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Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 20 – Lebensversicherungen

Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht

Das vorhandene Kapital gewinnbringend anzulegen, ist für die meisten Verbraucher nicht immer einfach. Die Mehrzahl entscheidet sich daher dafür, ihr Kapital in die Hand von Experten bzw. Banken zu geben. Im Folgenden werden die Pflichten, sowie die Haftung eines Anlageberaters bei fehlerhafter Beratung genauer beleuchtet.

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17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Teil 16 - Straffreiheit bei Irrtum

1.Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung

Anlagevermittlung:
Der Anlagevermittler tritt gegenüber dem Anlageinteressierten selbstständig auf und wird bei erfolgreicher Vermittlung von seinem Auftraggeber per Provision bezahlt. Er ist dem Anleger gegenüber zur richtigen und vollständigen Information bezüglich der Anlage verpflichtet, nicht jedoch zur Vermittlung einer besseren Anlage.

Anlageberater:
Der Anlageberater soll dem Anleger mehrere Anlagen präsentieren. Dabei steht eine fachkundige Beratung und Bewertung im Mittelpunkt.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 02 – Die Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung

2. Pflichten bei der Anlageberatung

Die Pflichten des Anlageberaters ergeben sich aus dem Beratungsvertrag. Ein Beratungsvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag. D.h. der Berater schuldet keinen bestimmten Erfolg sondern lediglich die Erbringung seine Dienste. Der Beratungsvertrag ist formfrei möglich, kommt in der Regel aber durch eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Berater und dem Interessenten zustande. Mit Beendigung der Beratung endet der Beratungsvertrag. Unter Umständen bleibt aber eine gewisse Überwachungs- und Warnpflicht bestehen.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 03 – Die Pflichten bei der Anlageberatung
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 04 – Form und Beendigung des Beratervertrges


2.1 Aufklärungspflichten

Anlageberater müssen bei der Beratung die entscheidungsrelevanten Umstände unaufgefordert richtig darlegen. Wie und worüber aufzuklären ist hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. In der Rechtsprechung haben sich vier Kriterien (Wahrheit, Klarheit, Vollständigkeit, und Richtigstellung) entwickelt, an denen sich die Aufklärungspflicht messen lässt.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 05 – Die Aufklärungspflichten


2.1.1 Die vier Kriterien für die Aufklärungspflicht

Wahrheit
Der Berater muss im Beratungsgespräch die Wahrheit sagen.

Klarheit
Der Berater muss den Kunden in einer nachvollziehbaren und verständlichen Weise über die bedeutsamen Umstände aufklären.

Vollständigkeit
Der Berater muss den Kunden vollständig über alle Umstände, die für den Kaufentschluss des Anlegers von Bedeutung sein können aufklären.

Richtigstellung
Der Berater muss den Anleger aufklären, falls dieser von falschen Tatsachen ausgeht.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 06 – Die vier Kriterien der Rechtsprechung für die Aufklärungspflichtt

2.1.2 Eingeschränkte Aufklärungspflicht

Eine Aufklärungspflicht gegenüber Kunden, die keine Aufklärung wünschen oder benötigen scheidet grundsätzlich aus.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 07 – Die eingeschränkte Aufklärungspflicht

2.2 Form und Dokumentation der Aufklärung

Die Aufklärung kann grundsätzlich formfrei erfolgen, mit Ausnahme von Options- und Termingeschäften. Anlageberatungen von Privatkunden müssen allerdings von den Banken durch ein schriftliches Protokoll dokumentiert werden. Das Protokoll hat der Berater zu unterzeichnen und an den Kunden vor Vertragsschluss auszuhändigen. Eine Gegenzeichnung des Kunden ist gesetzlich nicht vorgesehen. Unterzeichnet der Kunde jedoch das Beratungsprotokoll bestätigt er damit die Richtigkeit des Protokolls.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, kann ein Vertrag auch vor Erhalt des Beratungsprotokolls zustande kommen, allerding muss der Berater in diesen Fällen dem Kunden ein Rücktrittsrecht einräumen.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 08 – Form und Dokumentation der Aufklärung

2.2.1 Widersprüchliches oder Fehlerhaftes Beratungsprotokoll

Der Kunde hat bei Widersprüchen innerhalb des Beratungsprotokolls die Möglichkeit, bei der Bank Widerspruch einzulegen und das Beratungsprotokoll berichtigen zu lassen.
Für den Fall, dass das Beratungsprotokoll fehlerhaft ist, hat der Kunde einen Anspruch auf Berichtigung. Zudem droht der Bank ein Bußgeld.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 09 – Widersprüchliches oder fehlerhaftes Beratungsprotokoll


3. Kick-Backs - Einführung

Unter Kick-Backs werden Innenprovisionen und Rückvergütungen verstanden. Die gesonderte Aufklärungspflicht ergibt sich aus einem Interessenkonflikt der beim Berater entstehen kann.

Innenprovisionen
Innenprovisionen sind Vertriebsprovisionen, die aus dem Anlagevermögen gezahlt werden. Sie haben Einfluss auf die Werthaltigkeit einer Anlage, da diese wegen der versteckten Provision niedriger ist.

Rückvergütungen
Eine Rückvergütung liegt dann vor, wen aus offen ausgewiesenen Positionen Vergütungen an die Bank zurückgezahlt werden (z.B. Ausgabeaufschlag - Agio).

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 10 – Kick-Backs: Einführung

3.1 Kick Backs - Pflichten nach § 31 WpHG

Ob eine gesonderte Aufklärungspflicht besteht, hängt davon ab, ob ein unabhängiger Berater oder eine Bank berät.

Unabhängiger Berater
Der unabhängige Berater bestreitet seinen Lebensunterhalt mit dem Vertrieb von Produkten, was für den Kunden von vornherein erkennbar ist. Aus diesem Grund ist die Aufklärungspflicht über Rückvergütung eingeschränkt.

Bank
Der Kunde muss bei einer Bank nicht damit rechnen, dass diese besondere Anreize für den Verkauf von Finanzprodukten hat. Daraus folgt, dass die Bank über Innenprovisionen und Rückvergütungen aufzuklären hat.
Weitere wichtige Pflichten werden im Wertpapierhandelsgesetz, insbesondere in § 31 WpHG aufgezählt.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 11 – Kick-Backs, Pflichten nach § 31 WpHG

4. Beratungspflichten: Anlegergerechte Beratung

Bei der Beratungspflicht muss der Berater den Anleger prüfen, da es darum geht, eine passende Anlage für den Anleger zu finden. Der Anlageberater hat sich über das Anlageziel, die Risikobereitschaft und die finanziellen Verhältnisse des Kunden zu informieren.
Der Anlageberater muss die dazu nötigen Kundenangaben gezielt einholen und auch berücksichtigen. Tut er dies nicht, verstößt er gegen die Pflichten aus dem Beratungsvertrag und macht sich evtl. Schadenersatzpflichtig.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 12 – Beratungspflichten: Anlegergerechte Beratung

4.1 Objektgerechte Beratung

Die Anlage muss den Anlagekriterien des Anlegers genügen. Damit der Anlageberater eine solche Empfehlung abgeben kann, muss er neben der Einholung der Informationen beim Kunden die Anlagen prüfen. Die Prüfung der Anlagen kann auch durch Dritte Personen geschehen.
Um eine Anlage zu prüfen, gibt es zwei Möglichkeiten, zum einen die Plausibiliätsprüfung, diese muss sowohl vom Anlagevermittler also auch vom Anlageberater durchgeführt werden und die Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand, die jedoch nur vom Anlageberater durchgeführt werden muss.

4.1.1 Plausibilitätsprüfung

Innerhalb der Plausibilitätsprüfung muss sich ergeben, dass die Anlage wirtschaftlich funktionieren kann. Dabei haben sich drei Prüfpflichten herausgebildet:

  1. Die Renditerechnung muss überprüft werden.
  2. Angaben im Emmissionsprospekt müssen überprüft werden.
  3. Personalisierte Berechnungen müssen auf Plausibilität geprüft werden.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 13 – Beratungspflichten: Objektgerechte Beratung

4.1.2 Prüfung mit banküblichem kritischem Sachverstand

Einzelne Pflichten müssen hierbei aus der Rechtsprechung abgeleitet werden, da es eine genaue Definition bisher nicht gibt.
Klar ist, dass der Anlageberater eine eigene Prüfung vornehmen muss und sich ausreichend zu informieren hat.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 14 – Objektgerechte Beratung: Prüfung mit banküblichem kritischem Sachverstand

4.1.3 Risikoanalyse

Es gibt allgemeine und spezielle Risiken, auf die sich die Analyse der Bank erstrecken muss.
Unter allgemeinen Risiken werden prinzipiell die Risiken gefasst, die bei allen Wertpapieren auftreten.
Unter speziellen Risiken versteht man die Risiken, die nur das zur Auswahl stehende Wertpapier betreffen.

4.2 Sachgerechte Empfehlung

Die Eignung zur Sachgerechten Empfehlung bemisst sich nach drei Kriterien:

  1. Die Anlage muss den Anlagezielen des Kunden entsprechen.
  2. Der Kunde muss die Risiken der Anlage mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen verstehen können.
  3. Der Kunde muss die finanziellen Risiken, die die Anlage mit sich bringt, tragen können.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 15 – Objektgerechte Beratung: Risikoanalyse, Sachgerechte Empfehlung

5 Einzelne Anlagearten

5.1. Unternehmensbeteiligungen

Die Unternehmensbeteiligung stellt eine Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen dar. Dies kann durch Kauf von Aktien oder durch Kapital- oder Sacheinlagen bei einem Unternehmen erfolgen. Wichtig für die realistische Einschätzung der Kapitalanlage ist deshalb, dass der Anleger die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens kennt.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 16 – Unternehmensbeteiligungen

5.2 Aktien

Durch Aktien kann sich ein Anleger Kapitalanteile an einem Unternehmen sichern. Da sich der Wert der Aktien grundsätzlich danach richtet, was der Markt bereit ist, für die Aktien zu bezahlen, unterliegen Aktienpreise einer starken Schwankung.
Bei der Beratung von Aktienanlagen ist zu unterscheiden, ob die Aktien primär Spekulationszwecken oder Anlagezwecken dienen sollen. Bei primären Spekulationszwecken sind die Anforderungen an die Beratung geringer.

5.3 Medienfonds

Medienfonds sind grundsätzlich geschlossene Fonds, die zur Finanzierung von Medienproduktionen dienen. Geschlossen bedeutet, dass nur solange neue Anleger hinzukommen können, bis das erforderliche Kapital zur Erreichung des Ziels zusammen getragen ist.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht - Teil 17 - Aktien, Medienfonds

5.4 Immobilienfonds

Bei Immobilienfonds wird Geld in Immobilien investiert. Hierbei gibt es unterschiedliche Varianten. Die wichtigsten rechtlichen Gestaltungsformen stellen dabei die offenen und geschlossenen Immobilienfonds dar. Beim offenen Immobilienfond kann jederzeit Geld hinzu- oder abgeführt werden, was beim geschlossenen Immobilienfond nicht möglich ist.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 18 – Immobilienfonds

5.5 Swapgeschäfte

Unter Swapgeschäften werden Tauschgeschäfte verstanden. So wird z.B. bei einem Zinsswap eine variable Zinszahlung gegen eine fixe Zinszahlung getauscht. Da diese Art von Anlage kompliziert sein kann, bedarf es einer besonderen Beratung.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 19 – Swapgeschäfte

5.6 Lebensversicherungen

Mit einer Lebensversicherung soll grundsätzlich im Todesfall des Versicherten seine Hinterbliebenen abgesichert werden. Zusätzlich wird damit oftmals eine langfristige Kapitalanlage angestrebt. Der Berater muss mit dem Kunden dabei die genaue Ausgestaltung der Lebensversicherung ermitteln.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 20 – Lebensversicherungen

5.7 Options- und Termingeschäfte

Bei Optionsgeschäften bekommt der Kunde die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt Wertpapiere zu einem vereinbarten Kurs zu kaufen oder zu verkaufen.
Bei Termingeschäften ist der Wertpapierkauf oder -verkauf fest abgeschlossen und nur die Vertragserfüllung in Form der Abnahme und Übertragung der Wertpapiere erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Aufklärung über Termin- oder Optionsgeschäfte kann grundsätzlich formfrei erfolgen. Die einzige Ausnahme besteht bei gewerblichen Vermittlern. Diese müssen ihren Kunden vor Vertragsschluss schriftlich belehren.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 21 – Options- und Termingeschäfte

6. Überwachungs- und Warnpflichten

Grundsätzlich zieht ein Beratungsvertrag einer Bank keine Überwachungs- und Warnpflichten nach sich. Davon können jedoch Ausnahmen bestehen.
Die Bank muss weitere Entwicklungen der Anlage nicht berücksichtigen und den Anleger bei ungünstiger Entwicklung des Kurses nicht benachrichtigen, außer wenn der Kunde mit der Bank eine andere Abmachung getroffen hat.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 22 – Überwachungs- und Warnpflichten

7. Pflichten bei der Anlagevermittlung

Der Anlagevermittler muss wie der Anlageberater den Kunden vollständig und richtig über die wesentlichen Umstände die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind informieren. Er muss jedoch keine Bewertung dieser Umstände vornehmen.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 23 – Pflichten bei der Anlagevermittlung: Aufklärungspflichten

8. Pflichten bei der Vermögensverwaltung

Nach § 1 I a 2 Nr.3 KWG übernimmt ein Finanzportfolioverwalter (die gesetzliche Bezeichnung für Vermögensverwalter) die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumente angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum. Es übernimmt also eine andere Person die Anlageentscheidungen für den Kunden.

Mehr zum Thema
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 24 – Einzelne Anlagearten

Eine der wichtigsten Pflichten der Vermögensverwaltung ist die Informationspflicht. Bei Verletzung der Informationspflicht hat der Anleger einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermögensverwalter.

Nach § 8 VI WpDVerOV muss der Anlageberater bei Eintritt von erheblichen Verlusten den Anleger frühzeitig Benachrichtigen, damit dieser die Möglichkeit hat auf Verluste unmittelbar reagieren zu können.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 25 – Pflichten bei der Vermögensverwaltung


9. Pflichten bei der Treuhandschaft

9.1 allgemeine Pflichten

Bei einer Treuhandschaft überträgt eine Person (Treugeber) an eine andere Person (Treuhänder) eine Sache oder eine Rechtsmacht (Treugut). Der Treuhändler ist daraufhin verpflichtet das ihm übertragene Treugut ausschließlich im Sinne des Treugebers zu nutzen und zu verwalten.

Die Pflichten des Treuhändlers ergeben sich in erster Linie aus den individuell gestaltbaren Vertragsbeziehungen zwischen ihm und dem Treugeber.

Darüber hinaus gibt es die folgenden allgemeinen Pflichten:

  • Unabhängigkeit
  • Interessenwahrung des Treugebers
  • Kontrolle und Prüfung
  • Rechnungslegung und Auskunft
  • Aufklärungs- und Beratungspflichten
  • Nachforschungspflichten

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 26 – Pflichten bei der Treuhandschaft: Allgemeine Pflichten


9.2 Aufklärungs-, Beratungs-, Nachforschungs- und Benachrichtigungspflicht

Die Intensität der Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht richtet sich nach dem Vertrag zwischen Treuhänder und Treugeber sowie nach den übernommenen Aufgaben. Die Pflicht zur umfassenden Aufklärung und Beratung besteht allerdings immer.
Innerhalb der Nachforschungspflicht ist der Treuhänder verpflichtet, sich die Informationen, die für den Treugeber von Bedeutung sind zu beschaffen.
Mit der Pflicht zu Nachforschung geht automatisch die Pflicht zur Benachrichtigung einher. Der Treuhänder muss den Kunden immer dann benachrichtigen, wenn die Informationen für ihn von Bedeutung sind.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 27 – Pflichten bei der Treuhandschaft: Aufklärungs-, Beratungs-, Nachforschungs- und Benachrichtigungspflichten


10. Prospekthaftung

Unter einem Prospekt wird eine Zusammenstellung von relevanten Informationen zu einem Anlageobjekt verstanden. Ein Prospekt muss grundsätzlich immer dann erstellt werden, wenn Vermögensanlagen öffentlich angeboten werden.

Unter „Weißer“ Kapitalmarkt werden Vermögensanlagen, die in Wertpapieren verbrieft sind verstanden. Diese werden besonders kontrolliert und unterliegen der Finanzaufsicht. Aus § 3 WpPG ergibt sich die Prospektpflicht.
Vermögensanlagen, die nicht in Wertpapieren verbrieft sind, werden als „grauer Kapitalmarkt“ bezeichnet. Hierbei ist die staatliche Aufsicht geringer. Die Prospektpflicht für den „grauen-Kapitalmarkt“ ergibt sich aus § 6 VermAnlG.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 28 – Prospekthaftung: Prospekt, Haftung der Prospektersteller

10.2 Haftung der Prospektnutzer

Der Anlageberater greift aus Zeitgründen gerne zu einem Prospekt, das umfassend über die Anlage informiert und macht es sich in diesem Zusammenhang zu Eigen. Diese Verbindung zwischen Prospekt und Berater führt dazu, dass der Berater für Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts haftet.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 29 – Haftung der Prospektnutzer


11. Schaden

11.1 Schadensbegriff und Naturalrestitution

Der entstandene Schaden ist nach der Differenzmethode zu ermitteln. Diese bemisst sich nach der Differenz des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis.
Der Schadensersatz wird nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 BGB) beglichen. D.h. dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 30 – Schadensbegriff und Naturalrestitution

11.2 Entgangener Gewinn und Anwaltskosten

Der Anleger kann gemäß § 252 BGB entgangenen Gewinn geltend machen. Unter entgangenem Gewinn, wird der Gewinn verstanden, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Im Falle eines Gerichtsverfahrens muss jede Seite ihren Anwalt bezahlen. Die Anwaltskosten können jedoch im Prozess als Schaden geltend gemacht werden.
Die Anwaltskosten, die aufgrund des Gerichtsprozesses entstehen hat die Seite zu tragen, die im Prozess verliert.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 31 – Entgangener Gewinn und Anwaltskosten

12. Kausalität

Kausalität beschreibt den Zusammenhang zwischen einer begangenen Pflichtverletzung und einem eingetretenen Schaden. D.h. Der Schaden muss aufgrund der Pflichtverletzung verursacht worden sein.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 32 – Kausalität

13. Verschulden

Der Berater ist nur zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihn ein Verschulden trifft. Nach § 280 Abs.1 S.2 BGB wird das Verschulden vermutet. D.h. der Berater liegt in der Beweispflicht und muss nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Das Verschulden wird in Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. In beiden Fällen haftet der Berater, jedoch gibt es Unterschiede bezüglich der Verjährung.

13.1 Vorsatz

Vorsatz setzt ein Handeln mit Wissen und Wollen voraus. In der Praxis bedeutet dies, dass der Anlageberater das gewünschte Anlageprofil des Kunden kennt und dieses mit Absicht außer Acht lässt und eine nicht passende Anlage empfiehlt.

13.2 Fahrlässigkeit

Unter Fahrlässigkeit wird das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verstanden.

13.3 Verschuldenszurechnung

Die Bank kann als juristische Person nicht handeln. Weshalb sie auch kein vorsätzliches oder fahrlässiges Verschulden treffen kann. Jedoch muss sie sich das Handeln ihrer Anlegerberater nach § 278 BGB zurechnen lassen. Handelt ein hoher Mitarbeiter der Bank erfolgt eine Zurechnung über § 31 BGB.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 33 – Verschulden: Vorsatz, Fahrlässigkeit, Verschuldenszurechnung

13.4 Mitverschulden

Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden, wird sein Schadensersatzanspruch um den Anteil gekürzt, den er selbst mitverschuldet hat. Grundsätzlich trifft ein Anleger jedoch kein Mitverschulden bei Entstehung des Schadens. Der Anleger ist schutzwürdig, da er sich dem Anlageberater gerade aufgrund dessen Sachkunde als Fachmann anvertraut. Jedoch hat jeder Geschädigte die Pflicht zu „Schadensminimierung“. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann ein Mitverschulden angenommen werden.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 34 – Mitverschulden des Anlegers

14. Verjährung

Schadensersatzansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Beginn der Verjährungsfrist ist mit Schluss des Jahres, in dem die Beratung stattgefunden hat, der Schaden eingetreten ist und der Anleger davon Kenntnis erlangt hat oder diese nur aufgrund von grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat.

15. Verfahren vor Gericht

Bei Eintritt eines Kapitalverlusts sollte die Gegenseite zuerst aufgefordert werden, diesen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu begleichen. Gibt es keine Reaktion der Gegenseite, sollte sie mit einer Mahnung nochmals zur Zahlung aufgefordert werden. Falls auch hierauf keine Reaktion erfolgt, muss vor Gericht Klage erhoben werden um das eigene Recht durchzusetzen.

Mehr zum Thema:
Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 35 – Verjährung und Verfahren vor Gericht


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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