafür seine entsprechenden Ansprüche gegen die Lieferanten / Hersteller abtritt, müsste der Leasingnehmer im Fall der Insolvenz des Lieferanten seine Ansprüche im dortigen Verfahren als einfache Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden. Nach allgemeiner Ansicht trägt das Insolvenzrisiko jedoch allein der Leasinggeber, sodass dessen Haftung (nachrangig) wieder auflebt, wenn der Leasingnehmer aus der Masse keine Befriedigung erlangen kann.

Fazit:
Die Insolvenz einer am Leasingvertrag beteiligten Partei bedeutet nicht automatisch das Ende des Leasingverhältnisses. Wegen der unterschiedlichen Fallgestaltungen und weiterer rechtlicher Probleme, z.B. bei der Berechnung des sog. „leasingtypischen“ Schadens, ist die anwaltliche Beratung jedoch zu empfehlen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2009


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