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Pfändungsschutz privater Altersvorsorge Teil IV: Schutzbereich des § 851 d ZPO - Steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen

Im Rahmen des erweiterten Pfändungsschutzes für die private Altersvorsorge werden entsprechend § 851d ZPO sind auch Ansprüche auf monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen geschützt. Auch diese Vorsorgearten sind jetzt nur wie Arbeitseinkommen pfändbar.

§ 851d ZPO erfasst laufende Leistungen aus einem Altersvorsorgevermögen im Sinne der §§ 10a, 79ff. EStG (Fußnote), unabhängig davon, ob das Vermögen in Form einer Rentenversicherung oder in Form eines Bank- oder Fondssparplans angelegt wurde. Gleichfalls werden Rentenzahlungen aus einer Basisrentenversicherung im Sinne des § 10 Absatz Nr. 2 b EStG (Fußnote) unter § 851d ZPO fallen.

Bei Arbeitnehmern waren Rentenansprüche aus versicherungsförmigen Riester- und Rürup-Verträgen bereits nach § 850 Absatz 3 b ZPO wie Arbeitseinkommen vor Pfändungen geschützt. Für Ansprüche von Arbeitnehmern auf laufende Leistungen aus Auszahlungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 4 AltZertG gilt § 850 Absatz 1 b ZPO nicht. Riester- und Rürup-Verträge erfüllen in der Regel auch nicht die Anforderungen des § 851c Absatz 1 ZPO. Bei derartigen Verträgen wird die Verwendung des Vorsorgekapitals für eine lebenslange Altersversorgung durch die Vorschriften der § 1 Absatz 1 Nrn. 2, 4 AltZertG, § 10 Absatz 1 Nr. 2 b EStG gesichert.

Der Pfändungsschutz nach § 851d ZPO gilt nur für laufende Leistungen. Als laufende Leistungen gelten gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 4 AltZertG auch Sammelzahlungen, sofern nicht mehr als zwölf Monatsleistungen zusammengefasst werden. Nicht geschützt sind dagegen nach § 1 Absatz 1 Nr. 4 AltZertG einmalige Kapitalauszahlungen oder Abfindungen.

Bei der Riester-Rente (Fußnote) sind das Altersvorsorgevermögen und seine Erträge nach § 97 S. 1 EStG nicht übertragbar und damit gemäß § 851 Absatz 1 ZPO nicht pfändbar. Bei der Rürup-Rente besteht dagegen nach wie vor kein unmittelbarer Pfändungsschutz für das angesparte Deckungskapital. Dieses ist aber dadurch mittelbar vor einer uneingeschränkten Pfändung geschützt, dass nach § 165 Absatz 3 1 VVG das Recht des Versicherungsnehmers zur vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags ausgeschlossen ist.


 

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Stand: Juli 2007


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Normen: § 165 VVG, §§ 851, 851 c, 851 d ZPO

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