Die Haftung des Geschäftsführers vor und in der Insolvenz
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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1.a. § 43 GmbHG - GmbH-Geschäftsführer: Grundhaftungstatbestand
Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erledigen. Das verpflichtet ihn, die Beschlüsse der Gesellschafter im Rahmen der bestehenden Gesetze und des Gesellschaftsvertrages umzusetzen. Verletzungen dieser Pflicht begründen Haftungsansprüche der Gesellschafter gegen den Geschäftsführer.Beispiel: Existiert ein Beschluss, nach dem die Zahlung der restlichen Stammeinlage geltend zu machen ist, und führt der Geschäftsführer dies nicht rechtzeitig durch, so haftet er den Gesellschaftern für eventuell verjährte Gesellschaftsstammeinlagen.1.b. § 91 II AktG - Vorstände: Vorsorgeverpflichtung
Vorstände von Aktiengesellschaften verpflichtet § 91 II AktG zur Einrichtung geeigneter Überwachungssysteme und anderer Massnahmen zur Erkennung und Vermeidung von Entwicklungen, die der Gesellschaft schaden können.2. § 49 GmbHG - Informationspflichten
Ist das Stammkapital einer GmbH zur Hälfte aufgezehrt, ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Gesellschafterversammlung einzuberufen und diese zu informieren. Tut er dies nicht, macht er sich gem. § 43 II GmbHG schadensersatzpflichtig.3. § 43 III, 30, 31 GmbHG - Stammkapitalauszahlungsverbot
Ein Geschäftsführer, der Stammkapital an Gesellschafter zurückzahlt, haftet den Gläubigern für den hieraus entstehenden Schaden. Der Anspruch wird häufig durch Insolvenzverwalter geltend gemacht. Hierfür genügt bereits, wenn der Geschäftsführer in der Krise (Achtung: der Krisenbegriff ist sehr weit !) Zinsen, Mieten oder sonstige Forderungen der Gesellschafter für der Gesellschaft überlassene Gegenstände oder Rechte auszahlt. Das Stichwort lautet hier: Eigenkapitalersatz.Der nachfolgende Artikel beschäftigt sich ausführlich mit diesem Thema: EIGENKAPITALERSATZ / EIGENKAPITALERSETZENDE GESELLSCHAFTERLEISTUNGEN - EINE EINFÜHRUNG
4. § 64 I GmbHG - Insolvenzantragspflicht
Ein Geschäftsführer, der eine Insolvenz zu spät oder gar nicht anmeldet, macht sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Daneben haftet er zivilrechtlich den schon vor Insolvenzreife vorhandenen so genannten Altgläubigern auf den Teil ihrer Forderungen, den sie nicht in der Insolvenz erhalten haben. Da Insolvenzquoten im Durchschnitt bei 3 % liegen, haftet der Geschäftsführer diesen Altgläubigern also im Schnitt auf 97 %. Dieser Anspruch wird vom Insolvenzverwalter geltend gemacht.Daneben haftete der Geschäftsführer den Gläubigern, die nach Insolvenzreife der GmbH Forderungen gegen die Firma erworben haben, den so genannten Neugläubigern, auf die gesamte Forderung. Dieser Anspruch kann von den Neugläubigern selbst gegen den Geschäftsführer geltend gemacht werden.
5. § 64 II GmbHG - Auszahlungsverbot
Jede Leistung der Gesellschaft, die der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzlage veranlasst hat, und die "nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind", führen zur vollen Haftung des Geschäftsführers. Insolvenzverwalter nehmen Geschäftsführer sehr gerne aus § 64 II GmbHG in Anspruch. Näheres finden Sie in dem folgenden Artikel über die Angreifbarkeit von Lohnsteuerhaftungsbescheiden.6. Lohnsteuerhaftung
Geschäftsführer haften dem Finanzamt persönlich für von der GmbH nicht abgeführte Lohnsteuer. Es ist daher in Krisensituationen dringend anzuraten, Lohnzahlungen an Mitarbeiter am gleichen Tag zu machen wie die Lohnsteuerzahlungen - und immer zuerst die Lohnsteuer und danach die Löhne überweisen zu lassen. Mündliche Zusagen von Banken sind Schall und Rauch und entlasten den Geschäftsführer nicht !7. Umsatzsteuerhaftung
Geschäftsführer haften dem Finanzamt persönlich, wenn die GmbH ihre Umsatzsteuerschulden nicht im gleichen Masse befriedigt wie sie andere Gläubiger bedient.8. §§ 823 II BGB iVm § 266 a StGB - Haftung für Sozialabgaben
Geschäftsführer haften persönlich für nicht abgeführte Sozialabgaben der Angestellten der Gesellschaft. Seit MItte 2004 haftet der geschäftsführer dabei nicht mehr nur für die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, sondern auch für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Das tatbestandlich erforderliche Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen liegt bereits in der bloßen Nichtzahlung bei Fälligkeit. Es kommt nicht darauf an, ob das zu Grunde liegende Arbeitsentgelt tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt wurde. Wird wegen fehlender Liquidität der Arbeitslohn nicht an den Beschäftigten ausgezahlt, ändert dies nichts an der persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Alle im Fälligkeitszeitpunkt vorhandenen liquiden Mittel müssen zuerst an die Sozialversicherung abgeführt werden. Diese Pflicht hat Vorrang vor allen anderen Verbindlichkeiten, auch vor der Lohnauszahlung an die Arbeitnehmer selbst.Herausgeber / Autor(-en):
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Stand: Oktober 2005
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