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Pfändungsschutz privater Altersvorsorge Teil I: Rechtslage bis zum 31.03.2007

Für Selbständige, die weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind, stellt die private Altersvorsorge die einzige Möglichkeit dar, sich für das Alter finanziell abzusichern. Die bislang geltende Rechtslage sah keinen Pfändungsschutz für die private Altersvorsorge Selbständiger vor. Dementsprechend waren etwa Lebensversicherungen dem Gläubigerzugriff in voller Höhe ausgesetzt. Arbeitnehmer hingegen genossen schon seit jeher einen umfassenden Schutz sowohl ihrer gesetzlichen als auch der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge.

Diese unbegründete Ungleichbehandlung wurde nunmehr durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge beseitigt. Durch Inkrafttreten der §§ 851 c und 851 d ZPO am 31.3.2007 hat die Bundesregierung Ihre Intention aus dem Jahre 2005, Lebensversicherungen Selbstständiger im Insolvenzfall vor Zwangsvollstreckungen zu schützen, in die Tat umgesetzt.

Bestehender Pfändungsschutz nach § 850 I ZPO – gesetzliche Altersvorsorge

Arbeitnehmer sind gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hieraus ergeben sich Ansprüche auf Altersrente (Fußnote) oder wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (Fußnote). Einige Freiberufler – etwa Ärzte, Architekten oder Rechtsanwälte – sind kraft Gesetzes Pflichtmitglieder ihrer jeweiligen Versorgungswerke. Für Rentenansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung gilt § 54 Absatz SGB I. Danach sind gesetzliche Rentenansprüche nur unter den Voraussetzungen der §§ 850 bis 850 i ZPO und unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO pfändbar. Rentenansprüche gegen berufsständische Versorgungswerke sind den gesetzlichen Rentenansprüchen gleichgestellt. Nach Auszahlung der Rente schützt § 55 Absatz 4 SGB I ein entstehendes Bankguthaben vor Zwangsvollstreckungen.

Pfändungsschutz für betriebliche Altersvorsorge

Geldleistungen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung durch den bisherigen Arbeitgeber geleistet werden unterfallen als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Absatz 2 ZPO gleichfalls dem bereits bestehenden Pfändungsschutz. Dabei ist es irrelevant, ob die Zahlungen direkt durch den Arbeitgeber oder über eine Pensions- oder Unterstützungskasse geleistet wird. Auch Rentenzahlungen aufgrund einer zu Versorgungszwecken abgeschlossenen Lebensversicherung mit Bezugsrecht für den Arbeitnehmer stellen gemäß § 850 Absatz 3 b ZPO Arbeitseinkommen dar und genießen entsprechenden Pfändungsschutz.

Pfändungsschutz privater Altersvorsorge bei Arbeitnehmern

Laufende Rentenansprüche aus einem von einem Arbeitnehmer selbst zum Zwecke der Alters- oder Hinterbliebenenversorgung abgeschlossenen Versicherungsvertrag stellen gleichfalls Arbeitseinkommen i.S. des § 850 III lit. b ZPO dar und sind daher ebenfalls nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO pfändbar. Ansprüche auf einmalige Kapitalleistungen einschließlich des Anspruchs auf Vergütung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Vertragskündigung fallen aber nicht unter § 850 III lit. b ZPO und werden auch nicht von § 850i ZPO erfasst. Sie sind daher grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar.

Dieser Beitrag wird fortgesetzt mit Teil II zum Schutzbereich des § 851 c ZPO, der den Schutz von Altersrenten regelt.


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zum folgenden Teil des Buches

 

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Stand: Juli 2007


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Normen: § 850 ZPO,§ 851 c ZPO,§§ 1, 35, 46 SBG VI,

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