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Kreditvertragsrecht – Übersicht

Kreditvertragsrecht

1. Kreditvertragsrecht

Ein Kreditvertrag liegt vor, wenn eine Partei der anderen eine bestimmte Summe für eine bestimmte Zeit überlässt, die die empfangene Partei später zurückbezahlen muss.

Auf das Kreditvertragsrecht sind zum einen die Vorschriften des BGB anzuwenden, insbesondere die Regelungen über den Darlehens- und Verbraucherdarlehensrecht und zum anderen die AGB der Banken und Sparkassen, die in den Kreditvertrag einbezogen werden können.

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Kreditvertragsrecht – Teil 02 – Grundlagen

1.1. Kontokorrent- und Überziehungskredit

Ein Kontokorrentkredit ist ein Kredit in ,,laufender Rechnung“, wobei der Kreditnehmer ein Konto bei dem Kreditgeber unterhält, auf dem die gegenseitigen Auszahlungs- und Rückzahlungsforderungen gegeneinander verrechnet werden. Die häufigste Form ist der Überziehungskredit.

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Kreditvertragsrecht – Teil 03 – Kontokorrent- und Überziehungskredit

­­­­1.2. Geduldete Überziehung

Hat der Kontoinhaber eine Verfügung vorgenommen haben, obwohl das Guthaben auf seinem Konto dafür nicht ausreicht und führt die Bank die Verfügung dennoch - ohne vorherige Absprache - aus, so spricht man hierbei von einer geduldeten Überziehung.

Ist der Kontoinhaber ein Verbraucher, kommen die Sonderregelungen über Überziehungskredite in § 505 BGB zur Anwendung.

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Kreditvertragsrecht – Teil 04 – geduldete Überziehung

1.3. Annuitätendarlehen

Ein Annuitätendarlehen ist ein Darlehen mit einer festen Rückzahlungsrate, die sich aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil zusammensetzt. Für den Darlehensnehmer besteht nach 10 Jahren ein Sonderkündigungsrecht.

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Kreditvertragsrecht – Teil 05 – Annuitäten- und Fälligkeitsdarlehen

1.4. Fälligkeitsdarlehen (Tilgungsfreie Darlehen)

Bei einem tilgungsfreies Darlehen zahlt der Darlehensnehmer die gesamte Darlehenssumme am Ende der Laufzeit zurück und während der Laufzeit monatlich nur die anfallenden Zinsen.

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Kreditvertragsrecht – Teil 05 – Annuitäten- und Fälligkeitsdarlehen

1.5. Haftungskredite

Kann der Kreditnehmer eine - einem Dritten geschuldete - Summe bei Fälligkeit nicht begleichen, so kann die Bank diese Haftung übernehmen. Eine Form eines Haftungskredits ist der Avalkredit. Der Kreditnehmer zahlt der Bank eine Avalprovision dafür, dass die Bank Forderungen eines Dritten gegen den Bankkunden besichert. Neben dem Avalkredit, ist der Akzeptkredit ein weiterer Haftungskredit.

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Kreditvertragsrecht – Teil 09 – Der Rahmenkredit

1.6. Investitions- und Betriebsmittelkredit

Der Investitionskredit wird Geschäftskunden zur Finanzierung von Anlagevermögen gewährt. Der Betriebsmittelkredit soll insbesondere für den Kauf von Waren dienen, aus deren späteren Erlös der Kredit dann getilgt wird.

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Kreditvertragsrecht – Teil 07 – Investitionskredit und Betriebsmittelkredit

1.7. Sanierungs- und Überbrückungskredit

Ist ein Unternehmen aufgrund (drohender) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in finanzieller Not, so kann ein Sanierungskredit die drohende Insolvenz abwenden. Dieser Kredit ist nur für den Zeitraum von der Vorlage eines Sanierungsgutachtens über die Sanierungsphase bis zum erfolgreichen Abschluss der Sanierung zu gewähren. Aus dem Sanierungsgutachten muss sich ergeben, dass Sanierungsfähigkeit besteht.

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Kreditvertragsrecht – Teil 08 – Sanierungskredit, Überbrückungskredit, Zahlungsaufschub, Finanzierungshilfe

1.8. Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen

Neben Geldkrediten können Finanzierungshilfen z.B. in Form von Zahlungsaufschüben gewährt werden. Unter sonstige Finanzierungshilfen fallen Leasing- und sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge. Es sind erhöhte Informationspflichten vom Unternehmer zu beachten, wenn der Finanzierungshilfe-Empfänger ein Verbraucher ist.

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Kreditvertragsrecht – Teil 08 – Sanierungskredit, Überbrückungskredit, Zahlungsaufschub, Finanzierungshilfe

1.9. Flexible Kreditangebote für Verbraucher: Der Rahmenkredit

Banken bieten ihren Kunden bei finanziellen Engpässen sogenannte Rahmenkredite (auch Abrufkredite) an. Der Verbraucher ist nicht auf eine bestimmte monatliche Rückzahlungsrate festgelegt, sondern kann relativ frei und spontan entscheiden, wie hoch die monatliche Rückzahlungsrate sein soll. Des Weiteren kann der Darlehensnehmer wie bei einem Girokonto den Kreditrahmen jederzeit erneut nutzen, solange er immer den Betrag zurückzahlt.

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Kreditvertragsrecht – Teil 09 – Der Rahmenkredit

1.10. Darlehensvermittlungsverträge

Der Darlehensvermittlungsvertrag ist ein Unterfall des Maklervertrags gem. § 652 BGB. Im Falle des Nachweises eines Darlehensvertrags wird der Kunde lediglich über die Möglichkeit zum Abschluss eines Darlehensvertrags informiert, es sei denn es handelt sich um einen Verbraucher, dann müssen bestimmte Angaben gemacht werden.

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Kreditvertragsrecht – Teil 10 – Darlehnsvermittlungsverträge

­­­­­­2. Darlehensvertrag

Bei einem Darlehensvertrag verpflichtet sich die eine Partei, einen bestimmten Geldbetrag für eine bestimmte Zeit zur Verfügung zu stellen und die andere, diesen bei Fälligkeit zurück zu bezahlen.

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Kreditvertragsrecht – Teil 11 – Der Darlehensvertrag

2.2. Wirksamkeit des Vertrages

Der Darlehensvertrag ist grundsätzlich formfrei möglich. Im Falle des Verbraucherdarlehensvertrags ist Schriftform gesetzlich vorgeschrieben.

Liegt zwischen den vereinbarten Leistungen ein auffälliges Missverhältnis vor und nutzt der Darlehensgeber in verwerflicher Gesinnung eine Notlage des Darlehensnehmers aus, so kann Sittenwidrigkeit gegeben sein.

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Kreditvertragsrecht – Teil 12 – Wirksamkeit von Darlehensverträgen: Scheingeschäft, auffälliges Missverhältnis

2.2.1. Gesetzliches Verbot

Verstößt ein Darlehensvertrag gegen ein Verbotsgesetz, so ist dieser nichtig. Ein Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift reicht nicht aus.

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Kreditvertragsrecht – Teil 14 – Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot

2.3. Parteiwechsel

Liegt ein Parteiwechsel, z.B. aufgrund Forderungsabtretung vor, so kann der Dritte die abgetretenen Ansprüche der ursprünglichen Partei aus dem Darlehensvertrag geltend machen.

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Kreditvertragsrecht – Teil 15 – Parteiwechsel

2.3.1. Abtretung durch den Darlehensgeber

Der Darlehensgeber kann die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an eine andere Bank oder an eine natürliche Person abtreten, wenn nicht vertraglich festgelegt wurde, dass eine Abtretung nicht erfolgen darf. Mit der Abtretung gehen etwaige akzessorischen Sicherheiten wie z.B. eine Bürgschaft auf den Dritten mit über.

Dem neuen Gläubiger gegenüber kann der Darlehensnehmer alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die ihm auch gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger zustanden.

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Kreditvertragsrecht – Teil 16 – Parteiwechsel (Fortführung)

2.3.2. Abtretung durch den Darlehensnehmer

Erfolgt die Abtretung durch den Darlehensnehmer, so erwirbt der Dritte die Ansprüche des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber und kann die Auszahlung der Darlehensvaluta fordern, wenn diese noch nicht erfolgt ist. Der ursprüngliche Darlehensnehmer bleibt allerdings Vertragspartei, ansonsten liefe das Recht der Bank, eigenständig zu prüfen und zu entscheiden wem sie ein Darlehen zu welchen Konditionen gewähren will, ins Leere.

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2.4. Pflichten des Darlehensgebers

2.4.1. Darlehensgewährung

Die Hauptpflicht des Darlehensgebers ist die Gewährung des vereinbarten Geldbetrages für eine bestimmte Zeit. Die Parteien legen entweder eine bestimmte Darlehenssumme fest, die zumindest bestimmbar sein muss, oder aber sie vereinbaren eine Kreditlinie.

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Kreditvertragsrecht – Teil 18 – Höhe der Darlehensgewährung

2.4.2. Fälligkeit

Ob die Auszahlung direkt nach Vertragsschluss erfolgt oder zu einem späteren Zeitpunkt kann frei vereinbart werden. Wird kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so ist die Darlehensvaluta im Zweifel sofort zur Verfügung zu stellen.

Erfolgt die Auszahlung durch den Darlehensgeber zu spät, so kommen Verzugsschäden in Betracht.

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Kreditvertragsrecht – Teil 19 – Fälligkeit und Verzug der Darlehensvaluta

2.4.3. Nebenpflichten

Den Darlehensgeber trifft insbesondere die Nebenpflicht zur Rücksichtnahme. Sonstige Nebenpflichten liegen nur in besonderen Darlehenskonstellationen vor, wie z.B., wenn der Darlehensgeber in Bezug auf spezielle Risiken einen konkreten Wissensvorsprung hat und erkennen kann, dass dieses Wissen für den Darlehensnehmer ausschlaggebend ist. Hat der Darlehensgeber eine vertragliche Pflicht- oder Nebenpflichtverletzung zu vertreten, muss er dem Darlehensnehmer die entstandenen Schäden ersetzen.

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Kreditvertragsrecht – Teil 20 – Darlehensvertrag: Nebenpflichten, Pflichtverletzung

2.5. Pflichten des Darlehensnehmers

2.5.1. Darlehensabnahme

Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, die Darlehenssumme abzunehmen.

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Kreditvertragsrecht – Teil 21 – Pflichten des Darlehensnehmers

2.5.2. Rückzahlung

Die Rückzahlung der Darlehenssumme ist die wichtigste Pflicht des Darlehensnehmers, wobei die Konditionen der Rückzahlung in der Regel bei Vertragsschluss festgelegt werden. Häufig wird eine Ratenzahlung vereinbart.

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Kreditvertragsrecht – Teil 22 – Die Rückzahlung

2.5.3. Zinsen

Bei Darlehensverträgen zwischen Banken und Kunden besteht grundsätzlich eine Zinszahlungspflicht, deren Höhe frei zu vereinbaren ist, allerdings nicht zu hoch bemessen werden darf. Zinslose Darlehen sind grundsätzlich nur bei privaten Darlehen denkbar.

Die Parteien können einen variablen Zinssatz durch sogenannte ,,Zinsgleitklauseln“ oder durch ,,Zinsanpassungsklauseln“ vereinbaren.

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Kreditvertragsrecht – Teil 23 – Die Zinsen

2.5.4. Sicherheiten

Häufig ist der Darlehensnehmer zur Bestellung einer oder mehrerer Sicherheiten verpflichtet, wie z.B. Bürgschaften oder Grundschulden. Dies geschieht als Sicherheit für den Fall, dass der Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens außerstande ist. Im Vertrag muss ausdrücklich der Sicherungszweck festgelegt werden, also welchen Anspruch der Bank die Sicherheit besichern soll.

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Kreditvertragsrecht – Teil 24 – Sicherheiten

2.5.5. Pflichtverletzung

Begeht der Darlehensnehmer eine Pflichtverletzung, die er zu vertreten hat, wie z.B. die Nicht-Abnahme der Darlehensvaluta, und entsteht dadurch ein Schaden beim Darlehensgeber, hat der Darlehensnehmer diesen zu ersetzen.

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Kreditvertragsrecht – Teil 25 – Pflichtverletzung

2.6. Laufzeit

In der Regel vereinbaren die Vertragsparteien eine Laufzeit des Darlehensvertrages. Wurde keine Laufzeit vereinbart, so hängt die Fälligkeit der Rückzahlung von der Kündigung einer der Parteien ab.

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Kreditvertragsrecht – Teil 26 – Laufzeit und Kündigung

2.7. Kündigung

Haben die Parteien keine Laufzeit des Darlehensvertrages vereinbart, so spielt die Kündigung eine wichtige Rolle.

2.7.1. Ordentliche Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensgebers

Die ordentliche Kündigung kann unter Einhaltung einer bestimmten Frist erklärt wird, ohne dass sie auf besonderen Ausnahmeumständen beruht. Bei einem Darlehen mit fester Laufzeit kann der Darlehensgeber vor Ablauf der Vertragszeit das Darlehen nur dann kündigen, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Kreditvertrag getroffen wurde.

Ein Darlehen ohne feste Laufzeit kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden, wobei diese Frist vertraglich verlängert oder verkürzt werden kann. Des Weiteren kann vertraglich geregelt werden, dass die Kündigung für eine bestimmte Zeit oder für die gesamte Vertragsdauer ausgeschlossen ist.

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Kreditvertragsrecht – Teil 27 – Darlehen ohne feste Laufzeit, Verbraucherdarlehen

2.7.1.1. Verbraucherdarlehen

Gem. § 498 BGB ist Voraussetzung für die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mindestens mit 10 % des Darlehensbetrages in Verzug ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer schriftlich eine zweiwöchige Frist zur vollständigen Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt hat.

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Kreditvertragsrecht – Teil 27 – Darlehen ohne feste Laufzeit, Verbraucherdarlehen

2.7.1.2. Kündigung zur Unzeit

Wird eine Kündigung zu einem Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem der Darlehensnehmer nicht mit der Kündigung rechnen musste und keine Möglichkeit hatte, anderweitig Geldmittel zu beschaffen, liegt eine Kündigung zu Unzeiten vor. In einem solchen Fall ist das Kündigungsrecht des Darlehensgebers ausgeschlossen.

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Kreditvertragsrecht - Teil 28 - Kündigung zur Unzeit

2.7.1.3. Ausschluss des Kündigungsrechts

Dem Darlehensgeber ist sein Kündigungsrecht zu versagen, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist.

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Kreditvertragsrecht – Teil 29 – Darlehensvertrag, Kündigung, Ausschluss

2.7.2. Außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensgebers

Ist es dem Darlehensgeber nicht zuzumuten, das Darlehensverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufrechtzuerhalten, kann er den Vertrag außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund kündigen.

2.7.2.1. Kündigung bei Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs

Nach § 409 BGB kann das Darlehen gekündigt werden, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers wesentlich verschlechtert haben und dadurch die Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist.

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Kreditvertragsrecht – Teil 29 – Darlehensvertrag, Kündigung, Ausschluss

2.7.2.2. Kündigung bei Verzug

Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensgebers besteht, wenn sich der Darlehensnehmer mit zwei vollen aufeinander folgenden Raten in Verzug befindet.

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Kreditvertragsrecht – Teil 30 – Kündigung bei Verzug

2.7.2.3. Sonstige Kündigungsgründe

Ausnahmsweise kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag fristlos und außerordentlich kündigen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer so zerstört ist, dass dem Darlehensgeber die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zumutbar ist.

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Kreditvertragsrecht – Teil 30 – Kündigung bei Verzug

2.7.3. Kündigungsmöglichkeiten nach AGB-Banken / AGB-Sparkassen

In ihren AGB haben die Banken ein besonderes Kündigungsrecht geregelt, wonach sie die Möglichkeit haben, die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile der Geschäftsbeziehung jederzeit zu kündigen.

Die Bank muss bei der Kündigung jedoch beachten, dass die Kündigung nicht zu Unzeiten erfolgen und nicht rechtsmissbräuchlich sein darf.

Eine jederzeitige Kündigung ist ausgeschlossen, wenn zwischen den Parteien ein bestimmter Zweck für das Darlehen abgesprochen wurde, z.B. bei Existenzgründungs- oder Sanierungskrediten.

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Kreditvertragsrecht – Teil 31 – Kündigungsmöglichkeiten nach AGB-Banken / AGB-Sparkassen

2.7.3.1. Kündigung aus wichtigem Grund nach Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken bzw. Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen

Des Weiteren kann die Bank eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es der Bank auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, unzumutbar macht, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

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Kreditvertragsrecht – Teil 32 – Kündigung aus wichtigem Grund

2.7.4. Ordentliche Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers

Das Recht des Darlehensnehmers zur ordentlichen Kündigung, hängt davon ab, ob das Darlehen einen gebundenen oder einen veränderlichen Sollzinssatz hat.

Im Falle eines Darlehens mit gebundenen Sollzinssatz steht die Zinshöhe für eine bestimmte Zeit fest. Der Darlehensnehmer kann das Darlehen erst nach Ablauf dieser bestimmten Zeit kündigen, bis dahin ist er an den Zinssatz und den Darlehensvertrag gebunden.

Wurde das Darlehen mit veränderbaren Sollzinssatz vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten ordentlich kündigen.

Der Darlehensnehmer hat im Falle einer Kündigung den Darlehensbetrag, bzw. den noch offenen Betrag, innerhalb von zwei Wochen zurück zu bezahlen. Geschieht dies nicht, so ist die Kündigung unwirksam und der Darlehensvertrag bleibt bestehen.

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Kreditvertragsrecht – Teil 34 – Ordentliche Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers

2.7.5. Außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers

Der Darlehensnehmer kann in Ausnahmefällen außerordentlich kündigen, wenn zum einen ein festverzinsliches Darlehen besteht und dieses zugleich mit einem Grundpfandrecht gesichert worden ist. Zum anderen ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers bestehen.

Des Weiteren muss seit dem vollständigen Empfang des Darlehens mindestens 6 Monate vergangen sein.

Dem Darlehensnehmer steht zudem in sehr seltenen Fällen ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 314 BGB zu, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der das Interesse der Bank am Bestehen des Darlehensvertrages überwiegt.

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Kreditvertragsrecht – Teil 35 – Außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers

2.7.6. Sonderkündigungsrecht für Bankkunden bei Fusion ihrer Bank

Kommt es zu einer Fusion zwischen Banken, ist eine Kündigung nur möglich, wenn dem Darlehensnehmer durch die Fusion Umstände drohen, wegen der ihm ausnahmsweise eine Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden können.

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Kreditvertragsrecht – Teil 36 – Sonderkündigungsrecht für Bankkunden bei Fusion ihrer Bank

2.8. AGB

Fast alle Banken oder Sparkassen legen ihren Verträgen ihre AGB zugrunde. Inhaltlich regeln die Banken-AGB Grundlagen der Verträge, wie z.B. Bankgeheimnis oder Auslagen für bestimmte Aufträge.

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Kreditvertragsrecht – Teil 37 – Grundlagen der „Banken-AGB“

2.8.1. Einbeziehung

Damit die AGB in den Bankvertrag einbezogen sind, muss die Bank vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Einbeziehung hinweisen. Der Kunde muss diesen Hinweis sowie die einzubeziehenden AGB deutlich und ohne Schwierigkeiten erkennen und lesen können. Hierfür reicht aus, wenn eine Klausel in den Vertrag aufgenommen wird, die auf die AGB verweist und dem Bankkunden eine Kopie ausgehändigt wird.

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Kreditvertragsrecht – Teil 38 – Einbeziehung der „Banken-AGB“

2.8.2. Inhaltskontrolle

Grundsätzlich sind die Banken bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer AGB frei, jedoch unterliegen sie der sogenannten ,,Inhaltskontrolle“. Die Gerichte überprüfen hierbei, ob die AGB gegen die gesetzlichen Verbote verstoßen oder den Kunden sonst unangemessen benachteiligen. Des Weiteren müssen die Klauseln dem sogenannten Transparenzgebot entsprechen. Entsprich eine Klausel entweder dem Transparenzgebot nicht oder hält einer Inhaltskontrolle nicht stand, so ist diese Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden.

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Kreditvertragsrecht – Teil 39 – Inhaltskontrolle der „Banken-AGB“

3. Besonderheiten des Verbraucherdarlehensvertrages

3.1. Persönlicher Anwendungsbereich

Ist der Darlehensgeber ein Unternehmer und der Darlehensnehmer ein Verbraucher, liegt ein Verbraucherdarlehensvertrag vor. Sollten mehrere Personen Darlehensnehmer sein und sind sie als Gesamtschuldner anzusehen, so muss für jeden einzelnen Beteiligten die Verbrauchereigenschaft geprüft werden.

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Kreditvertragsrecht – Teil 41 – Persönlicher Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensvertrages: Der Verbraucher

3.2. Sachlicher Anwendungsbereich

Grundsätzlich muss es sich um einen entgeltlichen Geld-Darlehensvertrag handeln. Der Zahlungsaufschub, die Finanzierungshilfe und der Überziehungskredit fallen sind keine Verbraucherdarlehensvertrages, da für sie Sonderregelungen gelten.

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Kreditvertragsrecht – Teil 42 – Sachlicher Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensvertrages

3.3. Vorvertragliche Informationen

Den Darlehensgeber trifft beim Verbraucherdarlehensvertrages die Pflicht, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Vertragsschluss in Textform bestimmte Standartinformationen zu übergeben.
Außerdem muss der effektiven Jahreszins und der Gesamtbetrag anhand eines repräsentativen Beispiels erläutert werden. Werden vorvertragliche Informationspflichten verletzt, bleibt der Darlehensvertrag zwar bestehen, jedoch hat der Darlehensnehmer Schadensersatzansprüche gegen den Darlehensgeber.

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Kreditvertragsrecht – Teil 43 – Verbraucherdarlehensvertrag: Informationspflicht des Darlehensgebers, Schriftform

3.4. Formelle Anforderungen

Im Regelfall muss der Darlehensvertrag schriftlich abgeschlossen werden, wenn nicht notarielle Beurkundung nötig ist.
Sollte der Darlehensgeber seine Willenserklärung im Wege der Datenverarbeitung erstellt haben, so entfällt seine Pflicht zur Unterschrift. Für den Darlehensnehmer hingegen ist die persönliche Unterschrift zwingend.
Das EGBGB regelt die besonderen Pflichtangaben, die der Verbraucherdarlehensvertrag enthalten muss.
Besteht zugunsten des Verbrauchers ein Widerrufsrecht, so muss der Darlehensgeber im Vertrag schriftlich darauf hinweisen, wie und innerhalb welcher Frist das Widerrufsrecht gegebenenfalls auszuüben ist.

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Kreditvertragsrecht – Teil 43 – Verbraucherdarlehensvertrag: Informationspflicht des Darlehensgebers, Schriftform

3.5. Rechtsfolgen von Formmängeln

Wurden gegen die Formvorschriften des Verbraucherdarlehensvertrages insgesamt verstoßen, so ist der Vertrag nichtig und die erbrachten Leistungen sind zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn der Darlehensgeber seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist. Wurden über nicht wesentliche Vertragsbestandteile falsche Angaben gemacht, so hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Vertrages. Ein wegen einem Formmangel nichtiger Vertrag, kann dadurch geheilt werden, dass der Verbraucher das Darlehen empfängt.

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Kreditvertragsrecht – Teil 44 – Verbraucherdarlehensvertrag: Rechtsfolgen von Formmängeln, laufende Information

3.6. Laufende Information

Der Darlehensgeber muss den Verbraucher während der Laufzeit des Darlehensvertrages über etwaige Änderungen in Textform informieren. Liegt ein Verstoß gegen diese Pflicht vor, so entsteht ein Schadensersatzanspruch für den Darlehensnehmer.

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Kreditvertragsrecht – Teil 44 – Verbraucherdarlehensvertrag: Rechtsfolgen von Formmängeln, laufende Information

3.7. Widerruf

Wurde ein Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen, so steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, welches weder durch Vertrag noch AGB ausgeschlossen werden kann.

Für die Ausübung des Widerrufsrechts bedarf es keiner bestimmten Form.Entscheidend für die Rechtzeitigkeit ist die Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Beginn des Vertragsabschlusses.Im Falle eines Verbraucherdarlehens beginnt die Frist erst zu laufen, wenn dem Darlehensnehmer die Vertragsurkunde (oder eine Kopie) oder der schriftlichen Antrag zur Verfügung gestellt worden ist. Bei einem wirksamen Widerruf, wandelt sich der Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Innerhalb von 30 Tagen sollen die Parteien die Leistungen zurückerstatten.

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Kreditvertragsrecht – Teil 45 – Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages

3.8. Verbundene Verträge

Stellt der Darlehensvertrag und der andere Vertrag ein sogenanntes ,,verbundenes Rechtsgeschäft“ dar, welches dann anzunehmen ist, wenn der Darlehensvertrag der Finanzierung des anderen Geschäfts dienen soll, dann ist der Darlehensnehmer bei Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages an den anderen Vertrag auch nicht mehr gebunden.

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Kreditvertragsrecht – Teil 46 – Verbundene Verträge

3.9. Bearbeitungsgebühren

Bei Bearbeitungsgebühren handelt es sich um eine laufzeitunabhängige Einmalzahlung, die bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages zu entrichten ist.

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Kreditvertragsrecht – Teil 47 – Rechtliche Einordnung von Bearbeitungsgebühren

3.9.1. Verstoß gegen die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen

Bearbeitungsgebühren sind nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam.

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Kreditvertragsrecht – Teil 48 – Verstoß gegen die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen

3.9.2. Keine Wirksamkeit nach dem Europarecht

Bearbeitungsgebühren sind zudem auch nicht durch das Europarecht und die Preisangaben-Verordnung gerechtfertigt.

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Kreditvertragsrecht – Teil 49 – Keine Wirksamkeit nach dem Europarecht

4. Beratungs-, Warn- und Aufklärungspflichten im Kreditgeschäft

In aller Regel benötigt ein Verbraucher verschiedene Informationen und Aufklärungen über bestimmte, mit dem Darlehen verbundene Fragen, wenn er einen Darlehensvertrag abschließen will. Grundsätzlich bestehen für den Darlehensgeber allerdings keine Beratungs- und Aufklärungspflichten, vielmehr muss der Verbraucher bei bestehenden Fragen und Unklarheiten eigenständig bei der Bank nachhaken oder sich anderweitig die notwendigen Informationen für seine Kreditentscheidung besorgen.

Ausnahmen bestehen, wenn zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, die Bank nicht ausschließlich als Geldgeber auftritt oder bei der Bank ein ganz konkreter Wissensvorsprung besteht.

Ist der Kunde in besonderem und konkretem Maße gefährdet, z.B. weil das wirtschaftliche Risiko voll auf den Kunden abgewälzt wird und es über das Risikomaß hinaus geht, das normalerweise für das finanzierende Vorhaben zu erwarten wäre, so bestehen für die Bank ebenfalls Aufklärungspflichten. Liegt eine Verletzung der Beratungspflicht seitens der Bank vor, so können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

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Kreditvertragsrecht – Teil 50 – Beratungs-, Warn- und Aufklärungspflichten im Kreditgeschäft

5. Bankgeheimnis

Das Bankgeheimnis ist gesetzlich nicht geregelt. Es wurde dennoch in Nr.2 Abs.1 der AGB-Banken, die fast allen Bankverträgen zugrunde liegen, aufgenommen.

Schon während der Anbahnung eines Vertrages entsteht die Geheimhaltungspflicht und besteht nach Vertragsbeendigung weiter. Der Umfang der Verschwiegenheitspflicht richtet sich nach dem Willen des Bankkunden, wobei die Bank über alle kundenbezogenen Tatsachen Verschwiegenheit wahren muss wie z.B. über die persönliche und finanzielle Lage des Kunden. Dem Kunden können bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch die Bank, Schadensersatzansprüche zustehen und das Recht zur Kündigung.

Ist der Verstoß der Bank sehr weitreichend, kann sogar eine Straftat vorliegen, § 44 Bundesdatenschutzgesetz. Des Weiteren kann gem. § 203 StGB eine Straftat vorliegen, wenn die weitergegebene Information zum persönlichen Lebensbereich des Kunden gehört hat.

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Kreditvertragsrecht – Teil 51 – Bankgeheimnis: Gegenstand und Umfang, Rechtsfolgen bei Verletzung des Bankgeheimnisses

5.1. Bankgeheimnis bei Forderungsabtretung

Liegt eine Forderungsabtretung der Bank an einen Dritten vor, so hat dies Auswirkungen auf das Bankgeheimnis, da die Bank gem. § 402 BGB verpflichtet ist, dem Forderungserwerber bestimmte Auskünfte zu erteilen. Und diese betreffen wiederum den Bankkunden und damit dem Bankgeheimnis unterliegende Informationen.

Jedoch kann trotzdem nicht von einem Abtretungsverbot für Banken aufgrund des Bankgeheimnisses ausgegangen werden, da die Bank darauf angewiesen ist, notleidende Kreditforderungen verwerten zu können und die Abtretungsempfänger ihrerseits zu Stillschweigen verpflichtet sind.

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Kreditvertragsrecht – Teil 52 – Bankgeheimnis bei Forderungsabtretung


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Das Referat Bankrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Dibbelt bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
  • Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
  • BaFin – erlaubnispflichtige Tätigkeit oder nicht?
  • Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
  • Kapitalanlagen in der Insolvenz
  • Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0


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