Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 04 – Finanzierungsleasing
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
5. Erscheinungsformen des Leasings
Es existiert kein einheitliches Leasingmodell, da sich die Leasingverträge an dem mit dem Vertrag beabsichtigen Zweck orientieren.
Während der Laufzeit des Leasingvertrags erfolgt eine volle oder teilweise Amortisation der Anschaffungs- und der entstandenen Nebenkosten, wie beispielsweise den Verwaltungskosten. Eine Amortisation ist die Deckung der anfänglichen Kosten durch die späteren Leasingraten. Daher kann bei dem Leasingvertrag zwischen einem Voll- und einem Teilamortisationsvertrag unterschieden werden.
Ein Vollamortisationsvertrag liegt vor, wenn das Leasingentgelt die Kosten für die Anschaffung des Leasingobjekts und alle weiteren Nebenkosten abdeckt.
Eine teilweise Amortisation ist gegeben, wenn das Leasingentgelt geringer ist, als die Anschaffungs- und Nebenkosten.
5.1. Finanzierungs-Leasing
Beim Finanzierungsleasing wird dem Leasingnehmer die Finanzierung des Leasingobjekts ermöglicht.
Beispiel:
Der Leasingnehmer LN least beim Leasinggeber LG das Leasingobjekt für drei Jahre gegen Zahlung der regelmäßigen Leasingraten. Innerhalb dieser drei Jahre darf LN das Leasingverhältnis nicht kündigen.
5.1.1. Definition des Finanzierungs-Leasing
Beim Finanzierungsleasing kommt der Leasingnehmer für die volle Amortisation der vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasingguts getätigten Aufwendungen auf. Bei einem Vollamortisationsvertrag geschieht dies durch eine langfristige Vertragslaufzeit ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit. Bei einem Teilamortisationsvertrag durch die erneute Verwertung der Leasingsache durch den Leasinggeber nach Ablauf der unkündbaren Vertragslaufzeit. Das Risiko für das Leasingobjekt trägt der Leasingnehmer. Durch die unkündbare Vertragslaufzeit hat der Vertrag eine Finanzierungsfunktion. Der Leasingnehmer trägt damit das Investitionsrisiko.
5.1.2. Rechtliche Einordnung des Finanzierungs-Leasing
Die Instandhaltungspflicht wird beim Leasingvertrag auf den Leasingnehmer übertragen. Der Leasinggeber kann für die Instandhaltung bestimmte Vorgaben machen.
In der Regel schließt der Leasinggeber seine Instandhaltungspflicht durch AGB gegenüber dem Leasingnehmer aus. Damit dieser Ausschluss keinen Verstoß gegen die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305, 307 BGB darstellt, tritt der Leasinggeber die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsansprüche nach §§ 437 BGB ff. aus dem Kaufvertrag mit dem Hersteller / Lieferanten an den Leasingnehmer ab.
Beispiel:
Der Leasingnehmer LN least beim Leasinggeber LG das Leasingobjekt für drei Jahre. In den AGB ist die Klausel enthalten: „Für Sach- und Rechtsmängel des Leasinggegenstands leistet LG in der Weise Gewähr, dass er mit Abschluss des Leasingvertrags seine Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensersatzansprüche, soweit ihm solche gegen die Lieferfirma zustehen, an den Leasingnehmer abtritt. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, die ihm abgetretenen Ansprüche fristgerecht geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche und Rechte des Leasingnehmers nach den mietrechtlichen Vorschriften sind ausgeschlossen.“
Aufgrund dieser Klausel hat LG seine eigene mietrechtliche Haftung ausgeschlossen und zugleich die kaufrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Hersteller an LN abgetreten.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
Stand: Februar 2014
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