Leasingrecht – Übersicht
I. Definition des Leasings
Bei einem Leasingvertrag wird dem Leasingnehmer eine Sache zur zeitlich befristeten Nutzung gegen Zahlung von Leasingraten überlassen. Der Leasinggeber bleibt weiterhin rechtlicher Eigentümer der Leasingsache
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Eine Einführung in das Recht des Leasings - Teil 01 - Begriff des Leasings
II. Wirtschaftliche Aspekte des Leasings
Indem der Leasingnehmer bei Vertragsschluss nicht den gesamten Kaufpreis, sondern monatliche Raten zahlt, kann er mit den finanziellen Mitteln, die bei einem Kauf sofort angefallen wären, weiter wirtschaften. Das Leasing wirkt sich für den Leasingnehmer bilanzneutral aus, da er gerade kein Eigentum an der Sacher erwirbt. Die Leasingraten können als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
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Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 02 – wirtschaftliche Aspekte des Leasings
III. Erscheinungsformen des Leasings
Es existieren verschiedene Arten von Leasingverträgen. Unterteilt werden können sie in Voll- oder Teilamortisationsverträge. Eine Amortisation ist die Deckung der anfänglichen Kosten durch die späteren Leasingraten. Bei der Vollamortisation deckt das Leasingentgelt alle entstandenen Kosten ab, während bei einer Teilamortisation das Leasingentgelt geringer ist als die insgesamt angefallenen Kosten.
1. Finanzierungs-Leasing
Beim Finanzierungs-Leasing erfolgt eine vollständige Amortisation der dem Leasinggeber entstandenen Kosten für das Leasinggut durch den Leasingnehmer, entweder durch eine langfristige Vertragslaufzeit ohne Kündigungsmöglichkeit (Vollamortisationsvertrag) oder durch die erneute Verwertung der Leasingsache durch den Leasinggeber nach Ablauf der unkündbaren Vertragslaufzeit (Teilamortisationsvertrag).
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Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 04 – Finanzierungsleasing
2. Hersteller-Leasing
Beim Hersteller-Leasing ist entweder der Hersteller des Leasingobjekts gleichzeitig Leasinggeber oder eine vom Hersteller unabhängige Leasinggesellschaft tritt als Leasinggeber auf. Wegen der beabsichtigten Amortisation ist dieser Vertragstyp wie das Finanzierungsleasing zu behandeln.
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Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 05 – Hersteller-Leasing
3. Operating-Leasing
Operating-Leasing wird meist bei kurzlebigen Gütern angewendet. Dem Leasingnehmer steht entweder nur eine kurzfristige Gebrauchsüberlassung zu oder er hat (im Gegensatz zum Finanzierungsleasing) ein kurzfristiges Kündigungsrecht. Der Leasinggeber trägt sowohl das Investitionsrisiko als auch das Veralterungsrisiko. Das Operating-Leasing ist wie ein gewöhnlicher Mietvertrag zu behandeln. Die Deckung der vom Leasinggeber zu tragenden Kosten erfolgt erst durch den Abschluss mehrerer Leasingverträge.
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Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 06 – Operating-Leasing
4. Sale and lease back Leasing
Beim Sale and lease back Leasing verkauft und übereignet der ursprüngliche Eigentümer die Leasingsache an ein Leasingunternehmen und least es dann von diesem zurück. Der vorherige Eigentümer kann so die Sache weiter nutzen, während er sich zugleich Liquidität beschafft.
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5. Abgrenzung zum Teilzahlungsgeschäft und Mietkauf
Bei einem Teilzahlungsgeschäft wird die Zahlung in verschiedene Beträge unterteilt, meist in eine Anzahlung mit mindestens einer weiteren Zahlung. Beim Leasing hingegen erfolgt die Zahlung in einzelnen monatlichen Raten. Im Mietkauf erfolgt ein Kauf der Mietsache nach einem bestimmten Zeitraum, wobei die bis dahin gezahlten Mietzinsen auf den Kaufpreis angerechnet werden. Im Gegensatz zum Leasing ist hier jedoch ein Kauf von beiden Seiten stets von Anfang an gewollt.
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IV. Beteiligte Personen
Beim direkten Leasingvertrag schließt der Hersteller als Leasinggeber den Vertrag mit dem Leasingnehmer. Beim indirekten Leasingvertrag ist der Leasinggeber nicht Hersteller, sondern kauft das Leasinggut vom Hersteller oder Lieferanten und schließt dann den Leasingvertrag mit dem Leasingnehmer. Da der Leasinggeber sowohl das Insolvenzrisiko des Herstellers als auch des Leasingnehmers trägt, werden häufig zur Absicherung der Leasingraten Dritte als Bürgen mitverpflichtet, welche für die Erfüllung der Leasingraten einstehen.
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V. Abschluss des Leasingvertrages
1. Angebot und Annahme
Der Leasingvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der durch Angebot und Annahme zustande kommt. Wie lange der potentielle Leasinggeber an sein Angebot gebunden ist, hängt von den Umständen ab.
Häufig ist in den AGB, die dem Angebot des Leasinggebers zugrunde liegen, eine verlängerte Bindungsfrist enthalten. Gegenüber einem Verbraucher ist eine Bindungsfrist von länger als einem Monat jedoch unzulässig. Gegenüber einem Unternehmer wird oft die Vorlage der Unterlagen nach § 18 KWG zur Bonitätsprüfung verlangt (etwa Steuerbescheide, Bilanzen, Geschäftsberichte etc.). Dies rechtfertigt jedoch keine längere Bindung, so dass auch hier die maximale Bindung von einem Monat gilt.
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Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings - Teil 09 - Abschluss des Leasingvertrags
und
Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 10 – Zulässigkeit der Bindungsfrist
2. AGB im Leasingvertrag
AGB haben im Leasingrecht eine besondere Bedeutung. AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte und vom Verwender (hier also vom Leasinggeber) gestellte Klauseln. Vorrangig vor den AGB sind immer Individualabreden. AGB liegen nicht vor, wenn diese von den Parteien gemeinsam ausgehandelt wurden. Wurden nur einzelne Klauseln ausgehandelt, sind die restlichen Klauseln weiterhin AGB. Ob im Einzelfall eine ausgehandelte Individualklausel vorliegt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.
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Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 12 – Individualabrede
2.5 Beweislast
Grundsätzlich trägt die Person, die sich auf eine Klausel oder deren Unwirksamkeit beruft die Beweislast hierfür.
2.6 Einbeziehung der AGB
Um Wirksamkeit zu entfalten, müssen AGB in den Leasingvertrag einbezogen werden. Gegenüber einem Verbraucher muss ausdrücklich oder durch sichtbaren Aushang auf die AGB vor Vertragsschluss hingewiesen werden und diese offengelegt werden.
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Einführung ins Erbrecht Teil 1: Gesetzliche Erbfolge - Einführung
Bei einem Vertrag zwischen zwei Unternehmern ist es ausreichend, dass der Verwender der AGB den Vertragspartner auf diese aufmerksam macht. Verwenden beide Seiten AGB, die sich inhaltlich widersprechen, werden die sich widersprechenden Klauseln unwirksam. An ihre Stelle tritt dispositives Recht.
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3. Irrtümer bei Vertragsschluss
Irrtümer bei Vertragsschluss können zu einer Anfechtung führen, wodurch der Vertrag von Anfang an nichtig wird und eine Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistungen erfolgt.
3.1 Anfechtungsgrund gemäß § 119 Abs. 1 BGB
Eine Anfechtung kann wegen einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum erfolgen. Beim Inhaltsirrtum irrt der Erklärende darüber, was seine getätigte Erklärung rechtlich bedeutet.
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende etwas anderes erklärt, als er eigentlich wollte; er sich also verschreibt oder vertippt.
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Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 16 – Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 BGB
3.2 Anfechtungsgrund gemäß § 123 BGB
Der Erklärende kann den Vertrag anfechten, wenn er durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt wurde. Eine Täuschung ist das Hervorrufen, Verstärken oder Aufrechterhalten eines Irrtums über Tatsachen.
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Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 17 - Anfechtung gemäß § 123 BGB
VI. Rechte und Pflichten der Parteien
Für die Bestimmung der jeweiligen Rechte und Pflichten ist nach den verschiedenen Rechtsverhältnissen zu differenzieren.
1. Pflichten des Herstellers / Lieferanten
Der Hersteller / Lieferant der Leasingsache ist durch den Kaufvertrag mit dem Leasinggeber verpflichtet, das Eigentum an der mangelfreien Kaufsache zu verschaffen. Die geschuldete Übergabe kann durch eine Übergabe an den Leasingnehmer erfolgen. Hat der Hersteller eine mangelhafte Sache geliefert, finden Mängelgewährleistungsrechte (Schadensersatz, Rücktritt oder Minderung) Anwendung. Diese Rechte tritt der Leasinggeber regelmäßig an den Leasingnehmer ab.
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Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 18 – Pflichten des Herstellers
2. Pflichten des Leasinggebers
Der Leasinggeber steht sowohl in einem Rechtsverhältnis zum Leasingnehmer, als auch zum Hersteller / Lieferanten.
2.1 Pflichten gegenüber dem Leasingnehmer
Gegenüber dem Leasingnehmer ist der Leasinggeber zum Überlassen des Leasinggutes verpflichtet. Da die Nutzungsmöglichkeiten der Leasingsache beim Leasingnehmer liegen, kann der Leasinggeber über AGB die Instandhaltungspflicht auf den Leasingnehmer übertragen, so dass diese die Leasingraten auch dann bezahlen muss, wenn das Leasingobjekt beschädigt oder zerstört wird.
Liefert der Leasinggeber das Leasingobjekt nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder mangelhaft, kann der Leasingnehmer die Zahlung der Leasingrate zurückhalten. Kann der Leasinggeber unverschuldet die Sache gar nicht liefern, kann der Leasingnehmer den Vertrag kündigen.
Hat der Leasinggeber die nicht oder nicht vollständige Lieferung zu vertreten, steht dem Leasingnehmer ein Schadensersatzanspruch zu.
Wird das Leasingobjekt zu spät überlassen, obwohl die Übergabe möglich ist, befindet sich der Leasinggeber im Verzug. Der Leasingnehmer kann dann die Leasingrate zurückbehalten und einen Schadensersatzanspruch geltend machen.
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Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 19 – Pflichten des Leasinggebers
2.2 Pflichten gegenüber dem Hersteller / Lieferanten
Gegenüber dem Hersteller / Lieferanten ist der Leasinggeber zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme des Leasingobjektes verpflichtet. Bei Pflichtverletzungen gelten die schuldrechtlichen Regelungen für Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte.
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3. Pflichten des Leasingnehmers
Der Leasingnehmer steht in einem Vertragsverhältnis zum Leasinggeber und ist diesem gegenüber verpflichtet.
3.1 Pflicht zur Zahlung der Leasingraten
Der Leasingnehmer ist zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet.
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Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 23 – Pflichten des Leasingnehmers
Der Anspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Zahlung der Leasingraten verjährt gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Sind die Leasingraten doppelt so hoch wie üblicherweise, liegt ein auffälliges Missverhältnis vor, was zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes führt, sofern eine verwerfliche Gesinnung des Leasinggebers bewiesen werden kann.
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Die Leasingraten können auf Grund von Anpassungsklauseln in den AGB einseitig geändert werden.
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Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 25 – Anpassungsklauseln für Leasingraten
3.2 Pflicht zur Versicherung der Leasingsache
Da der Leasingnehmer die Preis- und Sachgefahr des Leasingobjekts trägt, sehen die AGB häufig zulässigerweise vor, dass der Leasingnehmer die Leasingsache auf eigene Rechnung versichern muss.
3.3 Rückgabepflicht
Nach Ablauf des Leasingvertrages ist der Leasingnehmer zur Rückgabe des Leasingobjektes an den Leasinggeber verpflichtet. In den AGB kann festgelegt werden, dass der Leasingnehmer die Kosten und die Gefahr des Transports zum Geschäftssitz des Leasinggebers tragen muss. Nicht zulässig ist, die Übergabe an einen Lieferanten zu vereinbaren, da dem Leasingnehmer hierdurch unvorhersehbare Kosten entstehen könnten.
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3.4 Folgen von Pflichtverletzungen
Wenn der Leasingnehmer eine Leasingrate nicht rechtzeitig bezahlt, begeht er eine Pflichtverletzung und befindet sich im Verzug. Leasingverträge enthalten häufig Regelungen über Mahnkosten und Verzugszinsen
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Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 20 – Folgen von Pflichtverletzungen
und
Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 27 – Verzugszinsen
und
Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 28 – Mahnkosten
4. Rechte des Leasingnehmers
Die Mängelgewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag zwischen dem Hersteller / Lieferant und dem Leasinggeber werden üblicherweise an den Leasingnehmer abgetreten. Der Leasingnehmer kann dadurch Rechte wie Schadensersatz oder Rücktritt gegenüber dem Hersteller bzw. Lieferanten geltend machen.
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Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 29 – Rechte des Leasingnehmers
VII. Leasingvertrag und Verbraucherschutz
Aufgrund der überlegenen Stellung des Unternehmers ist der Verbraucher besonders schutzwürdig, weshalb verschiedene Verbraucherschutzvorschriften existieren, wie etwa Schriftformerfordernisse, Informationspflichten und das Widerrufsrecht. Zur Anwendung dieser Vorschriften muss der persönliche und sachliche Anwendungsbereich eröffnet sein.
1. Persönlicher Anwendungsbereich
Der Leasingnehmer muss Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein, also eine natürliche Person. Bei gleichzeitiger beruflicher und privater Nutzung des Leasingobjekts, muss der Schwerpunkt auf der privaten Nutzung liegen. Einem Verbraucher gleichgestellt ist ein Existenzgründer, also eine natürliche Person, welche zur Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit eine Finanzierungshilfe oder einen Zahlungsaufschub in Anspruch nimmt, sofern der Nettodarlehensbetrag 75.000 EUR nicht übersteigt.
Der Leasinggeber muss gleichzeitig Unternehmer nach § 14 BGB sein, also eine natürliche oder juristische Person bzw. rechtsfähige Personengesellschaft, die den Leasingvertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit abschließt.
Tritt ein Dritter in die Schuld des Leasingnehmers ein und ist dieser Dritte ein Verbraucher, so sind ihm gegenüber die Verbrauchervorschriften anwendbar.
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Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 30 – Leasingvertrag und Verbraucherschutz
und
Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 30 – Leasinggeber als Unternehmer und Übertragung auf Dritte
2. Sachlicher Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich liegt vor, wenn der Leasingvertrag zwischen einem Unternehmer als Leasinggeber und einem Verbraucher als Leasingnehmer geschlossen wird.
3. Besonderheiten aufgrund der Verbraucherschutzvorschriften im Leasingrecht
Die Verbraucherschutzvorschriften gewährleisten einen erhöhten Schutz für den Verbraucher. Dies gilt ebenso für Finanzierungsleasingverträge als sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen.
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Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 31 – Verbraucherschutzvorschriften
3.1 Erforderliche Angaben des Leasinggebers
Vor Abschluss des Leasingvertrages muss der Leasinggeber den Leasingnehmer in Textform über bestimmte Aspekte informieren. Außerdem muss der Leasingvertrag sämtliche notwendigen Angaben über Art und Umfang eines Widerrufrechts enthalten.
3.2 Leistungsstörung im Verbraucherleasing
Dem Verbraucher und dem Unternehmer stehen unterschiedliche Rechte zu.
3.2.1 Widerrufsrecht des Leasingnehmers
Übt der Finanzierungsleasingnehmer als Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, ist er nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden.
3.3.2 Verzug des Leasingnehmers
Ist der Leasingnehmer mit der Zahlung der Leasingraten in Verzug, sind diese zu verzinsen.
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Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 33 – Verbraucherfinanzierungsleasing
VIII. Beendigung des Leasingvertrages
Der Leasingvertrag kann sowohl ordentlich als auch außerordentlich beendet werden. Es ist ausreichend, wenn sich die Kündigung aus der Erklärung ergibt.
1. Ordentliche Beendigung des Vertrags
Die ordentliche Beendigung des Vertrages erfolgt entweder durch Zeitablauf, durch einen Aufhebungsvertrag oder durch eine ordentliche Kündigung.
Bei Finanzierungsleasingverträgen mit einer bestimmten Vertragslaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, der Vertrag endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit.
Leasingverträge die auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, enden erst durch Kündigung.
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2. Außerordentliche Beendigung des Leasingvertrags
Eine außerordentliche Beendigung des Vertrags ist möglich, wenn ein besonderer Kündigungsgrund vorliegt und ein Fortbestehen des Leasingvertrags nicht zumutbar wäre.
Wenn das Leasingobjekt zerstört oder beschädigt wurde, kann der Vertrag außerordentlich gekündigt werden, sofern nicht vereinbart wurde, dass der Leasinggeber das Recht hat, das Leasingobjekt auszutauschen.
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Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 35 – Außerordentliche Beendigung des Leasingvertrages
2.1 Außerordentliche Kündigung durch den Leasingnehmer
Der Leasingnehmer muss vor einer außerordentlichen Kündigung eine Abhilfefrist setzen oder eine Abmahnung aussprechen.
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Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 07 – Zinsbegriff und -vereinbarung
2.1.1 Kündigung wegen Unzumutbarkeit
Der Leasingnehmer kann den Vertrag außerordentlich kündigen wenn ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, ohne dass diese Unzumutbarkeit auf den Leasingnehmer zurückzuführen ist.
2.1.2 Kündigung wegen fehlender Gebrauchsüberlassung
Der Leasingnehmer kann außerordentlich kündigen, wenn ihm die Leasingsache nicht überlassen wurde, unabhängig vom Verschulden des Leasinggebers. Wurde die Sachgefahr per AGB auf den Leasingnehmer übertragen, muss sich dieser jedoch zunächst unter Geltendmachung der kaufrechtlichen Ansprüche an den Lieferanten bzw. Hersteller wenden.
2.1.2 Ausschluss der Kündigung
Kannte der Leasingnehmer bei Vertragsabschluss einen Mangel und hat er sich seine Rechte nicht durch Erklärung gegenüber dem Leasinggeber vorbehalten, so ist das Kündigungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, der Leasinggeber hat den Sachmangel arglistig verschwiegen.
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Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 07 – Zinsbegriff und -vereinbarung
2.2 Außerordentliche Kündigung durch den Leasinggeber
Der Leasinggeber kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn der Leasingnehmer das Leasingobjekt unbefugt an Dritte überlässt, das Leasingobjekt durch eine Vernachlässigung des Leasingnehmers gefährdet ist oder wenn Zahlungsverzug besteht.
2.2.1 Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung der Leasingsache an einen Dritten
Eine Gebrauchsüberlassung an einen Dritten liegt vor, wenn der Leasingnehmer einer nicht am Vertrag beteiligten Person das Leasingobjekt zur Nutzung überlässt.
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2.2.2 Kündigung wegen Gefährdung der Leasingsache
Eine die Leasingsache gefährdende Sorgfaltspflichtverletzung ist gegeben, wenn der Leasingnehmer seinen gesetzlich normierten oder vertraglich vereinbarten Verpflichtungen zur Instandhaltung der Leasingsache nicht nachkommt.
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2.2.3 Kündigung wegen schwerwiegender Vertragsverletzung
Der Leasingvertrag kann bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung außerordentlich gekündigt werden, sofern der Leasinggeber dem Leasingnehmer zuvor eine Abhilfefrist gesetzt oder eine Mahnung ausgesprochen hat und die Kündigungsfrist beachtet.
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Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 38 – Kündigung wegen Vertragsverletzung
2.2.4 Kündigung wegen Zahlungsverzug nach § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 3 BGB
Der Leasinggeber kann den Leasingvertrag außerordentlich kündigen, wenn zwei aufeinander folgende Leasingraten nicht gezahlt wurden oder wenn der Leasingnehmer mit einem nicht unerheblichen Teil im Verzug ist oder wenn der Leasingnehmer in Höhe von zwei Monatsraten über einen längeren Zeitraum in Verzug ist.
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Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 38 – Kündigung wegen Vertragsverletzung
2.2.5 Abmahnung
Gemäß § 543 Abs. 3 BGB muss der Leasinggeber den Leasingnehmer vor einer außerordentlichen Kündigung abmahnen, es sei denn, die Abmahnung hat keine Erfolgsaussichten.
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Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 40 – Abmahnung
2.3 Folgen der außerordentlichen Kündigung durch den Leasinggeber
Nach einer außerordentlichen Kündigung muss der Leasingnehmer die Leasingsache an den Leasinggeber zurückgeben, alle noch ausstehenden Raten begleichen und die Raten solange weiterbezahlen, bis er die Leasingsache zurück übergeben hat.
Dem Leasinggeber steht ein Schadensersatz in der Höhe zu, was er im Falle eines ordnungsgemäß erfüllten Vertrages erhalten hätte.
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IX. Gerichtliche Durchsetzung im Leasingrecht
Im Leasingrecht wird im Regelfall ein Leistungsurteil auf Zahlung der Leasingraten bzw. zugunsten des Leasingnehmers auf Herausgabe des Leasingnehmers begehrt.
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Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 42 – Gerichtliche Durchsetzung
X. Leasing in der Insolvenz
Die Abwicklung eines Leasingvertrags in der Insolvenz richtet sich nach den allgemeinen Regelungen der §§ 103 ff. InsO.
1. Insolvenz des Leasingnehmers
1.1 Kündigungssperre
Bei einer Insolvenz des Leasingnehmers besteht nach § 112 InsO für den Leasinggeber eine Kündigungssperre bezüglich rückständiger Leasingraten, die bis zur Antragstellung aufgelaufen sind. Zahlungsrückstände, die nach Stellung des Insolvenzantrags erfolgen, werden, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Insolvenzschuldner verbleibt, Insolvenzforderungen. Geht die Verwaltungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über, sind sie Masseverbindlichkeiten und somit bevorzugt vor den Insolvenzforderungen zu befriedigen.
1.2 Wahlrecht des Insolvenzverwalters
Dem Insolvenzverwalter steht nach § 103 InsO ein Wahlrecht zu, ob der Leasingvertrag erfüllt werden soll (dann sind die Leasingraten nach Antragstellung Masseverbindlichkeiten) oder nicht (dann kann der Leasinggeber Herausgabe der Leasingsache und Schadensersatz fordern).
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Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 43 – Leasing in der Insolvenz
2. Insolvenz des Leasinggebers
Bei Insolvenz des Leasinggebers steht dem Insolvenzverwalter das Wahlrecht aus § 103 InsO zu. Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung, bleibt die Masse während der Vertragslaufzeit an die Wahl gebunden. Bei Wahl der Nichterfüllung muss der Leasingnehmer die Sache herausgeben und kann einen möglichen Schadensersatzanspruch nur als Insolvenzforderung anmelden.
3. Insolvenz des Lieferanten
Wurde bei einer Insolvenz des Herstellers bzw. Lieferanten die Sache noch nicht übergeben und wählt der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung, kann der Leasingnehmer den Vertrag fristlos kündigen bzw. zurücktreten. Nach Übergabe der Sache berührt eine Insolvenz des Herstellers bzw. Lieferanten den Leasingvertrag grundsätzlich nicht.
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Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 45 – Insolvenz des Herstellers
XI. Leasing in der Zwangsvollstreckung
1. Zwangsvollstreckung gegen den Leasinggeber
Hat der Leasinggeber die Leasingsache nicht an den Leasingnehmer übergeben und wurde der Anspruch des Leasingnehmers auf Gebrauchsüberlassung durch ein Gericht festgestellt und tituliert, kann der Leasingnehmer die Zwangsvollstreckung betreiben.
Bei einer Zwangsvollstreckung gegen den Leasinggeber durch Gläubiger desselbigen, können diese die Forderungen des Leasinggebers pfänden, wodurch der Leasingnehmer die Raten dann an die Gläubiger bezahlen muss. Wird der Anspruch auf Rückgabe des Leasingguts gepfändet, übergibt der Leasingnehmer nach Vertragsablauf die Sache an die Gläubiger.
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2. Zwangsvollstreckung gegen den Leasingnehmer
Der Leasinggeber kann gegen den Leasingnehmer durch gerichtlich zugesprochenen Titel den Rückgabeanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen, sowie bei einem Titel auf Zahlung der Leasingraten in das pfändbare Vermögen des Leasingnehmers vollstrecken.
Bei einer Zwangsvollstreckung gegen den Leasingnehmer durch Gläubiger dessen, kann die Leasingsache gepfändet werden. Der Leasinggeber kann als Eigentümer Drittwiderspruchsklage erheben. Durch AGB kann der Leasingnehmer dazu verpflichtet werden, im Falle einer Pfändung auf die eigentlichen Eigentumsverhältnisse zu verweisen.
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