Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Lebensversicherung
In der anwaltlichen Praxis kommt es regelmäßig vor, dass der Versicherungsnehmer die Ansprüche aus der Lebensversicherung vor der Insolvenz an einen Dritten abtritt oder die Ansprüche von einem Gläubiger gepfändet werden. Für den Versicherer stellt sich dann die Frage, an wen der Rückkaufswert im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages ausgezahlt werden muss.
1. Sicherungsabtretung
Wenn der Versicherungsnehmer den Anspruch aus der Lebensversicherung zur Sicherung, etwa an eine Bank, abgetreten hat, begründet dies lediglich ein sog. Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO). Der Insolvenzverwalter darf diese Forderung trotz der Sicherungsabtretung nach § 166 Abs. 2 InsO einziehen, muss aber im Falle einer Verwertung den Erlös in Höhe des Sicherungsrechts an den Gläubiger auskehren. Die Versicherung muss den Rückkaufswert daher an den Insolvenzverwalter auszahlen.
2. Abtretung
Wenn der Versicherungsnehmer die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag beispielsweise an einen Familienangehörigen ohne Gegenleistung oder zur Erfüllung einer Verbindlichkeit abgetreten hat, steht dem Abtretungsempfänger ein sog. Aussonderungsrecht nach § 47 Insolvenzordnung (InsO) zu. Die abgetretene Forderung gehört in diesem Fall nicht gem. § 35 InsO zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter ist demnach nicht dazu berechtigt, die Forderung einzuziehen. Der Versicherer muss den Rückkaufswert daher an den Abtretungsempfänger auszahlen.
Eine Abtretung im Vorfeld einer Insolvenz kann allerdings anfechtbar sein. Wenn die Abtretung ohne Gegenleistung erfolgt ist, kann sie als Schenkung ohne weitere Voraussetzungen bis zu vier Jahre angefochten werden, wenn ein Benachteiligungsvorsatz nachgewiesen werden kann sogar bis zu zehn Jahren.
3. Pfändung
Hat ein Gläubiger sich die Ansprüche aus der Lebensversicherung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfänden lassen, besteht im Fall der Insolvenz an der Forderung ein sog. Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 InsO. Hiervon besteht aber ein Ausnahme. Erfolgte die Pfändung nämlich im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag, wird das Pfandrecht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 88 InsO unwirksam. Da ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aber durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unwirksam wird, ist es ratsam, dass der Insolvenzverwalter den Beschluss aufheben lässt. Der Versicherer könnte sonst nach wie vor gem. § 836 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mit befreiender Wirkung an den Gläubiger leisten.
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Stand: Januar 2007
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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