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WEG Novelle: Führung der Beschluss Sammlung ab dem 01.07.2007

WEG-Novelle: Führung der Beschluss-Sammlung ab dem 01.07.2007

Durch die Novelle zum Wohnungseigentümergesetz wurde die Verpflichtung zur Führung einer Beschluss-Sammlung gemäß § 24 Abs. 7 WEG n.F. eingefügt. Danach ist der Verwalter grundsätzlich verpflichtet, eine Beschluss-Sammlung zu führen (§ 24 Abs. 8 Satz 1 WEG n.F.). Fehlt ein Verwalter, ist es grundsätzlich Aufgabe des Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung, es sei denn, für die Aufgabe wurde durch Stimmenmehrheit ein andere Person bestellt, § 24 Abs. 7 Satz 2 WEG n.F.

Achtung: Die Pflicht zur Führung einer Beschluss-Sammlung besteht neben der Pflicht zur Niederschrift. Es handelt sich somit um eine zusätzliche Verpflichtung.

Zweck der neu eingeführten Verpflichtung zur Führung einer Beschluss-Fassung ist die Verbesserung der Informationen und der Transparenz. Sie dient primäre dem Schutz zukünftiger Rechtsnachfolger einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Da Beschlüsse und auch gerichtliche Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 4 WEG n.F. nicht ins Grundbuch eingetragen werden müssen, erhält der zukünftige Wohnungseigentümer durch die Beschluss-Sammlung die Möglichkeit sich über die bestehenden Rechts- bzw. Beschlusslagen zu informieren.

Darüber hinaus dient sie dem Schutz der an der Versammlung nicht teilgenommenen Wohnungseigentümer, da diese nicht wie früher auf die Zusendung des Versammlungsprotokolls warten müssen, sondern sich sofort über die getroffenen Beschlüsse informieren können.

Praxishinweis: Durch die Verpflichtung zur Führung einer Beschluss-Sammlung kommt es zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand. Der Verwalter muss Einsichtnahmen gewähren und Kopien anfertigen. Dem Verwalter ist daher zu emp-fehlen, eine Sondervergütung zu verlangen, die durch Mehrheitsbeschluss beschlossen werden kann, § 21 Absatz 7 WEG n.F.

An die Beschluss-Sammlung werden keine besonderen formellen Voraussetzungen geknüpft. Sie kann daher handschriftlich oder in elektronischer Form geführt werden. Entscheidend ist allein, dass die Beschluss-Sammlung übersichtlich ist, so dass sie ihren Zweck erfüllt wird. Das heißt es kann im Einzelfall sinnvoll sein, ein Inhaltsverzeichnis anzulegen und die einzelnen Beschlüsse zu bezeichnen.

Die Beschluss-Sammlung enthält den Wortlaut

  1. der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Da-tum der Versammlung
  2. der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung und
  3. der Urteilsformel der gerichtlichen Entscheidung in ei-nem Rechtsstreit gemäß § 43 WEG mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien.

In die Beschluss-Sammlung sind alle verkündeten Beschlüsse aufzunehmen egal, ob sie in einer ordentlichen oder in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung gefasst worden sind. Es sind folgende Beschlüssen aufzunehmen:

  1. positive Beschlüsse, d.h. Beschlüsse, die einen Antrag bejahen
  2. negative Beschlüsse, d.h. Beschlüsse die einen Antrag ablehnen
  3. unwirksame Beschlüsse, da andernfalls der Verwalter die Möglichkeit hätte, durch Nichteintragung bestimmter Beschlüsse die Beschlussfassung zu verhindern.

Praxishinweis: Die Wohnungseigentümer können den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss auch verpflichten, Beschlüsse, die vor dem Inkrafttreten der WEG Reform beschlossen wurden, in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen.

In die Beschluss-Sammlung müssen alle Urteilsformeln über Rechtsstreitigkeiten gemäß § 43 WEG aufgenommen werden. Zu der Urteilsformel gehört der Hauptsachetenor, die Kosten- und die Vollstreckbarkeitsentscheidung.

Achtung: In § 43 WEG wird mehr als die Beschlussanfechtung (Nr. 4) geregelt.

Bei einer Beschlussanfechtung muss in die Beschluss-Sammlung insbesondere aufgenommen werden, ob die Beschlüsse angefochten oder aufgehoben worden sind, § 24 Abs. 7 Satz 3 WEG n.F.. Hebt das Gericht einen Beschluss auf kann der Eintrag auch gelöscht werden. Eine darüber hinausgehende Löschung darf nur erfolgen, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Aber Achtung, der andere Grund muss mit einer Aufhebung durch das Gericht gleichwertig sein.

Praxishinweis: Für den Fall, dass die Parteien sich vor dem Gericht einigen und einen Vergleich schließen wird aus Gründen einer umfassenden Dokumentation empfohlen die Vergleiche in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen, auch wenn nach dem Wortlaut („Urteilsformeln“) keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Der Wohnungseigentümer oder ein Dritter, der vom Wohnungseigentümer ermächtigt wurde, hat jederzeit das Recht, Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu verlangen, § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG n.F.


 

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Stand: 06/2007


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