Verbraucherinsolvenz - wie funktioniert das ?
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
1. Personenkreis des Verbraucherinsolvenzverfahrens: Das Insolvenzrecht sieht seit dem 1.12.2001 sieht für Personen, die
- keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder
- früher ein selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, aber
- höchstens 19 Gläubiger und
- keine Schulden aus einem Arbeitsverhältnis haben
ein eigenes Verbraucherinsolvenzverfahren vor, das zu einer Restschuldbefreiung führen kann.Für die übrigen Personen ist das Regelinsolvenzverfahren anzuwenden. Näheres zur Unterscheidung der Verfahrensarten finden Sie in unserem Beitrag Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz - wann ist welches Insolvenzverfahren anzuwenden ?
2. Voraussetzung für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist die
- Zahlungsunfähigkeit
- drohende Zahlungsunfähigkeit
- Stufe 1: außergerichtliche Schuldenbereinigung
- Stufe 2: gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan
- Stufe 3: vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung nach sechsjähriger Wohlverhaltensperiode
Die Stufen 2 und 3 werden nur durchgeführt, falls das Verfahren in der jeweils vorhergehenden Stufe scheitert.
Stufe 1: Außergerichtliche Schuldenbereinigung
Stufe 2: Gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan
- Führt das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren (Stufe 1) zu keinem Ergebnis, kann der Schuldner bei Gericht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Der Antrag kann auch noch gestellt werden, wenn zuvor ein Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat.
- Gleichzeitig mit dem Antrag hat der Schuldner folgende Unterlagen und Erklärungen bei Gericht einzureichen:
- Im Interesse eines geordneten und zügigen Verfahrensablaufs ist es unbedingt erforderlich, zur Antragstellung das bei den Insolvenzgerichten erhältliche Formblatt "Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens" zu verwenden. Das Formblatt und die den Schuldner betreffenden Anlagen sind gewissenhaft und vollständig auszufüllen, da die abzugebenden Angaben Zulässigkeitsvoraussetzung für den Insolvenzantrag sind und dieser bei Unvollständigkeit der Angaben (sofern sie nicht auf entsprechende gerichtliche Aufforderung unverzüglich ergänzt werden) als zurückgenommen angesehen werden müsste. Die bereits beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch einzuschaltenden Personen oder Stellen werden beim Ausfüllen des Formblatts behilflich sein. Sofern sich der Schuldner über die gegen ihn gerichteten Forderungen unklar ist, kann er von jedem Gläubiger kostenlos eine schriftliche Forderungsaufstellung verlangen. Er hat dabei den Gläubiger auf das beantragte oder in naher Zukunft beabsichtigte Insolvenzverfahren hinzuweisen.
- Kernstück der bei Gericht einzureichenden Unterlagen ist der Schuldenbereinigungsplan. Er kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners zu einer angemessenen Schuldenbereinigung führen sollen. Soweit dadurch Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger berührt werden, ist dies anzugeben. Welche Maßnahmen der Schuldner zur Durchführung der Schuldenbereinigung vorschlägt, steht in seinem Ermessen. Dabei können auch Dritte, die den Schuldner unterstützen wollen (z.B. Ehepartner, Verwandte oder Freunde), mit einbezogen werden. Die inhaltlichen Mindestanforderungen für den Schuldenbereinigungsplan können der Anlage 7 zum Formblatt „Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens" entnommen werden. Im übrigen gelten die Hinweise zu dem im außergerichtlichen Einigungsversuch (Stufe 1) aufzustellenden Plan (dort Nr. 3) entsprechend. Bei dem in Stufe 2 vorzulegenden Schuldenbereinigungsplan handelt es sich um einen selbständigen Vorschlag gegenüber dem in Stufe 1 verwendeten Plan, jedoch kann er daran angelehnt werden. Es sollten aber gegebenenfalls mittlerweile eingetretene Veränderungen angegeben werden.
- Bei Vorliegen sämtlicher erforderlicher Unterlagen hat das Insolvenzgericht die Erfolgsaussichten des Schuldenbereinigungsplans zu prüfen. Kommt das Gericht nach seiner freien Überzeugung zu dem Ergebnis, dass der Plan voraussichtlich nicht angenommen wird (z.B. weil sich der gerichtliche Plan nicht vom außergerichtlichen unterscheidet und die Mehrheit der Gläubiger letztgenannten bereits abgelehnt hat), ordnet es nach Anhörung des Schuldners die Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag an (Stufe 3).
- Hat der Plan nach Überzeugung des Gerichts Aussicht auf Erfolg, schließt sich ein erneuter gerichtlicher Einigungsversuch an, bevor über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Stufe 3) entschieden wird. Das Antragsverfahren ruht solange (das gilt auch für einen zuvor von einem Gläubiger gestellten Insolvenzantrag). Jedoch kann das Gericht bereits in dieser Verfahrenslage Sicherungsmaßnahmen (z.B. ein Verfügungsverbot, die Bestimmung eines vorläufigen Treuhänders oder die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) anordnen, um eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. Das Insolvenzgericht fordert den Schuldner auf, binnen 2 Wochen Abschriften von Vermögensübersicht und Schuldenbereinigungsplan für jeden vom Schuldner genannten Gläubiger nachzureichen und stellt diese an alle Gläubiger zur Stellungnahme binnen eines Monats zu. Gleichzeitig werden die Gläubiger darauf hingewiesen, dass die Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt sind. Erhebt innerhalb dieser Frist kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan, so gilt er als angenommen. Anders als bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung (Stufe 1) wird beim gerichtlichen Einigungsversuch (Stufe 2) das Schweigen eines Gläubigers als Zustimmung zu dem ihm zugestellten Schuldenbereinigungsplan gewertet, weshalb die Gläubiger ein starkes Eigeninteresse an der Mitwirkung an dem Verfahren haben müssen. Der angenommene Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs, d.h. der Schuldner hat nicht mehr die ursprünglichen Forderungen der Gläubiger zu erfüllen, sondern nur noch die im Schuldenbereinigungsplan aufgeführten Verbindlichkeiten. Dies gilt allerdings nur für die im Plan berücksichtigten Forderungen. Gläubiger, die vom Schuldner nicht benannt wurden und deshalb sich nicht am gerichtlichen Schuldenbereinigungs-verfahren (Stufe 2) beteiligen konnten, können ihre Forderungen in voller Hohe gegen den Schuldner geltend machen. Das Gericht kann die Zustimmung einzelner Gläubiger zum Schuldenbereinigungsplan trotz deren Zustimmungsverweigerung auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners ersetzen, wenn
- a) nach Köpfen und Forderungssumme mehr als die Hälfte der Gläubiger dem Plan zugestimmt haben und b) der die Zustimmung verweigernde Gläubiger gegenüber anderen Gläubigern oder im Vergleich zu einem durchgeführten Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung (Stufe 3) nicht benachteiligt wird.
- Das gerichtliche Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan (Stufe 2) ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gerichtsgebühren hängt von dem zu verteilenden Schuldnervermögen ab. Die Gebühr betragt mindestens DM 25,-. Außerdem hat der Schuldner die gerichtlichen Auslagen für die notwendigen Zustellungen an die Gläubiger zu tragen. Hierfür fallen (Stand: 1.7.1998) DM 11,- je Zustellung an (die ersten DM 100,- werden nicht erhoben). Auf Antrag des Schuldners können die Kosten gestundet werden, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Näheres dazu ergibt sich aus einem beim Insolvenzgericht erhältlichen Merkblatt zur Stundung der Verfahrenskosten.
- a) die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch (Stufe 1). Der außergerichtliche Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen. b) den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung bzw. die Erklärung, dass eine solche nicht beantragt werden soll. c) ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen, ferner die Erklärung, dass diese Angaben vollständig sind. d) einen Schuldenbereinigungsplan.
Stufe 3: Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung nach sechsjähriger Wohlverhaltensperiode
- Scheitert auch das gerichtliche Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan (Stufe 2), wird das ruhende Antragsverfahren wieder aufgenommen. Das Gericht muss nun prüfen, ob es dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt gibt. Voraussetzung dafür ist, daß das Schuldnervermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 Insolvenzordnung) ausreicht oder der Schuldner die Kosten in sonstiger Weise beibringen kann. Die Kosten setzen sich im wesentlichen aus der Verfahrensgebühr und den anfallenden Veröffentlichungskosten sowie der Vergütung und den Auslagen des (vorläufigen) Treuhänders zusammen. Die Höhe der Verfahrensgebühr und der Vergütung des (vorläufigen) Treuhänders hängt wiederum vom Wert des Schuldnervermögens ab. Insgesamt werden die Kosten mindestens DM 2000,- betragen. Auf Antrag des Schuldners können auch diese Kosten gestundet werden.
- Falls die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen, eröffnet das Gericht das sogenannte vereinfachte Insolvenzverfahren, d. h. es werden in der Regel nur zwei Gläubigerversammlungen (ein Prüfungstermin und ein Schlusstermin) durchgeführt oder - bei überschaubaren Vermögensverhältnissen des Schuldners und geringer Gläubigeranzahl oder geringer Höhe der Verbindlichkeiten - vom Gericht die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet. Ferner bestellt das Gericht einen Treuhänder. Dieser hat die Insolvenzmasse mit Ausnahme der mit einem Pfandrecht belasteten Gegenstände zu verwerten. Unter Insolvenzmasse versteht man das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nicht dazu gehören unpfändbare Gegenstände, wie z.B. die notwendigsten Einrichtungs- und Kleidungsstücke sowie die vom Schuldner zur Berufsausübung benötigten Gegenstände. Von einer Verwertung der Insolvenzmasse kann auf Anordnung des Gerichts ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Schuldner an den Treuhänder einen dem Wert der Insolvenzmasse entsprechenden Betrag zahlt.
- Am Ende des vereinfachten Insolvenzverfahrens kündigt das Gericht durch Beschluss die vom Schuldner beantragte Restschuldbefreiung an, wenn keine Versagungsgründe von einem Gläubiger im Schlusstermin glaubhaft gemacht werden. Solche liegen vor, wenn der Schuldner z. B.
- wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
- in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Kassen zu beziehen, oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
- in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erhalten hat, oder ihm diese versagt worden ist,
- im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens oder nach diesem Antrag unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat,
- während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat.
- Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens beginnt die "Wohlverhaltensperiode" für den Schuldner. Sie beträgt sechs Jahre bzw. bei Schuldnern, die bereits am 1.1.1997 zahlungsunfähig waren, fünf Jahre, beginnend mit Datum des Eröffnungsbeschlusses. Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens oder einer dafür gewährten Ersatzleistung (z B Arbeitslosengeld) an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder entsprechend seiner in Stufe 2 abgegebenen Abtretungserklärung (Anlage 3 zum Formblatt "Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens") abführen. Der Treuhänder hat die eingenommenen Beträge einmal jährlich an die Gläubiger zu verteilen. Im fünften Jahr der Wohlverhaltensperiode belässt der Treuhänder dem Schuldner 10 % des pfändbaren Anteils seiner Bezüge und im sechsten Jahr 15 % zusätzlich zu dem pfändungsfreien Betrag.
- Neben dieser Leistungsverpflichtung treffen den Schuldner wahrend der Wohlverhaltensperiode ferner sogenannte Obliegenheiten. Diese sind die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit bzw. das Bemühen um eine solche. Eine zumutbare Tätigkeit darf der Schuldner nicht ablehnen. Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, muss er die Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, wie wenn er eine angemessene Beschäftigung eingegangen wäre. die Herausgabe von ererbtem oder im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht erlangtem Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder. eine Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht und dem Treuhänder über einen Wechsel von Wohnsitz und Beschäftigungsstelle des Schuldners sowie über seine Bezüge und sein Vermögen. die Verpflichtung, Zahlungen nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Gläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen. Verstößt der Schuldner gegen eine dieser Obliegenheiten schuldhaft in einer die Gläubigerbefriedigung beeinträchtigenden Weise, so versagt ihm das Gericht bereits während der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung insgesamt, wenn (auch nur) ein Gläubiger dies innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung beantragt. Gleiches gilt, wenn der Schuldner über die Erfüllung seiner Obliegenheiten keine Auskunft erteilt oder seine Auskunft nicht an Eides Statt versichert. Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung diese doch recht harschen Kriterien ein wenig korrigieren wird. Erste Urteile sind hierzu frühestens 2004 oder 2005 zu erwarten.
- Die Tätigkeit des Treuhänders wird vergütet. Decken die vom Schuldner abgeführten Beträge die Mindestvergütung des Treuhänders (jährlich DM 200,-) nicht, kann dies ebenfalls zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn der Schuldner nicht den fehlenden Betrag an den Treuhänder zahlt. Dies gilt nicht, wenn dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet worden sind.
- Während der Wohlverhaltensperiode sind Zwangsvollstreckungen durch Insolvenzgläubiger unzulässig. Neugläubiger könnenn indes sehr wohl vollstrecken - sofern vollstreckungsfägies Vermögen vorhanden ist. Gehaltspfändungen werden in der Regel einen Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam, Gehaltsabtretungen zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt.
- Am Ende der Wohlverhaltensperiode erteilt das Gericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung, wenn er die ihn treffenden Obliegenheiten erfüllt hat. Ihm sind damit die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen. Ausgenommen davon sind Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern, sowie Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
- Stellt sich nachträglich heraus, daß der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, kann das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung innerhalb eines Jahres danach widerrufen.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
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Stand: Juli 2003
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