Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 04 – Finanzierungsleasing
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
5. Erscheinungsformen des Leasings
Es existiert kein einheitliches Leasingmodell, da sich die Leasingverträge an dem mit dem Vertrag beabsichtigen Zweck orientieren.
Während der Laufzeit des Leasingvertrags erfolgt eine volle oder teilweise Amortisation der Anschaffungs- und der entstandenen Nebenkosten, wie beispielsweise den Verwaltungskosten. Eine Amortisation ist die Deckung der anfänglichen Kosten durch die späteren Leasingraten. Daher kann bei dem Leasingvertrag zwischen einem Voll- und einem Teilamortisationsvertrag unterschieden werden.
Ein Vollamortisationsvertrag liegt vor, wenn das Leasingentgelt die Kosten für die Anschaffung des Leasingobjekts und alle weiteren Nebenkosten abdeckt.
Eine teilweise Amortisation ist gegeben, wenn das Leasingentgelt geringer ist, als die Anschaffungs- und Nebenkosten.
5.1. Finanzierungs-Leasing
Beim Finanzierungsleasing wird dem Leasingnehmer die Finanzierung des Leasingobjekts ermöglicht.
Beispiel:
Der Leasingnehmer LN least beim Leasinggeber LG das Leasingobjekt für drei Jahre gegen Zahlung der regelmäßigen Leasingraten. Innerhalb dieser drei Jahre darf LN das Leasingverhältnis nicht kündigen.
5.1.1. Definition des Finanzierungs-Leasing
Beim Finanzierungsleasing kommt der Leasingnehmer für die volle Amortisation der vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasingguts getätigten Aufwendungen auf. Bei einem Vollamortisationsvertrag geschieht dies durch eine langfristige Vertragslaufzeit ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit. Bei einem Teilamortisationsvertrag durch die erneute Verwertung der Leasingsache durch den Leasinggeber nach Ablauf der unkündbaren Vertragslaufzeit. Das Risiko für das Leasingobjekt trägt der Leasingnehmer. Durch die unkündbare Vertragslaufzeit hat der Vertrag eine Finanzierungsfunktion. Der Leasingnehmer trägt damit das Investitionsrisiko.
5.1.2. Rechtliche Einordnung des Finanzierungs-Leasing
Die Instandhaltungspflicht wird beim Leasingvertrag auf den Leasingnehmer übertragen. Der Leasinggeber kann für die Instandhaltung bestimmte Vorgaben machen.
In der Regel schließt der Leasinggeber seine Instandhaltungspflicht durch AGB gegenüber dem Leasingnehmer aus. Damit dieser Ausschluss keinen Verstoß gegen die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305, 307 BGB darstellt, tritt der Leasinggeber die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsansprüche nach §§ 437 BGB ff. aus dem Kaufvertrag mit dem Hersteller / Lieferanten an den Leasingnehmer ab.
Beispiel:
Der Leasingnehmer LN least beim Leasinggeber LG das Leasingobjekt für drei Jahre. In den AGB ist die Klausel enthalten: „Für Sach- und Rechtsmängel des Leasinggegenstands leistet LG in der Weise Gewähr, dass er mit Abschluss des Leasingvertrags seine Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensersatzansprüche, soweit ihm solche gegen die Lieferfirma zustehen, an den Leasingnehmer abtritt. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, die ihm abgetretenen Ansprüche fristgerecht geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche und Rechte des Leasingnehmers nach den mietrechtlichen Vorschriften sind ausgeschlossen.“
Aufgrund dieser Klausel hat LG seine eigene mietrechtliche Haftung ausgeschlossen und zugleich die kaufrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Hersteller an LN abgetreten.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
Stand: Februar 2014
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zu Leasingverträgen, Leasingabrechnungen, Kündigungen von Leasingverträgen und Schäden am Leasinggut.
Sie prüft Leasingverträge im Finanzierungsleasing wie im Operate-Leasing auf nachteilige oder gefährliche Klauseln und verhandelt Leasingverträge für Leasingnehmer mit Leasinggebern aus. Sie gestaltet und begleitet sale and lease back Geschäfte zur Gewinnung von Liquidität und zur Optimierung von Bilanzen (Erhöhung der Eigenkapitalquote, Ratingverbesserungen etc.). Als Steuerrechtlerin achtet sie besonders auf die steuerlichen Auswirkungen von Leasinggeschäften und berät – zusammen mit dem Steuerberater des Mandanten – bei der steuerlich optimalen Gestaltung von Leasinggeschäften.
Rechtsanwältin Ritterbach berät Unternehmer bei allen Leasingrechtsfragen wie über die Vor- und Nachteile von Vollamortisation und Teilamortisation, über Restwert und Andienungsrecht, über angemessene oder erforderliche Versicherungen des Leasinggutes oder über Risiken des Leasingnehmers bei der Leasingrückgabe oder bei der Verschlechterung des Leasinggutes. Sie prüft Leasingverträge auf Mithaftungsklauseln von Geschäftsführern und Unternehmern und wahrt deren persönliche Vermögensinteressen.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat im Leasingrecht und Bankrecht veröffentlicht:
- "Leasingrecht - eine Einführung in das Recht des Leasings", ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
- „Kreditvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-35-9, Verlag Mittelstand und Recht
- „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“, 2015, ISBN 978-3-939384-45-8, Verlag Mittelstand und Recht
- „Bankvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-32-8, Verlag Mittelstand und Recht
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, ISBN 978-3-939384-30-4, Verlag Mittelstand und Recht
- „Kreditsicherheiten“, 2015, ISBN 978-3-939384-27, Verlag Mittelstand und Recht
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Leasingrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet im Bereich des Leasingrechts folgende Vorträge an:
- Sale and lease back – Vorteile und Risiken für Leasingnehmer
- Grundlagen des Leasingrechts
- Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Leasingrecht
- Rückkaufvereinbarungen und Andienungsrecht im Leasing
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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