Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters – Übersicht
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
1. Wem steht der Ausgleichsanspruch zu?
Ein Unternehmer kann den Absatz seiner Produkte oder Dienstleistungen an den Endkäufer über einen Handelsvertreter vornehmen lassen. Für jeden - von dem Handelsvertreter vermittelten - Vertragsschluss wird der Handelsvertreter in der Regel mit einer Provision vergütet.
Wenn das Handelsvertreterverhältnis beendet ist, erhält der Handelsvertreter gem. § 89b HGB einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn der Unternehmer weiterhin mit der Kundschaft, die der Handelsvertreter geworben hat, in Geschäftsbeziehung besteht und daraus Gewinne schöpft. Dieser Ausgleichsanspruch steht grundsätzlich nur einem hauptberuflichen Handelsvertreter zu.
1.1. Begriff des Handelsvertreters
Ein Handelsvertreter ist gem. § 84 I 1 HGB, wer selbständig gewerbsmäßige Tätigkeiten betraut und für einen anderen Unternehmer Geschäfte vermittelt.
Im Unterscheid zu einem Arbeitnehmer kann der Handelsvertreter seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei bestimmen. Er übt seine Tätigkeit gewerbsmäßig aus, wenn er erkennbar planmäßig, auf Dauer angelegt und nicht nur gelegentlich auf dem Markt auftritt und dabei in Gewinnerzielungsabsicht handelt.
Wichtig ist, dass der Handelsvertreter in einem ständigen Betreuungsverhältnis zu dem Unternehmer steht. Er kann für mehr als nur einen Unternehmer Geschäfte vermitteln und abschließen und ist nicht auf einen Unternehmer beschränkt. Zu seiner Tätigkeit gehört, einen konkreten Geschäftsabschluss vorzubereiten, indem er z.B. Verhandlungen führt. Eine an die Allgemeinheit gerichtete Werbung reicht hierfür nicht aus.
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1.2. Verschiedene Arten der Handelsvertreter
Es gibt unterschiedliche Handelsvertreter, die sich nach der Art der Tätigkeit oder seiner rechtlichen Stellungunterscheiden.
Der Ausgleichsanspruch nach § 84b HGB besteht grundsätzlich unabhängig von der Art der Tätigkeit. In den meisten Fällen agiert der Handelsvertreter als Warenvertreter ist, indem er Erzeugnisse des von ihm vertretenen Unternehmens vertreibt. Der Handelsvertreter erhält dann nicht nur für die Erstbestellung, sondern auch für Nachbestellungen und Folgeaufträge eine Provision.
Für Versicherungsvertreter oder Handelsvertreter, die mit dem Abschluss von Bausparverträgen betraut sind, gelten die Handelsvertreterbestimmungen allerdings unter dem Vorbehalt spezieller Vorschriften, § 92 HGB. In Abgrenzung zu dem Warenvertreter erhält der Versicherungs- und Bausparkassenvertreter aber nur eine Provision für die von ihm vermittelten Verträge und nicht für Nachbestellungen und Folgeaufträge.
Je nach Vereinbarung seiner rechtlichen Stellung, kann der Handelsverterter mit der bloßen Vermittlung (als Vermitlungsvertreter) oder mit dem Abschluss von Geschäfte (als Abschlussvertreter) vertraut werden. Wird der Handelsvertreter, nur für einen Unternehmer tätig, ist er ein sog. Einfirmenvertreter. Vermittelt der Handelsvertreter Geschäfte für mehrere Unternehmer, ist er ein sog. Mehrfirmenvertreter.
Als Bezirksvertreter erhält der Handelsvertreter laut des Vertretungsvertrags einen bestimmten Vertretungsbezirk oder Kundenkreis zugewiesen, in dem er Kundenbeziehungen aufbauen oder erweitern kann.
Geht ein Handelsvertreter neben seiner Vertretertätigkeit noch einer anderen Tätigkeit nach, kann es sich um einen Handelsvertreter im Nebenberuf handeln. Gem. § 92b Abs. 1 S. 1 HGB steht einem Handelsvertreter im Nebenberuf kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu.
Entscheidend, ob eine haupt- oder nebenberufliche Beschäftigung vorliegt, ist allein die Verkehrsanschauung, nicht eine vertragliche Vereinbarung. Daher können Unternehmer die Ausgleichspflicht nach § 89b HGB nicht umgehen, indem sie bei Mehrfirmenvertretern vertraglich eine nebenberufliche Tätigkeit vereinbaren. Ein hauptberuflicher Mehrfirmenvertreter hat nach Vertragsbeendigung gegen jedes der Unternehmen, für das er Geschäfte vermittelt hat, einen Ausgleichsanspruch.
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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 2 - Wem steht der Ausgleichsanspruch zu ? und
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 3 - Wem steht der Ausgleichsanspruch zu ?
1.3. Weitere Anspruchsberechtigte
Der Ausgleichsanspruch obliegt neben dem Handelsvertreter auch weiteren Berechtigten, wie dem Tankstellenhalter, dem Vertragshändler, dem Kommissionsagenten oder dem Franchisenehmer.
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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 4 - Wem steht der Ausgleichsanspruch zu ?
2. Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs
Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB besteht, wenn der Unternehmer aus den Geschäftsbeziehungen mit der - vom Handelsvertreter geworbenen - Kundschaft nach Vertragsende erhebliche Vorteile ziehen kann und der Handelsvertreter Provisionsverluste infolge der Vertragsbeendigung erleidet. Der Ausgleich besteht, wenn er im konkreten Fall der Billigkeit entspricht und innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht wird.
Der Anspruch wird unmittelbar mit Beendigung des Handelsvertretervertrages fällig.
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2.1. Beendigung des Vertragsverhältnisses
Das Vertragsverhältnis kann durch
- Zeitablauf bei befristeten Verträgen
- Bedingungseintritt bei auflösend bedingten Verträgen
- Tod des Vertragspartners
- Insolvenz des Vertragspartners
- Betriebseinstellung durch den Unternehmer
- Betriebsveräußerung
- Auswechslung des Handelsvertreters mit gleichzeitiger Beendigung des alten Handelsvertreterverhältnisses
- Umwandlung des Vertrags (z.B. zum nebenberuflichen Handelsvertreter)
- Aufhebungsvertrag
- Kündigung
beendet werden.
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und
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 7 - Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs - Beendigung des Vertragsverhältnisses
2.2. Vorteile des Unternehmers
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entsteht nur, wenn der Unternehmer aus Stammkunden, Neukunden, reaktivierten Altkunden oder intensivierte Bestandskunden, die der Handelsvertreter für ihn geworben hat, erhebliche Vorteile zieht.
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Der Handelsvertreter hat diese Kunden geworben, wenn seine Tätigkeit für den Vertragsschluss zwischen dem Unternehmer und dem Kunden ursächlich war. Es genügt, wenn die Tätigkeit des Handelsvertreters für einen Geschäftsabschluss mitursächlich gewesen ist.
Problematisch sind Fälle der sog. Sogwirkung einer bekannten Marke, die die Aufmerksamkeit der potentielle Käufer auf sich zieht und deren Kaufentscheidung mit beeinflusst. Besonders bei bestimmten Artikeln, auf die der Kunde angewiesen ist, sind nur geringere Vermittlungsbemühungen seitens des Handelsvertreters erforderlich. Der Grad der Mitverursachung durch die sog. Sogwirkung der Marke ist daher im Rahmen der Billigkeitsprüfung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen.
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Nach Beendigung des Handelsvertretervertrags kann der Unternehmer mit den vom Handelsvertreter gewonnenen Kunden weitere Geschäfte abschließen, ohne den Handelsvertreter dafür vergüten zu müssen. Der Unternehmer hat damit eine Aussicht auf Unternehmergewinn ohne Provisionszahlungspflicht und erhält einen Vorteil.
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2.3. Provisionsverluste des Handelsvertreters
Der Handelsvertreter erleidet Nachteile, wenn er infolge der Vertragsbeendigung Provisionen nicht erhält, die ihm aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit von ihm geworbenen Kunden theoretisch zustehen würden. Diese Geschäfte sind nach § 89b HGB ausgleichspflichtig.
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2.4. Billigkeitsgrundsatz
Die Zahlung des Ausgleichs, welche sich aus den ermittelten Unternehmervorteilen und Vertreternachteilen ergibt, muss schließlich unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen. Bei dieser Prüfung müssen alle Umstände ermittelt werden, die für die Abwägung der Interessen erforderlich sind. Vertragsbezogenen Umstände werden regelmäßig berücksichtigt.
Dazu gehören:
- die Risikoverteilung zwischen den Parteien
- die Umstände der Vertragsbeendigung bzw. das Verschulden des Handelsvertreters
- Leistungen des Unternehmers zur Altersversorgung des Handelsvertreters
- Sogwirkung der Marke
- nachvertragliche Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters
- schuldhafte Vertragsverletzung des Handelsvertreters während des Vertragsverhältnisses
Vertragsfremde Umstände werden nur in Ausnahmefällen berücksichtigt. Unter diese Umstände fallen u.a. die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Vertragsparteien.
Sind diese Umstände so auffällig, dass sich ihre Berücksichtigung aufdrängt, werden sie in die Betrachtung einbezogen. Keine Rolle bei den Billigkeitskriterien spielen die persönlichen Verhältnisse der Vertragsparteien, der Gesundheitszustand, das Alter oder die Erwerbsfähigkeit des Handelsvertreters.
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3. Ausschluss des Ausgleichsanspruchs
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entfällt allerdings dann, wenn gem. § 89b Abs. 3 HGB
- eine Eigenkündigung des Vertreters
- eine Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund oder
- ein einverständlicher Eintritt eines Dritten in das Vertragsverhältnis
vorliegt.
Eine Eigenkündigung des Handelsvertreters, sei sie ordentlich oder außerordentlich, führt grundsätzlich zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Verhalten des Unternehmers einen begründeten Anlass zur Kündigung des Handelsvertreters gegeben hat oder dem Handelsvertreter die Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder Krankheit nicht zugemutet werden kann. In diesen Fällen hat die Eigenkündigung keine Folgen für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs.
Eine Eigenkündigung führt allerdings nicht zu einem Ausschluss des Ausgleichsanspruchs, wenn sie infolge einer Betriebsveräußerung erfolgte und der Handelsvertreter nicht übernommen werden konnte. Ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag gilt dagegen nicht als Eigenkündigung, unabhängig davon auf wessen Veranlassung er getroffen wurde.
Weitere Informationen zum Thema unter:
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 13 - Ausschluss des Ausgleichsanspruchs - Allgemeines und
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 14 - Ausschluss des Ausgleichsanspruchs
Darüber hinaus entfällt der Ausgleichsanspruch bei der Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern so nachhaltig beschädigt ist, dass dem Unternehmer eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des Vertragsablaufs nicht zugemutet werden kann. Diesen Umstand muss ein Handelsvertreter schuldhaft herbeigeführt haben und vom Unternehmer bewiesen werden können.
Weitere Informationen zum Thema unter:
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 15 - Ausschluss des Ausgleichsanspruchs
Der Ausgleichsanspruch kann durch Vereinbarung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter ausgeschlossen werden, wenn ein Dritter anstelle des bisherigen Handelsvertreters in das bestehende Vertragsverhältnis eintritt. Bei einer solchen Vertragsübernahme ist dem Handelsvertreter zu raten, eine Gegenleistung durch den Nachfolger für den Zeitpunkt nach Vertragsbeendigung zu vereinbaren, die nicht geringer ist als der Ausgleich nach § 89b HGB.
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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 16 - Ausschluss des Ausgleichsanspruchs
4. Höhe des Ausgleichsanspruchs
Der Ausgleichsbetrag gem. § 89b HGB wird in einem zweistufigen Verfahren ermittelt, in dem zuerst der Rohausgleich berechnet und dieser anschließend mit der Höchstgrenze verglichen wird.
Für die Ermittlung des Rohausgleichs ist zunächst der objektive Umfang der Vorteile des Unternehmers festzustellen. Der Unternehmensvorteil wird durch die Geschäftsverbindungen mit den, vom Handelsvertreter, geworbenen Neukunden mithilfe einer Umsatzprognose betragsmäßig errechnet. Die Vorteile des Unternehmens entsprechen in der Praxis zumeist dem Provisionsverlust des Handelsvertreters.
Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Provisionsverluste sind die Provisionen heranzuziehen, die der Handelsvertreter im Laufe der letzten zwölf Monate seiner Tätigkeit erhalten hat.
Der so ermittelte Rohausgleich ist anschließend auf die Ausgleichshöchstgrenze einer durchschnittlichen Jahresvergütung zu kürzen. Bei kürzerer Vertragsdauer ist der Jahresdurchschnitt während dieser Dauer maßgeblich.
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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 17 - Höhe des Ausgleichsanspruchs
5. Unabdingbarkeit des Ausgleichsanspruchs
Die Unabdingbarkeitsregelung des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB verhindert, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entweder ganz ausgeschlossen oder begrenzt wird. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass der Unternehmer seine stärkere Position missbrauchen kann. Jegliche Vereinbarungen oder Verzichtserklärungen des Handelsvertreters vor Vertragsbeendigung, die seinen Ausgleichsanspruch benachteiligen, sind danach unwirksam.
Dies gilt auch für Vereinbarungen, die eine andere als die gesetzliche Methode für die Berechnung des Ausgleichs vorsieht und im Ergebnis den Handelsvertreter benachteiligt.
Unproblematisch sind dagegen Vereinbarungen zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter über Vorauszahlung. Da mit einer wirksamen Vorauserfüllung der spätere Ausgleichsanspruch ausgeschlossen wird, ist die Vorauserfüllung aber nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
- eine hinreichend eindeutige Vereinbarung vorliegt, dass bestimmte Teile der Bezüge des Vertreters, die er während seiner Tätigkeit erhält, eine vorweggenommene Ausgleichszahlung darstellen und zusätzlich
- eine Vereinbarung eines Rückforderungsrechts des Unternehmers für den Fall vorliegt, dass der Ausgleichsanspruch gar nicht erst entsteht.
Der Unabdingbarkeitsgrundsatz gilt zwingend für alle Handelsvertretern, die ihrer vertraglichen Vertriebstätigkeit im Gebiet der Europäischen Union nachgehen. Bei Handelsvertretern, die außerhalb dieses Gebiets tätig werden, kann nach § 92c HGB Abweichendes geregelt und der Ausgleichsanspruch beispielsweise wirksam im Voraus ausgeschlossen werden.
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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 18 - Unabdingbarkeit des Ausgleichsanspruchs und
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 19 - Unabdingbarkeit des Ausgleichsanspruchs
6. Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs
Der Handelsvertreter muss einen wirksam entstandenen Ausgleichsanspruch innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung geltend machen, sofern der Anspruch weder verjährt, noch verwirkt ist. Macht der Handelsvertreter seinen Anspruch nicht innerhalb dieses Jahres gegenüber dem Unternehmer geltend, erlischt sein Anspruch.
Die Ausschlussfrist darf weder verkürzt, noch verlängert werden. Sie beginnt mit der rechtlichen Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses. Ist das Vertragsende für den Handelsvertreter absehbar, kann er den Anspruch bereits im Vorfeld geltend machen, z.B. bei einer ordentlichen Kündigung. Eine bestimmte Form ist für die Geltendmachung des Anspruchs nicht vorgeschrieben. Wichtig ist nur, dass der Handelsvertreter sein Verlangen nach einem Ausgleich unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt.
Hat der Handelsvertreter seinen Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht, verjährt er nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren nach dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Ausgleichsanspruch fällig geworden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Diese Verjährungsfrist kann vertraglich verkürzt werden.
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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 20 - Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs
Der Unternehmer kann die Zahlung eines Ausgleichs verweigern, wenn er verwirkt ist. Eine Verwirkung liegt vor, wenn der Handelsvertreter über einen längeren Zeitraum seine Rechte nicht geltend macht und durch sein gesamtes Verhalten dem Unternehmer zu verstehen gibt, dass nicht mehr mit einer Geltendmachung gerechnet werden muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch zu Beginn der einjährigen Ausschlussfrist geltend macht, dann aber monatelang untätig bleibt und der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen aufbaut, dass der Ausgleichsanspruch in Zukunft nicht weiter verfolgt wird.
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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 21 - Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs
7. Besonderheiten beim Versicherungsvertreter
Nach § 89b Abs. 5 HGB werden die für den Warenvertreter zugeschnittene Regelungen zum Ausgleichsanspruch für den Versicherungs- und Bausparkassenvertreter modifiziert.
Ein Versicherungsvertreter hat nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses einen Ausgleichsanspruch, wenn das Versicherungsunternehmen durch die Vermittlung neuer Versicherungs- und Bausparkassenverträge einen erheblichen Vorteil erlangt und der Vertreter Provisionsverluste erleidet. Darüber hinaus muss die Zahlung eines Ausgleichs der Billigkeit entsprechen. Abweichend zum Handelsvertreter liegt die maßgebliche Höchstgrenze des Ausgleichs bei drei Jahresvergütungen.
7.1. Vorteile des Unternehmers
Unternehmervorteile liegen vor, wenn die vom Versicherungsvertreter neu vermittelten oder erweiterten Versicherungsverträge im Rahmen des Gesamtbestandes des Versicherungsunternehmens zu vermehrten Gewinnchancen führen.
Ein neuer Versicherungsvertrag besteht immer dann, wenn der Vertrag ein Risiko erfasst, das entweder noch nie versichert wurde oder bei dem der Versicherungsvertrag abgelaufen ist. Ein erweiterter Versicherungsvertrag entsteht, wenn ein bestehender Versicherungsvertrag wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Vertrages entspricht, indem weiterer Risiken in den bestehenden Vertrag einbezogen werden oder die Deckungssumme mit entsprechender Prämienerhöhung aufgestockt wird.
Durch die Vermittlung neuer Verträge erlangt der Unternehmer einen erheblichen Vorteil, da sich seine Gewinnchancen durch den größeren Bestand an Versicherungsverträgen erhöhen. Zu den Unternehmervorteilen gehören daher sowohl die Vermittlungsfolgeprovisionen, als auch Prämienerhöhungen, die sich aus nachvertraglichen Erweiterungen der vermittelten Verträge ergeben.
Weitere Informationen zum Thema unter:
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 22 - Besonderheiten beim Versicherungsvertreter unter
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 23 - Besonderheiten beim Versicherungsvertreter
7.2. Provisionsverluste
Die Vermittlungen des Versicherungsvertreters werden durch die Abschlussprovision vergütet. Der Provisionsanspruch ist erfüllt, wenn die Abschlussprovision vollständig ausgezahlt wird. Die Abschlussprovision kann durch gleichbleibende und laufende Zahlung während der Laufzeit des vermittelten Vertrages erfüllt werden, selbst wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Unternehmer bereits beendet ist.
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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 24 - Besonderheiten beim Versicherungsvertreter
7.3. Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs
Für die Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs haben die Spitzenverbände der Versicherungswirtschaft und der selbständigen Versicherungskaufleute „Grundsätze“ entsprechend der Besonderheiten der einzelnen Versicherungsbereiche (z.B. Sach-, Lebens- oder private Krankenversicherung) ausgearbeitet. Diese Grundsätze sollen aber nur die Errechnung erleichtert und berühren die Entstehung des Anspruchs nach den Voraussetzungen des § 89b HGB nicht. Weicht die Berechnung des Anspruchs von der gesetzlichen Methode nach § 89b HGB ab, ist der Grundsatz nach § 89b Abs. 4 HGB unwirksam.
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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 25 - Besonderheiten beim Versicherungsvertreter
8. Tankstellenhalter
Dem Tankstellenhalter steht ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b HGB zu, wenn das Vertragsverhältnisses beendet wurde und der Unternehmer weiterhin einen erheblichen Vorteil erlangt, während der Handelsvertreter einen Provisionsverlust erleidet, sofern die Ausgleichszahlung der Billigkeit entspricht.
Ein erheblicher Vorteil kann für den Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit Stammkunden resultieren, die der Tankstellenvertreter neu für ihn gewonnen hat und für den Unternehmer nach der Vertragsbeendigung voraussichtlich eine gewisse Dauer erhalten bleiben.
Die Provisionsverluste aus künftigen Geschäften werden durch eine Prognose ermittelt. Ausschlaggebend für die Prognose sind Vermittlungsprovisionen der letzten zwölf Vertragsmonate.
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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 26 - Tankstellenhalter
9. Vertragshändler
Dem Vertragshändler steht ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB zu, wenn er so in die Absatzorganisation des Unternehmers eingegliedert ist, dass er wirtschaftliche Aufgaben eines Handelsvertreters übernimmt und der Vertragshändler beim Ausscheiden vertraglich verpflichtet ist, sein Kundenstamm dem Unternehmer zu überlassen.
Eine Eingliederung in die Absatzorganisation des Unternehmers liegt vor, wenn der Vertragshändler vertraglich die für einen Handelsvertreter typischen Bindungen und Verpflichtungen eingeht und die Interessen des Unternehmers wahrnimmt. Indem der Vertragshändler nach Beendigung der Geschäftsbeziehung dem Unternehmer seinen Kundenstamm überlässt, erhält der Unternehmer einen erheblichen Vorteil. Dieser Vorteil ist auszugeichen, wenn der Vertragshändler durch die Überlassung einen Einnahmeverlust erleidet und die Ausgleichszahlung der Billigkeit entspricht.
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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 27 - Vertragshändler und
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 28 - Vertragshändler
10. Kommissionsagent
Ein Kommissionsagent erhält analog § 89b HGB einen Ausgleichsanspruch, wenn er in die Absatzorganisation eingebunden ist und ständig, nicht nur vorübergehend oder von Fall zu Fall, damit betraut ist, für die Rechnung des Unternehmers Geschäfte abzuschließen.
Dafür muss der Kommissionsagent dem Kommittenten bei Ausführung des Geschäfts unverzüglich Anzeige machen, Rechenschaft über das Geschäft ablegen und den Namen des Geschäftspartners mitteilen. Der Unternehmer erhält einen Vorteil, da er den Kundenstamm weiter benutzen kann.
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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 29 - Kommissionsagent
11. Franchisenehmer
Eine analoge Anwendung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB kommt für den Franchisenehmer gegen den Franchisegeber nur dann in Frage, wenn die Interessenlage der Vertragsparteien ausnahmsweise derjenigen im Handelsvertreterverhältnis entspricht. Der Franchisevertrag erfasst in diesen Fällen besondere Pflichten des Franchisenehmers, die über eine bloße Verkäufer-Käufer-Beziehung hinausgehen.
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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 30 - Franchisenehmer
12. Weitere Ansprüche neben dem Handelsvertreterausgleich
Neben dem Ausgleichsanspruch kann der Unternehmer zu weiteren Zahlungen nach Vertragsbeendigung verpflichtet sein. Dem Handelsvertreter hat einen Anspruch auf Wettbewerbsentschädigung, wenn formwirksam ein Wettbewerbsverbot nach § 90a I 3 HGB vereinbart wurde. Daneben kann ein Schadensersatzanspruch sowohl des Handelsvertreters als auch des Unternehmers in Betracht kommen, falls einer von ihnen das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen des schuldhaften Verhaltens des Vertragspartners kündigen musste.
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Er ist Autor mehrerer Bücher im Bereich Handelsrecht und Vertriebsrecht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
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Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB: die unterschätzteGefahr
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- Abwicklung von Leasingverträgen
- Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
- Unterstützung bei allen Fragen, die rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr entstehen Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
- Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings
Carola Ritterbach ist Autorin mehrerer Bücher im Leasingrecht und Bankrecht, so
- "Leasingrecht" – Einführung in das Recht des Leasings, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-25-0
- "Kreditvertragsrecht", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-35-9
- "Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-45-8,
- "Bankvertragsrecht", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-32-8
- "Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
- "Kreditsicherheiten", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-27
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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- Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sieachten sollten
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