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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Übersicht

Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen

Bei einem Unternehmenskauf ist das Hinzuziehen eines spezialisierten Rechtsbeistandes dringend zu empfehlen, da viele Rechtsmaterien zu berücksichtigen sind.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 01 - Einleitung

1. Arbeitsrechtliche Risiken bei Unternehmenskäufen

Die Rechte und Pflichten, die bei einem Betriebsübergang zu beachten sind, sind in § 613a BGB normiert. Voraussetzung ist, dass ein Übergang eines Betriebes oder eines Betriebsteils vorliegt.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 02 – Arbeitsrechtliche Risiken

1.1. Prüfungskatalog

Um die Überprüfung eines tatsächlichen Betriebsübergangs durchzuführen, wurde ein aus 7 Punkten bestehender Katalog aufgestellt.
Bei der Frage, welche Merkmale für einen Betriebsübergang notwendig sind, muss zuvor festgestellt werden, um welche Arten von Unternehmen es sich handelt.
Mit dem Betriebsübergang werden dem Erwerber solche materiellen Betriebsmittel zugerechnet über die er eine Sachherrschaft erlangt. Immaterielle Betriebsmittel sind dagegen alle Rechte des geistigen Eigentums wie Marken, Unternehmensnamen, Urheber- und Nutzungsrechten, Patente und öffentliche Gestattungen.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 03 – Der Betriebsübergang

1.2. Pflicht zur Weiterbeschäftigung

Mit Betriebsübergang ist der Erwerber zur Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer verpflichtet nach § 613a BGB. Bei der Übernahme der Kunden ist insbesondere dann von einem Betriebsübergang auszugehen, wenn für die Kunden das Aufsuchen eines anderen Vertragspartners nur unter immensen Schwierigkeiten möglich ist.

Für das Vorliegen eines Betriebsübergangs ist es entscheidend, ob die Fortführung des Betriebs unter Wahrung der wirtschaftlichen Identität ohne wesentliche organisatorische Umgestaltung erfolgt. Daher kann der Betriebsübergang ausgeschlossen sein, bei einer Unterbrechung der Geschäftstätigkeit oder einer Betriebsstillegung.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 04 – weitere Kriterien für den Betriebsübergang: Übernahme

1.3. Eintritt in alle Rechte und Pflichten

Mit dem Betriebsübergang nach § 613a BGB tritt der Erwerber in alle Rechte und Pflichten des früheren Inhabers und Arbeitgebers ein. Die Pflichten des Erwerbers beziehen sich auch auf die Pensionszusagen des alten Arbeitgebers. Die Kündigung der Arbeitsverhältnisse auf Grund des Betriebsübergangs unwirksam ist nach § 613a IV BGB.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 05 – Die Rechtsfolge des § 613a BGB: Übernahme von Rentenverpflichtungen und Kündigung von Arbeitsverhältnissen

1.4. Ausgenommene Kündigungen

Hiervon abzugrenzen sind personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt Kündigungen nach dem Kündigungsschutzgesetz. In diesen Fällen ist eine Kündigung möglich.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 06 – Die Rechtsfolge des § 613a BGB: Zulässige Kündigungen als Ausnahme

1.5. sanierende Kündigung

Kann der potentielle Betriebsübernehmer die Übernahme ausnahmsweise nur mit vermindertem Personalbestand durchführen, kommt die sanierende Kündigung zum Tragen. Sie stellt eine Ausnahme zur betriebsbedingten Kündigung in § 613 a IV BGB dar und kann nur bei Unternehmen in der Krise ausgesprochen werden. Für die sanierende Kündigung muss aber das Kündigungsschutzgesetz beachtet werden.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 07 – Die sanierende Kündigung

1.6. Information in Textform

Die Arbeitnehmer sind gemäß § 613a V BGB in Textform über den Betriebsübergang zu informieren.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 08 – Die Unterrichtung der Arbeitnehmer

1.7. fehlerhafte Unterweisung

Eine fehlerhafte Unterweisung der Arbeitnehmer kann weitreichende Folgen haben. So beginnt z.B. die Widerspruchsfrist gemäß § 613a VI BGB erst mit Zugang eines korrekt verfassten Unterrichtungsschreibens zu laufen.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 09 – Rechtsfolgen einer fehlerhaften Unterrichtung

1.8. Haftung des alten Arbeitgebers

Der alte Arbeitgeber haftet gemäß § 613a II BGB neben dem neuen Arbeitgeber gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, die vor Übergang des Betriebs entstanden sind und binnen eines Jahres fällig werden. Für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer haftet dagegen der Veräußerer allein und nicht der Erwerber, da die Arbeitsverhältnisse nicht auf ihn übergegangen sind.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 10 – Nachhaftung des alten Arbeitgebers

1.9. ausgeschlossene Haftung

Für Ansprüche, die nach dem Betriebsübergang oder nach Ablauf der oben genannten Jahresfrist entstehen, haftet der Veräußerer nicht.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 11 – Ausschluss der Haftung und Unterrichtungspflicht in Textform

1.10. Information Inhaberwechsel

Die Mitarbeiter müssen schriftlich über den Inhaberwechsel informiert werden; ein Aushang am schwarzen Brett genügt nicht. Mit der ordnungsgemäßen Unterrichtung wird eine einmonatige Widerspruchsfrist in Gang gesetzt.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 12 – Umfang der Unterrichtung

1.11. Weitere Informationspflichten

Gleichzeitig muss der Arbeitnehmer über die Weitergeltung oder Änderung der bisherigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, die Unterrichtung über den Kündigungsschutz, die Darstellung der Haftung des alten und neuen Inhabers, sowie eine Erläuterung der Auswirkungen des Betriebsübergangs auf den Betriebsrat informiert werden.

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17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Teil 14 - Mutmaßliche Einwilligung des Geheimnisinhabers

1.12. Rechte des Arbeitgebers

Der Arbeitnehmer kann sich gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses infolge eines Unternehmenskaufs innerhalb eines Monats schriftlich wehren (§ 613a VI BGB). Dann geht das Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Inhaber über. Der alte Inhaber kann dem Arbeitnehmer aber betriebsbedingt kündigen, wenn sein Arbeitsplatz weggefallen ist.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 14 – Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

1.13. Änderungen unwirksam

Regelungen aus Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen dürfen bis zum Ablauf von einem Jahr nach Betriebsübergang nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden. (§ 613a I 2 BGB). Auch einvernehmliche Änderungen der Vertragsbedingungen scheiden hierbei aus. Diese sind gemäß § 134 BGB unwirksam.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 15 – Das einjährige Änderungsverbot: Bezugnahmeklausel

1.14. Unterrichtungspflichten

Sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber müssen den Betriebsrat, sowie einen vorhandenen Wirtschaftsausschluss gemäß §§ 2 Abs. 1, 74 Abs. 1 BetrVG über den Betriebsübergang unterrichten. Der Betriebsrat muss nach Betriebsübergang weiter bestehen bleiben, sofern im eingegliederten Betrieb nicht bereits einer vorhanden ist.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 16 – Betriebsübergang und Betriebsrat

1.15. Verkauf im Insolvenzverfahren

Wird ein Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens verkauft, entfällt die Haftung des Erwerbers nach § 613a BGB, da hierfür vorrangige Verteilungsgrundsätze der Insolvenzverordnung herangezogen werden. Ausschlaggebend für die Haftungsbegrenzung ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht der des Betriebsübergangs.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 17 – Der Betriebsübergang in der Insolvenz

2. Vertragsrecht

2.1. Kaufvertrag

Ein wesentliches Element der Gestaltung eines Unternehmensverkaufs wird durch das Kaufrecht geprägt. Insbesondere bei größeren Unternehmenskäufen empfiehlt sich ein klarer Aufbau des Kaufvertrags, mit kurzen Definitionen der verwendeten Begriffe.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 18 – Vertragsrecht

2.2. Die Hauptpflicht eines Unternehmenskaufvertrages

Die Hauptpflicht in einem Unternehmenskaufvertrag besteht in der Übertragung des Unternehmens. Die Parteien können vereinbaren, die Werthaltigkeit des Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Der Unternehmenskaufvertrag kann unter Bedingungen gestellt werden. Darüber hinaus sind Regelungen über das Verhalten der Vertragspartner bis zum tatsächlichen Unternehmensübergang sinnvoll.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 19 – Verpflichtungen bei einem Unternehmenskaufvertrag

2.3. Die rechtliche Ausgestaltung des Unternehmenskaufs

Der Unternehmenskauf kann als sog. asset deal oder als sog. share deal ausgestaltet werden.
Bei einem Asset Deal wird das Unternehmen mit seinen gesamten Vermögensgegenständen verkauft.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 20 – Ausgestaltung des Unternehmenskaufs

2.4. Share Deal

Im Vergleich dazu werden bei einem Share Deal nicht einzelne Vermögenspositionen erworben, sondern nur Anteile an einem Unternehmen.

Beiden Rechtsgeschäften gemeinsam ist, dass einzelne Vermögenspositionen aus dem Vertrag ausgeschlossen werden können.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 21 – Der Share Deal

2.5. Gewährleistungssystem

Wird im Kaufvertrag ein Haftungsausschluss vereinbart, muss § 444 BGB beachtet werden. Nach dieser Norm, dürfen sich Verkäufer auf einen solchen Ausschluss nicht berufen, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 22 – Der Haftungsausschluss bei Unternehmensverkäufen nach § 444 BGB

2.6. Das vertragliche Gewährleistungssystem

Im Unternehmenskaufvertrag empfiehlt es sich, ein abschließendes Gewährleistungssystem zu vereinbaren. Vorab muss das zu übernehmende Unternehmen genau auf bestehende rechtliche Risiken überprüft werden.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 23 – Das vertragliche Gewährleistungssystem, Übernahme von Steuerschulden, Rückforderung von Beihilfen

2.7. Die Insolvenzanfechtung

Wenn der Kaufpreis im Vergleich zum wahren Unternehmenswert zu niedrig bemessen wurde, kommt eine Insolvenzanfechtung in Betracht. Es empfiehlt sich daher im Vertrag entsprechende Garantieerklärungen abzugeben und auch einen finanziellen Ausgleich (z.B. Bürgschaft) zu vereinbaren, falls es tatsächlich zu einer Insolvenzanfechtung kommt.

Mehr zu diesem Thema unter:
Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 24 – Erwerb kontaminierter Grundstücke

2.8. Das Post Merger Integration Management

Im Kaufvertrag sollten die gesamten Ziele für die Übernahmephase geregelt werden. Ein wichtiger Vertragspunkt ist die Geheimhaltungspflicht.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 25 – Post Merger Integration Management

2.9. Der Zeitplan für die Unternehmensübernahme

Der Zeitplan für die Integration des übernehmenden Unternehmens in das Erwerbende sollte bereits vor Abschluss des Unternehmenskaufs feststehen.

Der sog. Customer Relationship erfasst sämtliche Daten zu Lieferbeziehungen und die gesamte Pflege der Kundenbeziehungen. Für die Betriebsübernahme sollten alle Daten in eine elektronische Kundenbeziehungsdatei eingepflegt werden.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 26 – Zeitplan für die Unternehmensübernahme

3. Der Haftungsübergang nach § 25 HGB

3.1. Haftung des Erwerbers

Wenn der Erwerber die bisherige Firma fortführt, kann eine Haftung nach § 25 HGB entstehen.

Voraussetzung ist:

  • Erwerb unter Lebenden, durch einen willentlichen Inhaberwechsel
  • Fortführung des Handelsgeschäfts (Unternehmenskontinuität)
  • Fortführung der Firma (=Name des Handelsunternehmens)

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Rechtliche-Risiken-beim-Unternehmenskauf--Teil-27--Der-Haftungsuebergang-nach--25-HGB_209497

3.2. Der Haftungsausschluss des Erwerbers

Die Haftung des Erwerbers kann nur durch eine Vereinbarung mit dem alten Inhaber ausgeschlossen werden. Damit eine solche Vereinbarung gegenüber Dritten gilt, müssen sie nach § 25 II HGB informiert werden.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 28 – Haftung des Erwerbers

3.3. Die Haftung des Erwerbers aus besonderem Verpflichtungsgrund

Liegen die Voraussetzungen nach § 25 HGB nicht vor, kommt eine Haftung des Erwerbers nur bei Vorliegen vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungsgründen in Betracht.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 29 – Haftung aus besonderem Verpflichtungsgrund

Ein gesetzlicher Verpflichtungsgrund kommt infolge eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB, durch sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB oder durch die Haftungsregel des Betriebsübernehmers nach § 75 AO in Betracht.

3.4 Nachhaftung des Veräußerers

Der bisherige Betriebsinhaber haftet für alle Verbindlichkeiten, die nach dem Übergang entstanden sind, wenn der Übergang des Unternehmens noch nicht ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden ist. Die Eintrittspflicht beträgt nach § 26 HGB höchstens fünf Jahre.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 30 – Nachhaftung des Veräußerers, Fälligkeit

3.5. Ausschluss der Haftung nach § 25 HGB

Die Haftung des Erwerbers nach § 25 HGB ist ausgeschlossen, wenn das Unternehmen von einem Insolvenzverwalter erworben wird oder, wenn das erworbene Unternehmen sofort liquidiert, weiterveräußert oder in eine andere Gesellschaft eingebracht wird.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 31 – Ausschluss der Haftung nach § 25 HGB

4. Kartellrechtliche Risiken bei Unternehmenskäufen

Kartellrechtliche Risiken beim Unternehmenskauf können sich sowohl aus dem nationalen, als auch aus dem europäischen Kartellrecht ergeben.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 32 – Kartellrechtliche Risiken bei Unternehmenskäufen

4.1. Die Fusionskontrolle im europäischen Recht

Auf europäischer Ebene bestimmt sich die Zulässigkeit von Unternehmenszusammenschlüssen nach der EG-Fusionskontrollverordnung Nr. 139/2004 des Rates der europäischen Kommission (FKVO). Nach Art. 1 I FKVO erfasst dieses Gesetz sämtliche Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 33 – Die Fusionskontrolle im europäischen Recht

4.2. Die Definition des Zusammenschlusses nach Art. 3 FKVO

Ein Zusammenschluss beschreibt nach Art. 3 FKVO eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle des Unternehmens, entweder durch einen Zusammenschluss von mindestens zwei voneinander unabhängigen Unternehmen, oder wenn eine Person, die bereits ein Unternehmen kontrolliert, die Kontrolle auch über ein anderes Unternehmen erhält.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 34 – Die Definition des Zusammenschlusses

4.3. Der Ausschluss des Zusammenschlusses

Nach Art. 4 FKVO müssen Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung nach dem Vertragsabschluss, der Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder dem Erwerb der Kontrolle bei der Kommission angemeldet werden. Werden dabei falsche oder unvollständige Angaben zu den Schwellenwerten oder zu anderen bedeutsamen Tatbeständen gemacht, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 10% des Jahresumsatzes der beteiligten Unternehmen.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 35 – Der Ausschluiss der Zusammenschlusses

4.4. Die Zulässigkeitsprüfung des Zusammenschlusses nach Art. 6 FKVO

Die Kommission beginnt unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldeunterlagen mit der Prüfung, ob der angemeldete Zusammenschluss nach den Maßgaben der FKVO zu untersagen ist, Art. 6 FKVO. Es dürfen keine ernsthaften Bedenken an der Vereinbarkeit der Fusion mit dem gemeinsamen Markt bestehen.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 36 – Zulässigkeit des Zusammenschlusses

4.5. Die Fusionskontrolle im nationalen Recht

Auf nationaler Ebene richtet sich die Fusionskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Gem. § 35 GWG kommen die Vorschriften der Zusammenschlusskontrolle nur zur Anwendung, wenn die beteiligten Unternehmen weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro erzielen.

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4.6. Der Vermögenserwerb und die Flick-Klausel

§ 37 I GWB regelt sowohl den kompletten Vermögenserwerb von kleineren Unternehmen durch große Unternehmen als auch den Erwerb wesentlicher Teile des Anlagevermögens von einem anderen Unternehmen. Dieser Norm kommt eine große Bedeutung im Hinblick auf Zusammenschlüsse zu.
Die sog. Flick-Klausel in § 36 III GWB regelt, dass Privatpersonen einem Unternehmen gleichstehen können. Dadurch können auch bestimmte Träger, wie Vereine nach § 21 BGB, der Zusammenschlusskontrolle unterliegen, obwohl sie kein Unternehmen sind.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 38 – Definition des Zusammenschlusses (1)

4.7. Die Unternehmenskontrolle

Die Kontrolle eines Unternehmens kann vertraglich erlangt werden, indem einer bestimmten Person gestattet wird, die personelle Auswahl des Geschäftsführers oder anderer Unternehmensgremien, wie dem Aufsichtsrat, zu bestimmen.

Der Kontrollerwerb durch Rechte kann nach § 37 I Nr. 2 GWB durch Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Unternehmens erfolgen, als auch durch Rechte aus Bürgschaften oder Kreditgeschäften.

Für den Unternehmenskauf müssen sämtliche wichtige Verträge auf ihre kartellrechtliche Relevanz hin untersucht werden. Werden solche Vorgänge beim Bundeskartellamt nicht angezeigt werden, kann die Verhängung von Bußgeldern oder eine Gewinnabschöpfung drohen.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 39 – Definition des Zusammenschlusses (2)

4.8. Die Anmelde- und Anzeigepflicht nach § 39 GWB

Die Bußgeldverhängung richtet sich nach §§ 81, 39 VI GWB und kann durch eine sorgfältige Durchführung der Anmeldepflicht nach § 39 GWB verhindert werden. Das Bundeskartellamt darf nach § 40 GWG einen Zusammenschluss nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb eines Monat seit Eingang der vollständigen Unterlagen mitgeteilt hat, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist.

Mehr zu diesem Thema unter:
Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 40 – Bußgeldvorschriften, Anmelde- und Anzeigepflicht, Verfahren der Zusammenschlusskontrolle

4.9. Der Prüfungsmaßstab des Bundeskartellamts

Nach § 36 GWB untersagt das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss, wenn er marktbeherrschende Stellung begründet oder eine solche verstärkt. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn durch den Zusammenschluss eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen eintritt und die Nachteile der Marktbeherrschung dadurch ausgeglichen werden.

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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 41 – Der Prüfungsmaßstab des Bundeskartellamts, Vermutung des § 19 III GWB

5. Subventionsrechtliche Risiken bei Unternehmenskäufen

Vor einem Unternehmenskauf muss geprüft werden, ob Probleme mit Subventionen bestanden. Nach dem europarechtlichen Wettbewerbsrecht gem. den Art. 107 bis Art. 109 AEUV sollen staatliche Beihilfen weder den Wettbewerb beeinträchtigen, noch die Wettbewerbsgleichheit zwischen den Unternehmen stören. Daher soll die Bevorzugung nationaler Unternehmen durch Beihilfen der einzelnen Mitgliedstaaten verhindert werden.

Mehr zu diesem Thema unter:
Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 42 – Subventionsrechtliche Risiken bei Unternehmenskäufen

5.1. Der Verbotstatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Nach Art. 107 Abs.1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Mehr zu diesem Thema unter:
Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 43 – Der Verbotstatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV: Begünstigung; staatlich oder aus staatlichen Mitteln gewährt

5.2. Die Wettbewerbsverfälschung

Darüber hinaus muss der Wettbewerb verfälscht werden, indem die Beihilfe die Marktbedingungen der Wettbewerber verändert oder verändern kann. Dafür genügt bereits, dass durch den Vorteil künftige Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel als möglich erscheinen. Eine Begünstigung liegt dagegen nicht vor, wenn sie allen Wirtschaftsteilnehmern wettbewerbsneutral zukommt.

Mehr zu diesem Thema unter:
Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 44 – Art. 107 Abs. 1 AEUV: bestimmte Unternehmen, Wettbewerbsverfälschung, Beeinträchtigung

5.3. Der Ausschluss des Beihilfentatbestandes

Genauso wenig stellen Ausgleichsleistungen für Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, wenn das begünstigte Unternehmen mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut ist, die Parameter für den Ausgleich zuvor aufgestellt wurden und der Ausgleich nicht über die Nettomehrkosten hinausgeht.

Mehr zu diesem Thema unter:
Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 45 – Der Ausschluss des Beihilfentatbestandes nach den Altmark-Voraussetzungen

5.4. Die Ausnahmen eine Beihilfeverbots und das Verfahren einer Beihilfenkontrolle

In Art. 107 II AEUV sind Beihilfen geregelt, die kraft Vertrages rechtmäßig sind und somit keiner Abwägung zwischen dem Beihilfenzweck und dem Ausmaß der Wettbewerbsverfälschung benötigen. Im Unterschied dazu regelt Art. 107 III AEUV einen Ermessensspielraum bei der Genehmigung der Beihilfen. Eine Beihilfe, die unter Abs. 3 fällt, ist daher erst nach einer positiven Ermessensentscheidung der Kommission zulässig.

Die Beihilfekontrolle ist ein Verfahren zwischen der Kommission und dem jeweiligen Mitgliedstaat, sodass sich auch die Entscheidung der Kommission nur an den Mitgliedstaat richtet, selbst wenn die Beihilfen nicht vom Mitgliedstaat, sondern von dessen Gebietskörperschaften oder eigens eingerichteten Stellen vergeben werden.

Mehr zu diesem Thema unter:
Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 46 – Ausnahmen vom Beihilfenverbot, Verfahren der Beihilfenaufsicht, Beihilfenkontrolle

5.5. Die Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen

Die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe erfolgt nach nationalen Rechts (§ 48 VwVfG), der die Rückgewähr eines rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsaktes regelt. Die Rücknahme entfällt gem. § 48 II VwVfG nur, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Davon wird ausgegangen, wenn der Begünstigte die gewährten Leistungen verbraucht hat. Dieser Schutz gilt allerdings nicht, wenn der Beihilfeempfänger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge großer Fahrlässigkeit nicht kannte (§48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG). Sein Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit eine Beihilfe ist aber nur dann schutzwürdig, wenn die Beihilfe unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde, d.h. nach Notifizierung bei der Kommission gemäß Art. 108 AEUV.

Mehr zu diesem Thema unter:
Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 47 – Rückforderung einer rechtswidrig gewährten Beihilfe, Rücknahme

6. Übertragende Sanierung und Haftungsrisiken einer Firmenübertragung

Im Falle einer Unternehmensinsolvenz erzielt der Verkauf von Unternehmensteilen oder des gesamten Unternehmens meist höhere Erträge als die Liquidation einzelner Massegegenstände (Grundstücke, Maschinen, Büromöbel). Mit der übertragenen Sanierung kann ein Betrieb bzw. Betriebsteil eines insolventen Unternehmens erworben werden, ohne dass die Schulden mit übernommen werden (Asset Deals).

Mehr zu diesem Thema unter:
Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 48 – Übertragende Sanierung im Insolvenzverfahren: Asset-Deal

6.1. Das Mitwirkungsrecht der Gläubigerversammlung

Dabei muss das Mitwirkungsrecht der Gläubigerversammlung berücksichtigt werden. Die Gläubigerversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen, die nach den Forderungsbeträgen berechnet werden. Bei absonderungsberechtigten Gläubigern tritt der Wert des Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrages.

Mehr zu diesem Thema unter:
Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 49 – Gläubigerversammlung, -ausschuss, Haftungsprivilegien eines Erwerbs im Insolvenzverfahren

6.2. Die Schuldenübernahme des Erwerbers im Rahmen eines Share-Deals

Wird das Unternehmen vor Stellung eines Insolvenzantrags im Rahmen eines Share-Deals veräußert, übernimmt der Erwerber auch die Schulden.

Mehr zu diesem Thema unter:
Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 50 – Die übertragende Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens


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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0421-22 41 987-0

 


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